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DSGVO: Union plant schnelles Verbot von Abmahnungen

Noch vor der Sommerpause soll es ein gesetzliches Verbot von Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO geben. Doch die Koalition plant keine dauerhafte Lösung des Problems.

Von Golem.de
2 Min. Lesezeit
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Eine Abmahnwelle ist aktuell eher unwahrscheinlich, da die Rechtslage noch ungeklärt ist. (Foto: Shutterstock)

Die Unionsfraktion will mit Hilfe einer Gesetzesänderung teure Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbieten. „Bei der Umstellung auf die Erfordernisse des neuen Datenschutzrechts sind unbewusste Verstöße nicht gänzlich zu vermeiden“, sagte die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), der Tageszeitung Die Welt. Dies dürfe nicht für eine teure Abmahnwelle missbraucht werden. „Die Politik ist gefordert, diesem Treiben schnell einen Riegel vorzuschieben.“

DSGVO: Gesetzesänderung noch vor der Sommerpause

Elisabeth Winkelmeier-Becker (Foto: Elisabeth Winkelmeier-Becker; Tobias Koch)

Elisabeth Winkelmeier-Becker (CSU) fordert DSGVO-Gesetzesänderung, um Abmahnungen zu verbieten. (Foto: Elisabeth Winkelmeier-Becker; Tobias Koch)

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Dem Bericht zufolge will die Unionsfraktion die erforderliche Gesetzesänderung noch vor der Sommerpause beschließen. Dafür will man das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Musterfeststellungsklage für Verbraucher nutzen und diesen Gesetzestext um eine entsprechende Passage ergänzen. „Da der Gesetzentwurf schon am 6. Juli im Bundesrat verabschiedet wird, könnte nach der Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten die Aussetzung der Abmahngebühren noch im Juli in Kraft treten“, sagte Winkelmeier-Becker.

Schonfrist nur für zwölf Monate

Allerdings soll der Schutz nicht dauerhaft gelten. Die Abmahnungsgebühr soll für einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr gefordert werden dürfen. Ob der Koalitionspartner SPD den Plänen zustimmt, ist noch offen. „Wir werden uns den Vorschlag anschauen“, sagte Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD, der Welt. Grundsätzlich begrüße er es aber, wenn nun auch die Unionsfraktion möglichst zügig missbräuchliche Abmahnungen unterbinden wolle.

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Unter Juristen ist es weiterhin strittig, ob es wie bisher weiter möglich ist, Datenschutzverstöße eines Wettbewerbers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anwaltlich abmahnen zu lassen. Ein solcher Verstoß könnte beispielsweise darin bestehen, keine Datenschutzerklärung auf seiner Internetseite veröffentlicht zu haben oder andere Bestimmungen der DSGVO zu missachten. Inzwischen gibt es Berichte über erste Abmahnungen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen. Von einer großflächigen Abmahnwelle ist jedoch noch nicht die Rede.

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Buermeyer: Erster Hinweis kostenlos

Wie ein solches Abmahnverbot aussehen könnte, zeigt das Beispiel der sogenannten Störerhaftung bei offenen WLAN-Hotspots. In diesem Fall hatte die große Koalition im vergangenen Juni das Telemediengesetz geändert, um kostenpflichtige Unterlassungserklärungen zu unterbinden, wenn Nutzer von offenen WLANs beispielsweise Urheberrechtsverstöße begehen.

Kritikern des Abmahnwesens geht die vorübergehende Schonfrist jedoch nicht weit genug. So forderte der Jurist Ulf Buermeyer in einem Interview mit Netzpolitik.org, dass erste Hinweise auf Datenschutzverstöße immer kostenfrei sein sollten. „Wenn ein Empfänger dann auf seinem Verstoß beharrt, kann er unter Umständen immer noch kostenpflichtig verklagt werden“, sagte Buermeyer.

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Autor des Artikels ist Friedhelm Greis.

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mrk131324

Das Abmahnwesen ließe sich viel einfacher und grundlegender regeln, indem die Strafgebühren grundsätzlich dem Staat zugute kommen und nicht dem Abmahner und der Abmahner zudem erstinstanzliche seinen Anwalt selbst bezahlen müsste. Problem erledigt.

Im von Juristen dominierten Bundestag leider unwahrscheinlich.

Antworten
tomte

Dem Titel nach ein DSGVO-Thema, aber dann wird nur die Datenschutzerklaerung nach Telemediengesetz erwaehnt. Letztere wird fleissig abgemahnt.
Die Datenschutz-Informationen nach DSGVO dagegen werden tunlichst nicht oeffentlich gestellt und Verstoesse gegen die DSGVO koennen nur mit konkreter Kenntnis bei der Aufsichtsbehoerde gemeldet werden. Auch gehen die Geldbußen („bis zu 20 Mio“) nicht an einen Abmahner, sondern an die oeffentliche Hand (was mrk131324 begruessen wird).
Was also sagt mir der t3n-„Fachartikel“ zum Thema DSGVO?
Und was meint ggf. der Gesetzesaenderungs-Vorschlag, Datenschutzerklaerung nach TMG oder Datenschutz-Informationen nach DSGVO? Hebt da kein wissender Politiker … die Hand?

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