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Bundesarbeitsgericht: Kurieren stehen Smartphone und Fahrrad zu

Gute Nachrichten für Fahrradkuriere, die in Deutschland für Essenslieferdienste tätig sind: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber ihnen ein Fahrrad und ein Mobiltelefon bereitstellen müssen.

Von Hannah Klaiber
1 Min. Lesezeit
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BAG verbessert Arbeitssituation für deutsche Fahrradkuriere (Foto: Shutterstock)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt gab der Klage eines Kuriers aus Hessen statt. Demnach haben die Fahrradkuriere grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird. Dieses muss verkehrstüchtig sein. Falls es für ihre Tätigkeit erforderlich ist, steht ihnen auch ein Smartphone zu.

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Vertraglich vereinbarte Abweichungen seien jedoch zulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Das bedeutet, dass die Fahrradkuriere weiterhin ihr eigenes Rad und Smartphone benutzen können, wenn sie dafür einen angemessenen finanziellen Ausgleich von den Essenslieferdiensten bekommen. Festgeschrieben werden muss das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gericht widerspricht der Argumentation des Essenslieferdienstes

Zu verdanken haben alle Fahrradkuriere diese Änderungen einem Kollegen aus Hessen. Dieser hatte im März beim hessischen Landesarbeitsgericht auf ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon geklagt. Festgelegt war in seinem Vertrag mit dem Arbeitgeber, dass er pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben bekam. Der Essenslieferdienst argumentierte vor dem hessischen Landesarbeitsgericht, dass der Mann ohnehin schon ein Fahrrad und ein Handy besäße und beide Arbeitsmittel durch die eigene Nutzung nicht übermäßig belastet würden.

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Risiko für Verschleiß, Verlust, Wertverfall und Beschädigung

Das hessische Landesarbeitsgericht gab dem Fahrer recht – und das Bundesarbeitsgericht folgte nun diesem Urteil. Die Begründung: Für den Kurier habe es keinen angemessenen Ausgleich gegeben, da das Risiko für Verschleiß, Verlust, Wertverfall und Beschädigung voll bei ihm liege. Die bisherige Regelung widerspreche dem „gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses“, hieß es in der Urteilsbegründung. Und weiter: Der Arbeitgeber habe „die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen“.

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Laut des Portals gehalt.de kommen Fahrerinnen und Fahrern, die 40 Stunden pro Woche arbeiten, in Deutschland im Schnitt auf ein Gehalt von rund 2.640 Euro brutto. Christin Schuldt von der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG) forderte in der Münchner Abendzeitung ein Grundentgelt von 15 Euro pro Stunde.

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