In Deutschland sollen mehr Mieter und Wohnungseigentümer auf ein Balkonkraftwerk zurückgreifen können. Eine Initiative des Justizministeriums, die vom Bundestag kürzlich beschlossen worden ist, hat die Hürden für Mieter gesenkt.
Balkonkraftwerke sind jetzt als sogenannte „privilegierte bauliche Veränderungen“ eingestuft. In der Praxis bedeutet dies, dass Mieter und Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben, eine solche Anlage in ihrer Wohnung anzubringen. Zudem müssen sie die Installation nicht mehr eigens begründen, wie es zuvor der Fall war.
Vermieter haben weiterhin einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich der Ausgestaltung des Balkonkraftwerks. Sie dürfen jedoch keine überzogenen Forderungen stellen, um das Projekt zu verhindern, wie Heise berichtet.
Eigentümerversammlungen können auch online stattfinden
Zudem dürfen Eigentümerversammlungen jetzt auch ausschließlich online stattfinden, um Verzögerungen zu vermeiden. Dafür muss die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch einen Grundsatzbeschluss fassen. Dieser Beschluss muss mindestens alle drei Jahre erneuert werden, damit auch neu dazugekommene Eigentümer mitreden können.
Mindestens einmal im Jahr muss weiterhin eine Eigentümerversammlung in Präsenz stattfinden, es sei denn, alle Eigentümer stimmen einstimmig dafür, dass auch diese ausschließlich online abgehalten wird.
800 Watt oder 600 Watt?
Wenn sich Mieter und Wohnungseigentümer nun ein Balkonkraftwerk anschaffen, müssen sie klären, ob sie 600 Watt oder 800 Watt ins Netz einspeisen dürfen. Hier gab es kürzlich Verwirrung.
Laut Solarpaket 1 ist eine Einspeisung von 800 Watt erlaubt. Besitzer dürfen momentan jedoch nur 600 Watt einspeisen. Der Grund dafür ist eine fehlende Änderung der Normierung für die Geräte. Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) arbeitet derzeit an dieser Norm.