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Analyse

AGB in Webshops: Für diese 10 beliebten Klauseln kannst Du abgemahnt werden

Es gibt eine Vielzahl an Bestimmungen in den AGB vieler Online-Shops, die gar nicht erlaubt sind. Als Kunde darfst du mehr als du glaubst und als Händler droht dir schlimmstenfalls eine Abmahnung.

6 Min.
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Abgemahnt: Wenn ein Mitbewerber eine nicht gesetzeskonforme Klausel in Deinen AGB findet, kann's teuer werden. (Bild: Jiri Hera / Shutterstock)

Auch im Onlinehandel gibt es eine Vielzahl an populären Rechtsirrtümern, die sich über die Jahre halten und beispielsweise von unerfahrenen Privatverkäufern in Ebay-Auktionen immer wieder kopiert und weiter verwendet werden. Doch während man einem Privatverkäufer solch ein Verhalten noch nachsehen kann, sollten gewerbliche Onlinehändler, die mit dem Kaufen und Verkaufen von Waren ihr Geld verdienen, eine gewisse Professionalität unter Beweis stellen.

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Für den professionellen Händler ist das nämlich ein gefährliches Spiel: Er riskiert, für eine solche Formulierung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Konkurrenten oder eine Verbraucherzentrale abgemahnt zu werden. Das ist teuer und kostet Nerven. Es soll sogar Abmahnanwälte geben, die gezielt nach solchen Formulierungen googeln, um im Dienste von Mitbewerbern entsprechende Abmahnungen zu verschicken. Schon deswegen solltest du deine AGBs unter die Lupe nehmen, um zu schauen, ob sie noch in allen Punkten rechtssicher sind.

Verzögerungen auf dem Postweg

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Lieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für durch dieses verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

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Hier hat der BGH 2013 auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, dass es den Kunden über Gebühr beeinträchtigt, wenn sich ein Händler (in diesem Fall ein Möbelhändler) auf das Transportunternehmen zurückzieht. Erschwerend kam hier noch der Umstand hinzu, dass die Möbel aufgebaut werden sollten, was der Kunde als Teil der Leistung sehen kann – und was natürlich nur mit den Möbeln vor Ort möglich ist. Inzwischen dürfte aufgrund der verbindlichen Angabe eines Lieferzeitpunkts der Sachverhalt noch klarer geregelt sein.

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Originalverpackung bei Rücksendung

„Senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück….“

Inzwischen haben verschiedene Gerichte geurteilt, dass es nicht verpflichtend sein darf, dass der Kunde die Originalverpackung für die Rücksendung nutzt. In Fällen wie Matratzen, die eingeschweißt sind, würde das auch schwierig bis unmöglich. Hier solltest du als Kunde den Händler kontaktieren, um gemeinsam sicher zu stellen, das die Ware auch den Rückweg unbeschädigt übersteht.

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Gleichzeitig kann man verstehen, dass Händler dies wünschen, weil ansonsten in einigen Fällen die Wiederverkaufschancen geringer ausfallen oder der Händler einen höheren Abschlag hinnehmen muss. Legitim ist es daher, dies zu empfehlen oder „nach Möglichkeit“ darum zu bitten, es aber nicht verpflichtend zu machen.

Versandrisiko

„Versand auf Risiko des Käufers“ oder „unversicherter Versand“

Auch das ist beim Verkauf an Privatleute so nicht rechtens. Die Verantwortung für die Ware geht hier nämlich erst mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Das gilt übrigens unabhängig vom Wert der Ware. Wenn man also eine Ware per Warensendung erhält, dann ist das rein rechtlich also ein Vertrauen in die Post durch den Händler. Anders ist dies übrigens bei Geschäften, die zwischen Unternehmen getätigt werden. Hier ist der Gefahrenübergang bereits bei der Übergabe an den Transportdienst oder Spediteur gegeben.

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Verfallsdatum bei Gutscheinen

„Gutscheine sind ein Jahr gültig.“

Hierzu haben mehrere Gerichte entschieden, dass die Gültigkeitsdauer für erworbene Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Ausstellungsjahres betragen muss, wen kein genaues Ablaufdatum angegeben ist. Ein Gutschein, den du also im März 2017 kaufst, ist bis mindestens Ende 2020 gültig. Enthält der Gutschein ein Ablaufdatum, darf die Befristung nicht zu knapp ausfallen – ein Jahr ist laut OLG München zu kurz. Eine zu kurze Frist wird  oft als ungerechtfertigte Benachteiligung des Kunden gesehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: So dürfen Gutscheine kürzer als drei Jahre befristet sein, wenn sie sich beispielsweise auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen, deren Lohnkosten zwischenzeitlich gestiegen sind oder steigen dürften. Noch einmal ganz anders sieht das bei Aktionsgutscheinen aus, die der Händler aus Verkaufsförderungsgründen einfach so ausgibt. Die dürfen beliebig limitiert sein, da der Kunde für sie ja keine Gegenleistung erbracht hat.

Angaben zur Versanddauer

„Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“, „Lieferzeiten stellen lediglich einen Richtwert dar“ oder „Lieferzeit auf Anfrage“

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Der Händler ist spätestens durch die Gesetzeslage, die seit 2015 gilt, verpflichtet, verbindliche Angaben über den Lieferzeitpunkt zu machen und diese auch entsprechend einzuhalten. Schon 2009 urteilte das OLG Hamm, dass die Formulierung „Lieferzeit auf Anfrage“ nicht rechtens sei, wenn nicht sichergestellt sei, dass eine Ware überhaupt noch lieferbar sei. Im schlimmsten Fall könnten hier übrigens Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Bereits 2005 urteile das OLG Frankfurt, ein Offenhalten der Lieferfristen sei nicht rechtens.

Umgang mit Teillieferungen

„… ist zu Teillieferungen berechtigt und trägt die hierfür anfallenden zusätzlichen Lieferkosten.“

Grundsätzlich darf laut BGB ein Händler nicht in Teilen liefern, was aber vertraglich abgeändert werden kann (und ja in vielen Fällen auch durchaus im Interesse des Verbrauchers sein dürfte). Gerade bei diesem Passus handelt es sich um einen Fall, in dem das alte Anwaltssprichwort „kommt drauf an“ seine Berechtigung hat. Denn die Teillieferungsklausel kann als kundenfeindlich ausgelegt werden, auch wenn du als Händler es möglicherweise sogar gut meinst und sogar die zusätzlichen Kosten zu übernehmen bereit bist. Grundsätzlich gilt übrigens beim Widerrufsrecht: Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem letzten Teil der Lieferung.

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Lieferung gleichwertiger Produkte

„… ist der Händler berechtigt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.“

Auch hierzu gibt es bereits ein einschlägiges BGH-Urteil von 2005: Diese Klausel wird den Interessen des Kunden an bestimmten Funktionsmerkmalen oder einem bestimmten Design nicht gerecht und ist deswegen ebenfalls abmahnbar. Das gilt übrigens auch bei der einschränkenden Erklärung „aus vom Händler nicht zu vertretenden Gründen“. Die Beziehung des Händlers zu seinem Lieferanten liegt nicht in der Verantwortlichkeit des Kunden und braucht ihn folglich auch nicht zu interessieren. Vernünftig ist es, in diesem Fall den Kunden zu kontaktieren und ihm die Unterschiede zu erklären. Gerade wenn es sich de facto um ein Upgrade handelt, werden viele Kunden dagegen nichts einzuwenden haben.

Ausschluss unfreier Rücksendungen

„Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“

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Wenn ein Kunde eine Ware, für die der Händler die Rücksendekosten übernommen hat, unfrei zurück schickt, dann darf der Händler diese nicht ablehnen. Sowohl eine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht entspricht nicht dem BGB. Die Verweigerung der Annahme einer nicht oder nicht ausreichend frankierten Sendung ist in diesem Fall eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts. Ob der Kunde allerdings eine Sendung per Nachnahme zurückschicken darf, wie dies einige Kunden in Foren regelmäßig meinen, darf bezweifelt werden, da hierfür in Form der Nachnahmegebühr weitere Kosten entstehen, die der Händler nicht zu tragen hat.

Gewährleistungshinweis

“Die Gewährleistungsrechte erlöschen sechs Monate nach Lieferung.”

Eine Verkürzung oder ein Ausschluss von Gewährleistungspflichten des Händlers über die AGB ist in den meisten Fällen nicht erlaubt, da die Verpflichtungen hierzu im Verbraucherhandel zwingend sind (BGB § 437 ff.). Sowohl das Verweisen an Dritte, etwa direkt an den Hersteller, nur Reparatur, zu kurze Verjährungsfrist oder ähnliche Klauseln sind nicht erlaubt. Auch der Hinweis auf mögliche Schadenersatzpflicht des Händlers darf nicht fehlen. In der Praxis ist es aber in der Tat oft so, dass die Hersteller entsprechende Reparaturbetriebe unterhalten, auf die der Kunde aber nicht pauschal verwiesen darf. Im Telefonat mit dem Kunden kann der Händler allenfalls den Kunden darum bitten, dass er seine Sendung im Interesse einer schnelleren Abwicklung direkt dorthin schickt, wo sie auch der Händler hinschicken würde. Verantwortlich im Sinne der Gewährleistung bleibt aber, gerade in den ersten sechs Monaten, immer der Händler.

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Bei den AGB sollten sich Betreiber von Online-Shops durch einen hierauf spezialisierten Anwalt beraten lassen. (Foto: Paul Matthew Photography/Shutterstock)

Verpflichtung zum Wertersatz

„Für eine erfolgte Nutzung werden pauschal als Wertersatz 10% des Warenwertes abgezogen.“

Reichlich Streit gibt es regelmäßig um den Wertersatz bei geöffneten und benutzten Waren. Dabei hat der Kunde hier relativ weit reichende Rechte. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der private Käufer im Fernabsatz sich so intensiv wie im Laden mit dem Produkt befassen können soll. Das schließt eine Inbetriebnahme mit ein, beispielsweise auch bei einem PC oder einem Smartphone. Für die darüber hinaus gehende Nutzung kann der Verkäufer einen Wertersatz verlangen, wenn die Ware dadurch in ihrer Beschaffenheit schlechter geworden ist (etwa Kratzer auf dem Display, optische Fehler oder ähnliches). Pauschal ist es dagegen nicht gestattet, einen Wertersatz zu definieren oder den Kunden in die Beweislast zu schicken, wenn es um eine Nichtnutzung geht, die nicht immer offensichtlich ist.

 

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Dein t3n-Team

revian04

Thank you for this information Very Valuable.
DJP Online : http://bit.ly/1S2HPUA

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