Werbung mit „geprüftes eBay-Mitglied“
Bis Mitte 2012 vergab eBay das Siegel "geprüftes eBay Mitglied". Noch immer werben einige Händler mit diesem Logo, obwohl es dies offiziell nicht mehr gibt. Diese Werbung ist allerdings als wettbewerbsrechtliche Irreführung zu qualifizieren, wie das LG Essen festgestellt hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Verbraucher durch das Logo den Eindruck gewinnen könnten, dass es sich beim Händler um einen Verkäufer mit dem Status einer erfolgreichen Identitätsprüfung handle – was jedoch unzutreffend ist, weil der entsprechende Status bereits wieder abgeschafft wurde und eBay damit ersichtlich nicht mehr Gewähr für die ursprünglich durchgeführte Verifizierung übernehmen möchte. Unerheblich ist aus diesem Grund auch, wenn der Händler ursprünglich zu Recht den entsprechenden Status erlangt hatte.
E-Commerce-Recht: Lieferzeit circa 2 - 4 Tage

Nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht zum 13. Juni 2014 wurde die Frage diskutiert, wie Online-Händler Lieferzeiten anzugeben haben. Denn seit diesem Tag müssen sie einen „Termin“ nennen, bis zu dem sie die Ware liefern. Was genau ist aber unter dem Begriff „Termin“ zu verstehen? Etwa ein konkretes Datum? Das OLG München hat hier eine erste Klärung dieser Frage herbeigeführt und entschieden, dass die Angabe „Lieferzeit: ca. 2 - 4 Werktage“ auch nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hinreichend deutlich mache, wann die Ware beim Verbraucher ankommt, nämlich - so das Gericht - nach spätestens vier Tagen. Hier wäre es wünschenswert gewesen, dass das Gericht zwischen Werktagen und Tagen differenziert.
Werbung mit gekauften Facebook-Likes
Facebook-Fans oder gar positive Bewertungen zu kaufen, ist für einige Unternehmer verlockend. Aus rechtlicher Sicht ist davon aber abzuraten, denn die Werbung mit gekauften Likes birgt das Risiko von Abmahnung, wie Thomas Schwenke schon hier bei t3n.de dargestellt hat. Diese Auffassung vertritt auch das LG Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung.
In dem Fall ging es um ein Unternehmen, welches sich insgesamt 14.500 Likes gekauft hatte. Die Sache flog allerdings schnell auf, da diese Likes überwiegend aus Brasilien, Indonesien und Indien stammten, das Unternehmen war in diesen Ländern aber gar nicht aktiv. Das LG Stuttgart stufte dies als irreführende Werbung gemäß § 5 Absatz 1 UWG ein. Die Facebook-Likes würden auf ein Gefallen an der Firma beziehungsweise deren Produkten schließen lassen, obwohl dieses tatsächlich gar nicht bestand. Auch entsprach die so dargestellte große Bekanntheit des Unternehmens nicht den Tatsachen.
Bewertungsaufforderung per Mail ist Werbung
Werbung per E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger dieser Mail seine ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Diesen Grundsatz haben mittlerweile die meisten Onlinehändler verinnerlicht. Eine Herausforderung stellt aber immer wieder die Einstufung dar, welche E-Mail als Werbung zu qualifizieren ist und welche nicht.
Das AG Düsseldorf hat - wie bereits das AG Hannover - als ein weiteres Gericht klargestellt, dass auch Feedbackanfragen oder die Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung Werbung darstellen. Werden solche per Mail verschickt, muss dem Online-Händler dazu also die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegen.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass sich Umfragen zu Meinungsforschungszwecken ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen ließen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses würden sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Der absatzfördernde Zweck sei bereits dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen.
Jeden Monat recherchiert t3n-Autor Martin Rätze die wichtigsten Entwicklungen im Onlinehandel für euch. Einen Artikel verpasst? Hier noch mal die wichtigsten Urteile und Entscheidungen aus dem November und Oktober.
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Oh ja, diese permanenten Bettel-E-Mails, doch bitte schön die Transaktion zu bewerten, nerven extrem.
Meist weiß ich dann schon gar nicht mehr, worum es ging oder bei wem ich was erworben habe. Und schon gar nicht mehr, ob es pünktlich geliefert wurde oder nicht.
Betr.: LIEFERZEIT Es ist und darf nicht Aufgabe eines Gerichts sein, in diesem Fall zwischen Tagen und Werktagen zu unterscheiden. Wer "Tage" angibt muss sich daran halten. Wer es deutlicher sagen will benutzt den Bergriff "Werktage". Vorteilhaft an diesem Urteil ist, dass die Unternehmen eine Zeitspanne nenne können, die um 2 Tage variieren kann. Dies sollten Betriebe nutzen, um prophylaktisch Reklamationen vorzubeugen.
Anm.: Je nach Branche muss das Unternehmen immer noch prüfen, ob der Samstag rein rechtlich ein Werktag ist oder nicht!