BGH: Deutscher Wetterdienst darf nur Unwetterwarnungen kostenlos anbieten
Der steuerfinanzierte Deutsche Wetterdienst (DWD) muss seine ursprünglich kostenlosen und werbefreien Dienste wie den Regenradar, die Blitzortung und US-Messwerte weiterhin kostenpflichtig bzw. werbefinanziert anbieten. Lediglich Unwetterwarnungen dürfen für Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei nutzbar sein, so das Urteil des Bundesgerichtshofes.
Rechtsstreit um Wetter-App dauert seit 2017 an
Die ursprünglich unentgeltliche und werbefreie Herausgabe und Verbreitung von Inhalten über die DWD-Warn-Wetter-App hielt die privatfinanzierte Wetter Online GmbH für wettbewerbswidrig. Sie klagte daher bereits 2017 vor dem Bonner Landesgericht erfolgreich auf Unterlassung. Der Deutsche Wetterdienst sortierte seine bislang kostenlosen Angebote zwar in eine kostenpflichtige Variante seiner App ein, legte jedoch im gleichen Zug Berufung ein.
Mit dem heute gesprochen Urteil des BGH ist das Berufungsurteil des Bonner Landesgerichtes aufgehoben, sodass der DWD die Bezahlschranke beibehalten muss. Nach Ansicht des BGH habe der DWD mit seiner ursprünglich kostenlosen Variante der App die „Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen Warn-Wetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten.“ Die Wetter-App sei daher als geschäftliche Handlung anzusehen und müsse an den Regeln des Wettbewerbsrechts gemessen werden, so der BGH.
Die Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes
Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland und somit steuerfinanziert. Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Dazu zählen etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit und die Herausgabe von Wetterscheinungen und -warnungen.
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