Black Box: NFT nach 70 Jahren wertlos? Digitale Kunst trifft auf das Urheberrecht
Bis vor wenigen Monaten waren NFT nur wenigen eingeweihten Katzenmotivliebhabern ein Begriff. Das sollte sich schlagartig ändern, als die ersten spektakulären Auktionen das mediale Interesse geweckt haben. Inzwischen hat sich der NFT-Markt aus seiner Crypto-Kitties-Nische gelöst. Künstler wie Beeple verhökern ihre digitalen Werke in Token-Form bereits für Millionenbeträge.
Dabei scheinen NFT einen Nerv zu treffen: Im Zeitgeist der Digitalisierung bilden die Non-fungiblen-Token die ideale Schnittstelle für die Vermarktung und den Vertrieb von Kunst, Musik und Memes – die Internetkultur lässt sich monetarisieren. Für Spekulanten und Anleger stellen sie eine Anlage dar, Künstler erhoffen sich ein Stückchen finanzielle Freiheit und Plattformen verdienen am Handel fleißig mit. Doch der NFT-Wahn könnte langfristig auf ein Nullsummenspiel hinauslaufen.
NFT und die Frage nach dem Urheberrecht
Denn eine Frage bleibt im unüberschaubaren NFT-Dickicht bislang unbeantwortet: Können die Token überhaupt halten, was sie versprechen? Ein wesentliches NFT-Kaufargument liegt schließlich in der Übertragung von Besitz- und Verwertungsrechten an den repräsentierten Bildern und Musiktiteln. Die Metadaten eines Beeple-NFT garantieren dem Besitzer, dass es sich um ein einzigartiges, vom Künstler signiertes und zur weiteren Verwendung autorisiertes Werk handelt.
Dieses Werteversprechen könnte jedoch mit der deutschen Gesetzgebung kollidieren. Denn alle künstlerischen Inhalte, seien es Bilder, Musikwerke oder auch naive Pixelkunst, fallen unter den Schutz des Urheberrechts. Und das hat eine Halbwertszeit: 70 Jahre nach Tod des Urhebers erlischt die Schutzfrist, die Verwertungsrechte sind automatisch gemeinfrei.
Sicher, die wenigsten Käufer dürften zeit ihres Lebens mit einem solchen Rechteverlust konfrontiert werden. Die Vererbung wird dadurch aber hinfällig. Auch wenn die NFT auf der Blockchain überdauern: Ihr Wert in Form von Nutzungsrechten höhlt sich auf lange Sicht aus. Hängt also ein gewaltiges Damoklesschwert über der NFT-Manie?
Rechtslage eindeutig uneindeutig
Fakt ist: Wer meint, mit einem NFT auch den alleinigen und dauerhaften Besitzanspruch an einem digitalen Kunstwerk zu erwerben, der täuscht. Die Rechtslage ist eindeutig. Wie Urban Pappi, geschäftsführender Vorstand der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, gegenüber BTC-Echo bestätigt, wird „ein Werk, dessen urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist, nach dem Gesetz gemeinfrei“. NFT bilden da keine Ausnahme: „Token hin oder her, ein Dritter könnte es sodann nutzen, zum Beispiel indem er einen Screenshot macht, diesen dann auf eine Tasse druckt und diese vermarktet“.
Doch so eindeutig die Situation bei der Schutzfrist auch ist, zeigen sich noch einige Lücken beim Urheberrecht, das aus einer Zeit stammt, in der Schreibmaschinen en vogue waren.
„Interessant ist die Rechtsfrage, was mit der Eigentümerschaft gemeint ist. Im herkömmlichen Kunstmarkt bezieht sich diese auf das Kunstobjekt selbst, wobei die urheberrechtlichen Nutzungsrechte häufig bei der Künstlerin beziehungsweise dem Künstler verbleiben, sodass sie auch über die Bild-Kunst wahrgenommen werden können. Bei NFT könnte die Eigentümerschaft in einer Übertragung der urheberrechtlichen Exklusivrechte an den neuen ‚Besitzer‘ gesehen werden. Ich schreibe im Konjunktiv, weil hier abschließende Prüfungen ausstehen“, sagt Urban Pappi, CEO von VG Bild-Kunst.
Solange die Gesetzgeber nicht nachjustieren, dürfte vieles im NFT-Sektor im Konjunktiv bleiben. Problematisch könnte auch das Kriterium der Originalität sein. Denn nur Werke, die ein Maß an „Schöpfungshöhe“ – man auch könnte sagen: eine persönliche Note – aufweisen, fallen unter das Urheberrecht. Dass dieses ohnehin schwammige Kriterium im Copy-Paste-Zeitalter der Digital-Kunst an seine Grenzen stößt, liegt auf der Hand. K.I.-generierte NFT scheinen somit per se aus dem Urheberrecht zu fallen. Auch NFT-Generatoren lassen sich somit als nette Spielerei ohne Mehrwert abschreiben.
Mit Anlauf vor die Wand?
Gerade wegen der vielen offenen Fragen läuft der NFT-Sektor Gefahr einer gewaltigen Blasenbildung. Die Mischung aus krisengebeutelten Künstlern, die nach neuen Einnahmequellen suchen, sektschwangeren Kunstmäzenen, die den nächsten Beeple ihr Eigen nennen wollen, und Rendite-fixierten Krypto-Anlegern schafft eine gefährliche Fallhöhe.
Dennoch: Die immensen Potenziale lassen sich bei aller berechtigten Skepsis ebenfalls nicht unter den Teppich kehren. Gerade aus Künstlerperspektive schaffen die Token neue Grundlagen zur Existenzabsicherung. Diese Effekte hebt auch Urban Pappi hervor: „Für Künstler ergeben sich einerseits Vorteile über den Vertrieb von NFT-Werken: so lässt sich dieser so einstellen, dass bei jedem Weiterverkauf des Werks ein Anteil dem Konto des Künstlers beziehungsweise der Künstlerin gutgeschrieben wird. Dieser Mechanismus entspricht der Wirkung des Folgerechts.“
Aber auch hierbei könnten schließlich die Käufer ins Hintertreffen geraten. Denn: „Nachteilig würde sich die Einräumung von Exklusivrechten an den ‚Käufer‘ auswirken, da dadurch eine weitere Vermarktung von Urheberrechten an dem Werk durch den/die Urheber*in selbst ausscheidet.“
Interessant wäre auch eine Einordnung für die Musik-Industrie gewesen. Auf eine Anfrage wollte die Gema aber nicht reagieren. Der NFT-Trend scheint sich noch nicht bei allen Verwertungsgesellschaften herumgesprochen zu haben.
Autor des Artikels ist Moritz Draht.
„K.I.-generierte NFT scheinen somit per se aus dem Urheberrecht zu fallen.“
Alleine schon deshalb weil nur natürliche Personen Urheber sein können.
https://www.lto.de/recht/zukunft-digitales/l/ki-kunst-urheber-computer-maschine/
https://www.telemedicus.info/ki-kunst-und-urheberrecht-die-maschine-als-schoepferin/