Anzeige
Anzeige
E-Commerce
Artikel merken

BGH schützt Anonymität im Netz: Bewertungsportale müssen keine Auskünfte über ihre Nutzer erteilen

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für Bewertungsportale keine zivilrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Nutzerdaten gibt. Damit schützt das Gericht die Identität der anonymen Nutzer dieser Portale.

2 Min. Lesezeit
Anzeige
Anzeige

Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (Foto: ComQuat / Wikimedia Commons Lizenz: CC BY-SA  3.0)

Wer hat schlecht über mich geredet? Bundesgerichtshof befasst sich mit Bewertungsportalen

Bundesgereichtshof: Bewertungsportale müssen die Identität ihrer anonymen Nutzer nicht preisgeben. (Foto: ComQuat / Wikimedia Commons Lizenz: CC BY-SA  3.0)

Bundesgereichtshof: Bewertungsportale müssen die Identität ihrer anonymen Nutzer nicht preisgeben. (Foto: ComQuat / Wikimedia Commons Lizenz: CC BY-SA 3.0)

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Bewertungsportal die Identität eines Nutzers preisgeben muss, wenn dieser unwahre Behauptungen verbreitet. Geklagt hatte ein Arzt aus Schwäbisch-Gmünd, der sich durch eine Reihe von Behauptungen auf dem Bewertungsportal Sanego in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Ein anonymer Nutzer hatte dem Mediziner unter anderem vorgeworfen, er würde Patientenakten in Wäschekörben aufbewahren.

Anzeige
Anzeige

Als Reaktion verlangte der Arzt eine Löschung der Kommentare und forderte die Herausgabe der Nutzerdaten, um auf Schadensersatz zu klagen. Das Bewertungsportal wiederum löschte zwar die betreffenden Kommentare, die Daten des Nutzers wollte das Unternehmen aber nicht herausrücken. Sanego befürchtete, dass ein solcher Schritt dazu führe, dass nur noch positive Bewertungen verfasst würden. Das wiederum würde das Konzept eines Bewertungsportals ad absurdum führen.

BGH: Bewertungsportale müssen die Identität ihrer Nutzer nicht preisgeben

Sanego berief sich bei der Verhandlung auf Paragraph 13 des Telemediengesetzes. Laut dem Gesetz muss ein Anbieter eines Internetdienstes wie einem Bewertungsportal seinen Nutzern die Möglichkeit geben, anonym oder zumindest pseudonym in Erscheinung zu treten. Eine Aufhebung des Rechts auf Anonymität erlaubt das Telemediengesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen. Nach Meinung des BGH fällt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht darunter.

Anzeige
Anzeige

Mit der Entscheidung schützt der BGH vor allem die Rechte der anonymen Nutzer von Bewertungsportalen. Aber auch die Anbieter dieser Portale dürften die Entscheidung grundsätzlich positiv bewerten. Hätte der Bundesgerichtshof anders entschieden, hätten sie mit einem erheblichen Mehraufwand rechnen müssen. Für die Opfer diffamierender Bewertungen bleibt nur noch die Möglichkeit, Strafanzeige gegen den Verfasser zu erstatten und so an seine Identität zu kommen. Solange jedoch kein Straftatbestand vorliegt, bleibt nur die Möglichkeit, die Löschung der unwahren Behauptungen vom Anbieter zu verlangen.

Anzeige
Anzeige

Um das Zustandekommen negativer Reviews ranken sich immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Im Januar hatte das OLG Hamm bereits geurteilt, dass durch Bewertungsportale gekaufte Kunden-Reviews unzulässig sind.

via juris.bundesgerichtshof.de

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Schreib den ersten Kommentar!
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Melde dich mit deinem t3n Account an oder fülle die unteren Felder aus.

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Anzeige
Anzeige