Anzeige
Anzeige
Analyse

Niederlage für Microsoft: BGH beanstandet Patentverletzungen bei Cloud-Technologie

Wichtige technische Verfahren rund um die Cloud wurden in Deutschland erfunden – und Microsoft soll Patente daran verletzt haben. Was das BGH-Urteil für die ganze Branche der Cloud-Anbieter bedeuten könnte und worauf der Rechteinhaber wirklich hinauswill.

5 Min.
Artikel merken
Anzeige
Anzeige

Auf Cloud-Provider kommen wohl neue Lizenzzahlungen zu. Ein deutsches Unternehmen hat hier gegen Microsoft vor dem BGH gesiegt. (Bild: Gorodenkoff/ Shutterstock)

Die Cloud-Technologie – oder zumindest wichtige Teile davon – wurden in Deutschland erfunden. Das mag zwar etwas verkürzt klingen, ist aber die Quintessenz und Schlussfolgerung eines Urteils, das am 7. Oktober durch den Bundesgerichtshof gefällt wurde (BGH X ZR 98/19). Dabei siegte Zoe Life Technologies als Teil der Patentpool Group gegen Microsoft. Microsoft Deutschland hatte das betreffende Patent angegriffen – doch die höchstrichterliche Entscheidung sieht das Patent als rechtens an, sodass es jetzt um die Frage der finanziellen Regulierung der von der Patentpool Group angeprangerten Verletzung gehen wird.

Anzeige
Anzeige

Dem Verfahren ging ein langjähriger Streit gegen Microsoft Deutschland wegen des Vorwurfs der Patentverletzung voraus. Das nunmehr bestätigte Patent erstreckt sich auf eine Basistechnologie, die verschiedene Konzepte des frühen Internets und des heutigen Cloud-Computings erst möglich gemacht hat. Hierbei geht es insbesondere um die sichere Datenkommunikation sowie das serverseitige Erstellen von Websites, also die Grundlage für dynamische Internetinhalte.

Project Tosca – als noch niemand den Begriff Cloud kannte

Um die Geschichte einzuordnen, muss man bis in die 90er-Jahre zurückgehen. Damals arbeitete die Patentpool Group unter der Führung des schwäbischen Gründers Heiner Pollert mit dem Computerwissenschaftler und IT-Systemarchitekten Hardy Schloer zusammen und griff seine technologischen Visionen auf, die er zuvor unter dem Projektnamen „Project Tosca“ verfolgt hatte. Ziel war es, seine „Dynamische IT-Systemarchitektur“ und seine damals als revolutionär eingestuften Internetkonzepte zu verwirklichen. Das europäische Patent hierfür wurde 2000 zunächst in Deutschland und Großbritannien angemeldet und erst sechs Jahre später für die beiden Länder erteilt. Ein US-Patent hingegen wurde, so erklärt Pollert, damals nicht gewährt. Dabei konzentrierte sich das Unternehmen auf einzelne zentrale und elementar notwendige Komponenten, die jeder verletzt, der dynamische Web-Inhalte schafft.

Anzeige
Anzeige

Patentpool wurde von Pollert, der sich bereits seit Studientagen mit Urheberrechtsfragen juristisch beschäftigt hat, Ende der 90er-Jahre gegründet. Das Unternehmen hat es sich zur Aufgabe gemacht, patentrechtlich schutzfähige Technologien in Form von innovativen Ideen in marktfähige Technologien und Produkte zu überführen. Die Patentpool Group findet, prüft und begleitet dazu patentierbare Projekte in der Frühphase und übernimmt, anders als bei klassischen Venture Capital, in Unternehmen nicht nur die Finanzierung, sondern auch das operative Management der Projekte.

Anzeige
Anzeige

Schon seit 2000 begann die von Patentpool und Schloer gemeinsam gegründete und mit Investorenkapital finanzierte Ravenpack AG, die diesem Patent zugrunde liegende Technologie in verschiedenen Anwendungsfeldern zu vermarkten. Zahlreiche Projektansätze wurden der IT-Industrie, unter anderem auch Microsoft Deutschland, mehrfach angeboten. Doch die Verantwortlichen in den Chefetagen und Entwicklungsabteilungen der angesprochenen Firmen haben den Aussagen des Unternehmens zufolge damals eine Kooperation abgelehnt. Dabei ging, so erinnert sich der Jurist, im Laufe der Verhandlungen viel Know-how nach außen, was unvermeidbar ist, wenn man Technologien präsentiert. Vor Nachahmern schützte schließlich das Gatekeeper-Patent – doch das gegen den IT-Konzern durchzusetzen, gestaltete sich schwierig.

„Dynamische Websites, wer braucht das?“

Damals, so erinnert sich Schloer heute, konnten sich viele nicht vorstellen, wozu es dynamische Websites benötigt und auch das Tracking von Kundendaten wurde als moralisch nicht vertretbar abgetan. Trotz zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen zur Schloer-Technologie haben damals nur wenige Fachleute geprüft, welches Potenzial sich hinter diesem neuartigen Umgang mit Daten verbarg. Infolgedessen konzentrierte man sich bei Ravenpack in den Folgejahren darauf, eine eigene, möglichst lukrative Anwendung der Technologie zu entwickeln und diese unternehmerisch zu nutzen. Daraus wurde mit Ravenpack der, wie sich das Unternehmen ausdrückt, „Weltmarktführer im Bereich News Analysis der Financial Industry“.

Anzeige
Anzeige

Die Programmierer wanderten nach Fertigstellung des Ravenpack-Systems zu anderen Firmen und das patentrechtlich geschützte Know-how verbreitete sich weiter. Erst 2012, nachdem der Begriff Cloud-Computing bekannt geworden war und Microsoft seine damals neue Azure-Plattform der Öffentlichkeit vorgestellt hatte, wurde auch für Dritte sichtbar, wie weit es das 2000 zum Patent eingereichte Intellectual Property gebracht hatte. Was 2000 unter dem Titel „Method and Device to present Data to an User“ und „One Page Web“ patentiert wurde, gelte heute als zentraler und elementar notwendiger Bestandteil des Cloud-Computings, betont das Unternehmen. Und das Potenzial des Cloud-Marktes mit voraussichtlichen 445 Milliarden US-Dollar Umsatz im aktuellen Jahr war damals noch nicht absehbar.

Lizenzen oder Schadenersatz? – Es geht ums Geld

Doch zurück zum Rechtsstreit: Der Fall ist damit höchstrichterlich entschieden, was den Versuch der Nichtigkeitsklage durch Microsoft betrifft. Das Urteil an sich ist rechtskräftig und die nun vorliegende Begründung gebe, so drückt es der Anwalt der Patentpool Group aus, seinem Mandaten vollumfänglich recht. Zu entscheiden haben die Gerichte allerdings, so erklärt Heiner Pollert, wie hoch der Schadensersatz ausfallen soll – auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege, wie das Unternehmen in einer Mitteilung und im Gespräch mit t3n betont. Eigentlich, räumt das Unternehmen ein, könne das auch bedeuten, dass man sich über angemessen Lizenzierung einig werde.

Auf Microsoft, so glaubt Pollert, kommen in diesem Zusammenhang möglicherweise Kosten in Millionenhöhe zu, wobei die Ansprüche bis zu zehn Jahre zurückreichen können. Zusätzlich geht der Jurist davon aus, dass bei einer Einigung vor Gericht „Microsoft wohl eine Offenlegung der Buchhaltung, der Produktionskosten und der Werbeaktivitäten“ drohen könnte. Ob das die Gerichte ähnlich sehen, wird sich allerdings erst noch erweisen müssen, denn bisher wurde ja erstmal nur ein Teilsieg erzielt, wenn auch auf ganzer Linie, wie der Patentanwalt des Unternehmens betont.

Anzeige
Anzeige

Gegen den Weltkonzern vorgehen wolle man auf jeden Fall, die Anwälte der Zoe Life Technologies seien in internationalen Verletzungsverfahren erfahren und hätten bereits an weltweiten Patentstreitigkeiten gegen die größten Handyhersteller und Mobilfunkanbieter mitgewirkt. Gleichzeitig sieht Pollert aber auch die Tragweite für Softwarepatente generell: „Das aktuelle Urteil ist auch ein Meilenstein in der Patentierung von Software. Sogenannte Softwarepatente oder computerimplementierte Erfindungen werden nunmehr von allen Ämtern weltweit erteilt und lassen sich konsequent durchsetzen. Rechtliche Schritte in UK, wofür ebenfalls ein Patent erteilt wurde, werden derzeit geprüft.“

Natürlich haben wir Microsoft um eine Stellungnahme zu dem Fall gebeten, hierzu bislang aber keine Antwort erhalten. Sofern der IT-Konzern uns hierzu noch ein Statement zukommen lässt, interessiert uns natürlich auch die Haltung des Konzerns aus Redmond. Aktuell jedenfalls, danach sieht vieles aus, hat das mittelständische Unternehmen des schwäbischen Gründers einen Sieg David gegen Goliath errungen. Was ihm das langfristig nutzt, wird sich indes erst noch zeigen müssen.

Basistechnologie betrifft auch andere Cloud-Anbieter

Insgesamt ist es schon bemerkenswert, dass zwei so grundlegende Konzepte wie die beiden oben genannten Sachverhalte seitens der Patentämter als schützenswert angesehen wurden – und dass die Gerichte zu dem Schluss kamen, dass Microsoft diese in der beanstandeten Weise verletzen. Aber da dies nun mal so ist und auch die deutschen Gerichte dies bis hin zum Bundesgerichtshof entschieden haben, wird für Microsoft wohl kein Weg an einer Einigung mit der Patentpool Group vorbeiführen. Dennoch dürfte in der Tat auch nicht nur Microsoft von der Thematik betroffen sein, sondern auch zahlreiche andere Unternehmen, angefangen (aber noch lange nicht endend!) bei den Cloud-Anbietern von Amazon AWS über Google bis hin zu IBM.

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Ein Kommentar
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Thorsten

Also das müsste die t3n Redaktion doch noch einmal genauer beschreiben was das Patent denn nun eigentlich aussagt. Also wenn ich das richtig überflogen habe dann beschreibt das Patent einfach nur ein API Gateway. Wenn das der Fall ist, ist das eine absolute Katastrophe dass das BGH hier zugestimmt hat. Das ist nicht Schützenswert und nicht mal ansatzweise signifikant, so eine „Erfindung“ erfinde ich mal ebendso zwischendurch und wäre einem Drittklässler zuzutrauen. Wenn solch simple primitive Konzepte schützbar sind, wird es die ganze Industrie lähmen weil man defakto NICHTS, wirklich GAR NICHTS mehr entwickeln könnte ohne dabei nicht ausversehen irgendein dahergelaufenes Patent was seinen Namen nicht Wert wäre ausversehen zu verletzen.

Ich hoffe ich irre mich hier und würde mich darüber freuen eine echte Aufschlüsselung durch t3n in diesem Artikel ergänzt zu bekommen, was hier denn durch dieses Patent konkret geschützt ist.

Antworten

Melde dich mit deinem t3n Account an oder fülle die unteren Felder aus.

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Anzeige
Anzeige