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E-Autos als Firmenwagen: Neuer Grenzwert bei Besteuerung

Viele Firmen bieten ihren Beschäftigten E-Autos als Dienstwagen. Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils gilt jetzt ein neuer Grenzwert. Ein Blick auf die Lohnabrechnung kann sich lohnen.

1 Min.
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(Foto: Mike Flippo/ Shutterstock)

Firmenwagen mit Elektroantrieb werden begünstigt versteuert, wenn sie auch privat genutzt werden. Für solche Fahrzeuge muss nur noch ein Viertel des Bruttolistenneupreises für die Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden.

Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehen nur ein Viertel der Anschaffungs- oder vergleichbarer Miet- beziehungsweise Leasingkosten in die Gesamtkosten ein.

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Die begünstigte Besteuerung wurde jetzt noch einmal ausgeweitet: Sie kann seit Ende Juni für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro genutzt werden. Zuvor waren es 40.000 Euro.

„Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer erst ab dem 1. Januar 2019 erstmalig zur Nutzung überlassen wurde“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. „Für ältere Fahrzeuge gilt diese Regelung nicht.“

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Grenzwert rückwirkend heraufgesetzt

Da die Heraufsetzung des Grenzwertes rückwirkend zum 1. Januar 2020 erfolgte, wurde in den Monaten Januar bis Juni die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des E-Firmenwagens mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro bis 60.000 Euro zu hoch vorgenommen.

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Gleiches gilt, wenn das Firmenfahrzeug für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Zuvor galt für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 40.000 Euro nur die Halbierung der Bemessungsgrundlage.

Lohnabrechnungen besser überprüfen

Rauhöft rät:„Es sollten unbedingt die Lohnabrechnungen von Arbeitnehmern mit Elektro- und Brennstoffzellenfirmenwagen, die auch privat und/oder für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden dürfen, dahingehend überprüft werden, ob der geldwerte Vorteil korrekt angesetzt ist.“

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Da bei Arbeitnehmern nicht nur die Lohnsteuerbelastung, sondern auch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sinkt, kann auch der Arbeitgeber von der Heraufsetzung des Grenzwertes auf 60.000 Euro profitieren. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Korrektur des geldwerten Vorteils vorzunehmen. dpa

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