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Black Friday ist eine Marke: Das Horror-Szenario für Onlinehändler im Überblick

Seit kurzem mahnt ein Unternehmen in Deutschland Händler wegen der Verwendung des Begriffes „Black Friday“ ab. Was Onlinehändler jetzt wissen müssen.

Von Jochen G. Fuchs
4 Min. Lesezeit
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Die Wortmarke Black Friday kann Onlinehändlern Ärger bereiten. (Grafik: DVARG/Shutterstock)

In Deutschland ist der Black Friday als Verkaufsveranstaltung noch relativ jung, in den USA ist der Begriff umgangssprachlich bereits so geläufig wie „Weihnachten“ oder „Winterschlussverkauf“. Was die Black Friday GmbH, Betreiber des Schnäppchenportals blackfridaysale.de, nicht davon abgehalten hat, sich die Nutzungsrechte für den Begriff Black Friday als Wortmarke in Deutschland zu sichern. Jetzt könnte Onlinehändlern am kommenden Black Friday, den 25. November, Ärger drohen. Alle Fakten und eine rechtliche Einschätzung mit Handlungsempfehlungen für Onlinehändler.

Black Friday, eine eingetragene Marke?

(Screenshot: Blackfridaysale.de)

Lizenznehmer für die Wortmarke „Black Friday“ ist in Deutschland die Black Friday GmbH, die das Portal blackfridaysale.de betreibt. (Screenshot: Blackfridaysale.de)

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Die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong ist aktuell Inhaber der Wortmarke „Black Friday“, die ursprünglich am 20. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen wurde. Aktuell soll die Wortmarke für rund 1000 eingetragene Waren und Dienstleistungen gelten. Damit will sich das Unternehmen die Rechte an der Wortmarke „Black Friday“ für Produkte und Dienstleistungen aller möglichen Kategorien sichern: Von „A“ wie Akkumulator über „K“ wie Kneiferetuis bis hin zu „Z“ wie Zirkusdarbietungen.

Das Vorgehen des Unternehmens erscheint uns zweifelhaft, die willkürliche Auswahl der Produkte und Dienstleistungen deutet nicht auf eine ernsthafte Nutzung der Wortmarke hin, sondern eher auf eine vorsorgliche Sicherung möglichst vieler Branchen und Produkte.

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Das würde für eine maximale Anzahl an Angriffsflächen für Abmahnungen sorgen, da eine sehr große Chance besteht, dass ein Händler eine der eingetragenen Dienstleistungen oder Produkte anbieten wird – und sich somit zur Zielscheibe einer Abmahnung macht. Erste Abmahnungen wurden schon verschickt.

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Die Black-Friday-Falle: Onlinehändler erhalten Abmahnungen

abmahnung

Erste Abmahnungen sind bereits versandt worden. (© fovito – Fotolia.com)

Die Anwälte der IT-Recht-Kanzlei München berichten, dass einem Mandanten eine Abmahnung des  Markenrechtsinhabers Super Union Holdings vorliegt. Der Abmahnung liegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Kostennote bei, deren Höhe aus einem Gegenstandswert von 100.000 Euro berechnet wurde.

t3n liegt ebenfalls eine solche Abmahnung des Markeninhaber mit demselben Gegenstandswert vor, deren Kosten sich auf rund 4000 Euro belaufen. Trotz laufender Abmahnungen und der bereits 2013 erfolgten Eintragung der Wortmarke Black Friday wird die Marke von Rechtsexperten sehr kritisch betrachtet.

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Die rechtliche Einschätzung zur Wortmarke Black Friday

Eine Wortmarke einzutragen sichert einem Unternehmen die exklusive Nutzung dieser Marke für bestimmte Bereiche zu – dabei sind aber Spielregeln zu beachten. Es darf kein sogenannter Gattungsbegriff eingetragen werden. Zur Verdeutlichung: Computer ist beispielsweise ein Gattungsbegriff und kann nicht eingetragen werden, ABC-Computer hingegen könnte als Marke eingetragen werden.

Laut Experten hätte die Wortmarke Black Friday eigentlich gar nicht eingetragen werden dürfen. „Ein allgemeingebräuchlicher Begriff kann nicht einfach als Wortmarke eingetragen werden“, sagt Heidi Kneller-Gronen, Rechtsanwältin und Inhaberin der Kanzlei IP Kneller in Köln und Zweibrücken. „Zusätzlich ist eine Eintragung für sämtliche Waren und Dienstleistungen, wie es in diesem Fall geschehen ist, bereits zweifelhaft und deutet auf eine missbräuchliche Nutzung der Wortmarke hin.“

Der Begriff Black Friday könne als als allgemeingebräuchlich betrachtet werden, wenn dieser Begriff umgangssprachlich in den Sprachgebrauch eingegangen ist. Nach Einschätzung von Kneller-Gronen ist der Black Friday mit dem deutschen Begriff „Winterschlussverkauf“ vergleichbar. Die Tatsache, dass die Wortmarke eigentlich gar nicht existieren dürfte, löst das Problem leider nicht für betroffene Onlinehändler und Websitenbetreiber.

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Black Friday ist eine Wortmarke: Was Onlinehändler jetzt tun können

Ist die Marke nämlich erst einmal eingetragen worden, zählt, was im Register steht. „Wenn die Marke eingetragen ist, wird das Gericht dem Markeninhaber Recht geben“, sagt Rechtsanwältin Kneller-Gronen.

Daher rät die Rechtsanwältin den Betroffenen, einen Anwalt aufzusuchen, der eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die nur so lange gilt, wie die Marke existiert. „Das ist wichtig, damit bei einer eventuellen Markenlöschung keine Ansprüche der Gegenseite mehr bestehen“, sagt die Expertin.

Auf der nächsten Seite: Wer hinter der seltsamen Markenanmeldung steckt

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Etwas streitlustigere Händler können auch direkt einen Löschantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen und der Gegenseite mitteilen, dass soeben ein Löschantrag gestellt wurde. „In diesem Fall besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Gegenseite trotzdem eine einstweilige Verfügung beantragt“, sagt Kneller-Gronen.

Hintergrund: Verwirrspiel um die Wortmarke Black Friday

In Deutschland ist der Lizenznehmer der Wortmarke Black Friday die Black Friday GmbH, die mit dem Portal „blackfridaysale.de“ eine der bekanntesten Adressen für den „Feiertag der Sonderangebote“ anbietet. Das Unternehmen wirbt mit dem Slogan „Black Friday – Das Original“ und betreibt seit dem Start im Jahr 2013 ein erfolgreiches und lautes Marketing für das eigene Schnäppchen-Portal.

Wir haben den Anbieter gefragt, was er mit der Nutzung der Wortmarke beabsichtigt. Die Antwort: Das Unternehmen wolle die eigenen Kunden vor einer rechtlichen Auseinandersetzung schützen. Abmahnungen würde die Black Friday GmbH nicht veranlassen: „Es muss sich in diesem Jahr kein Händler Sorgen wegen Abmahnungen in Bezug auf die geschützte Wortmarke Black Friday durch uns machen!“, sagt Geschäftsführer Konrad Kreid.

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Die Black Friday GmbH legt in ihrer Darstellung ausdrücklich Wert darauf, dass Sie nicht der Inhaber der Marke Black Friday ist. Es gibt aber klare Hinweise auf eine Verbindung beider Unternehmen. Laut Handelsregister ist Hartmut Krenslehner Geschäftsführer des Markeninhabers Super Union Holdings, von dem die Abmahnungen stammen. Gleichzeitig trat Krenslehner in Unterlagen, die t3n vorliegen, 2013 als CMO und Gründer der Black Friday GmbH in Erscheinung. Auf die Verbindung beider Unternehmen weist auch Onlinemarketing-Rockstars in einem aktuellen Artikel hin. Kreid verweist für Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse der Marke direkt an den Markeninhaber und teilt auf unsere Nachfrage mit, dass Krenslehner nicht mehr für die Black Friday GmbH tätig sei.

Zur Rechtmäßigkeit der Eintragung verweist Kreid darauf, dass der Black Friday hierzulande nicht dieselbe Historie wie in den USA aufweisen würde. Außerdem sei die Sichtweise der Markenrechts-Inhaber durch Eintragung der Marke durch das DPMA bisher bestätigt worden. Die Black Friday GmbH sei selbst skeptisch gewesen, hätte aber in diesem Zusammenhang „am eigenen Leib erfahren, dass Markenrechte respektiert werden müssen, da es sonst schnell teuer werden kann.“

Das Versprechen des Geschäftsführers der Black Friday GmbH, auf Abmahnungen zu verzichten, ist leider keine Entwarnung für Onlinehändler: Der Markeninhaber mahnt bereits ab und scheint auch nicht darauf verzichten zu wollen.

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Mehr zu den Hintergründen rund um die Black Friday GmbH: Der Krimi um die Marke Black Friday: Alle Spuren führen nach Wien

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8 Kommentare
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Dein t3n-Team

Manuel

Manchmal hat man das Gefühl, dass die entsprechenden Behörden schlafen bzw. einfach nur mal bestätigen, da es hier doch ein klassisches Beispiel dafür ist, dass es sich hierbei um einen Gattungsbegriff / generischen Begriff handelt….

Antworten
Stefan Müller

Lustig, die Ösis zeigen uns, wie es funktioniert. Der Artikel macht einen auf Skandal, um festzustellen, dass sie im Recht sind ;)

Antworten
RA_Dury

Die einstweilige Verfügung wird immer noch vom Gericht erlassen, nicht vom Gegner. Die Aussage muss daher lauten: „wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, besteht die Gefahr, dass der Gegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und diese auch vom Gericht erlassen wird.

Antworten
Roland

Scheinen gut zu gehen diese Schnäppchenportale, soviel Wirbel wie hier gemacht wird!

Antworten
Christian Galla

Ziemlich lächerlich, die ganze Nummer.
Schaut euch diesen Konrad K. mal genauer an, dubioser eCommerce „Entrepreneur“, welcher wohl primär dem Geld hinterherläuft. Und sich mit noch dubioseren Firmen wie der „Super Union Holdings“ zusammentun, welche in den Panama Papers auftaucht. Wieso sollte ich „meine“ Wortmarke für DACH über Hong Kong schützen lassen?

Dann noch 3st genug sein und affektiert generös auftreten: „Es muss sich in diesem Jahr kein Händler Sorgen wegen Abmahnungen in Bezug auf die geschützte Wortmarke Black Friday durch uns machen!“. Peinlich peinlich, der Kerl.

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Hello

@Christian Gall: Moin, bist du der da oben im Artikel genannt bist? Ich gllaube, dann wäre ich auch etwas säuerlich. Aber hast du dir überlegt, einfach den Namen umzudrehen: Friday-Black oder das ganze deutsch zu fahren: Schwarzer Freitag? Da können die dich dann alle mal,,,

Antworten
Christian Galla

@Hello Leider nein, leider gar nicht. Bin regulärer Customer, von solchen Praktiken allerdings mehr als genervt … Das wir 2016 noch mit Patenttrollen zu kämpfen haben, ist doch ein Armutszeugnis.

Gerald

Mal unabhängig von diesem konkreten Fall und dem Hintergrund der Firma:
Warum sollte man einen amerikanischen Begriff ohne deutsche Vorgeschichte NICHT als Wortmarke für ein Schnäppchenportal anmelden und dann gegen die Nutzung durch andere schützen dürfen?
„Apple“ für Computer und Handys geht doch auch…

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