Booking.com droht nach EuGH-Urteil Niederlage vor deutschem Gericht
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen.
Booking.com verwendet dafür die Formulierung „Buchung abschließen“. Die Richter erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff „Buchung“ im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Das Amtsgericht Bottrop, das den EuGH angerufen hat, hatte seine Haltung in dieser Frage bereits zum Ausdruck gebracht.
EuGH: Buchung könnte auch für eine kostenfreie Reservierung stehen
Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, „dass der Begriff ‚Buchung‘ in den Worten ‚Buchung abschließen‘ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine ‚unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung‘ verwendet werde“. Nach EU- und deutschem Recht sind „zahlungspflichtig bestellen“ und entsprechend eindeutige Formulierung in Ordnung.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“ klickte – dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher auf Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.