BGH schützt Anonymität im Netz: Bewertungsportale müssen keine Auskünfte über ihre Nutzer erteilen
Wer hat schlecht über mich geredet? Bundesgerichtshof befasst sich mit Bewertungsportalen
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Bewertungsportal die Identität eines Nutzers preisgeben muss, wenn dieser unwahre Behauptungen verbreitet. Geklagt hatte ein Arzt aus Schwäbisch-Gmünd, der sich durch eine Reihe von Behauptungen auf dem Bewertungsportal Sanego in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Ein anonymer Nutzer hatte dem Mediziner unter anderem vorgeworfen, er würde Patientenakten in Wäschekörben aufbewahren.
Als Reaktion verlangte der Arzt eine Löschung der Kommentare und forderte die Herausgabe der Nutzerdaten, um auf Schadensersatz zu klagen. Das Bewertungsportal wiederum löschte zwar die betreffenden Kommentare, die Daten des Nutzers wollte das Unternehmen aber nicht herausrücken. Sanego befürchtete, dass ein solcher Schritt dazu führe, dass nur noch positive Bewertungen verfasst würden. Das wiederum würde das Konzept eines Bewertungsportals ad absurdum führen.
BGH: Bewertungsportale müssen die Identität ihrer Nutzer nicht preisgeben
Sanego berief sich bei der Verhandlung auf Paragraph 13 des Telemediengesetzes. Laut dem Gesetz muss ein Anbieter eines Internetdienstes wie einem Bewertungsportal seinen Nutzern die Möglichkeit geben, anonym oder zumindest pseudonym in Erscheinung zu treten. Eine Aufhebung des Rechts auf Anonymität erlaubt das Telemediengesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen. Nach Meinung des BGH fällt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht darunter.
Mit der Entscheidung schützt der BGH vor allem die Rechte der anonymen Nutzer von Bewertungsportalen. Aber auch die Anbieter dieser Portale dürften die Entscheidung grundsätzlich positiv bewerten. Hätte der Bundesgerichtshof anders entschieden, hätten sie mit einem erheblichen Mehraufwand rechnen müssen. Für die Opfer diffamierender Bewertungen bleibt nur noch die Möglichkeit, Strafanzeige gegen den Verfasser zu erstatten und so an seine Identität zu kommen. Solange jedoch kein Straftatbestand vorliegt, bleibt nur die Möglichkeit, die Löschung der unwahren Behauptungen vom Anbieter zu verlangen.
Um das Zustandekommen negativer Reviews ranken sich immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Im Januar hatte das OLG Hamm bereits geurteilt, dass durch Bewertungsportale gekaufte Kunden-Reviews unzulässig sind.
via juris.bundesgerichtshof.de