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Arbeit, Steuern, Digitalisierung: Das kommt 2021 auf dich zu

Neue Energie-Labels, digitale Bescheinigungen, Steuerpauschalen und elektronische Patientenakte: Das sind nur einige Neuerungen für Verbraucher, Unternehmer und Beschäftigte in 2021. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

4 Min. Lesezeit
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In den Arztpraxen hält die Digitalisierung nach vielen Jahren der Vorbereitung Einzug. (Foto: Andrei_R/ Shutterstock)

1. Homeoffice-Pauschale für Heimarbeiter

Ab nächstem Jahr können Arbeitnehmer zusätzliche steuerliche Vorteile beim Finanzamt geltend machen, wenn sie Zuhause arbeiten. Die Homeoffice-Pauschale soll helfen, die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes oder gestiegene Nebenkosten abzusetzen. Der Gesetzgeber legt fünf Euro pro Tag Heimarbeit zugrunde und das für maximal 120 Tage. Das heißt, Heimarbeiter winkt eine Kostenerstattung von bis zu 600 Euro im Jahr. Nur wer inklusive der Pauschale über 1000 Euro Werbungskosten ansetzt, kann darüber seine Steuerlast senken.

2. Pendlerpauschale steigt bei langen Fahrten

MIt der Bahn vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück: Die Pendlerpauschale hat sich geändert. (Foto: Kapi-NG / Shutterstock)

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Ab dem 21. Kilometer steigt die Pauschale auf 35 Cent pro Kilometer. Darunter ändert sich nichts. Die nächste Stufe ist für 2024 vorgesehen, dann soll sie auf 38 Cent anwachsen.

3. Sonderregeln für Kurzarbeit bleiben bestehen

Aufgrund der anhaltenden Pandemie-Krise hat die Regierung die erhöhten Kurzarbeitssätze verlängert. Sie betragen ab dem vierten Monat weiterhin 70 statt der üblichen 60 Prozent. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 77 Prozent statt 66. Ab dem siebten Monat steigt der Satz auf 80 Prozent (vorher 70) für Kinderlose und auf 87 Prozent statt 77 für Elternteile. Bis Ende 2021 bleiben die Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei für den Mitarbeiter.

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4. Mehrwertsteuersätze wieder auf 19 und 7 Prozent

Die Mehrwertsteuer wird wieder zurückgesetzt: 19 und 7 Prozent ab 2021. (Foto: Patpitchaya / Shutterstock)

Die Mehrwertsteuersenkung endet mit dem 31.12.2020. Es gelten ab 1. Januar also wieder die alten Beträge von 19 beziehungsweise 7 Prozent. Die Bundesregierung hatte die Sätze zum 1. Juli 2020 gesenkt, um wirtschaftliche Konsequenzen aus der Corona-Krise zu mildern.

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5. 2FA-Authentifizierung für Onlinekäufe

Einige Finanzinstitute führten bereits eine zusätzliche Sicherheitsüberprüfung ein – nun wird sie zur Pflicht für alle Kreditkartenzahlungen im Internet. Bisher verwendeten Bezahlsysteme die auf der Rückseite aufgedruckte Prüfziffer als Zusatzauthentifikation. Das reicht in Zukunft nicht mehr. Mindestens zwei von drei folgenden Faktoren müssen bei der Zwei-Faktor-Authentifizierung erfüllt werden: Wissen, Besitz, Inhärenz. Beim Wissen geht es um Informationen, die nur der Kunde weiß, etwa ein Passwort oder eine TAN-Nummer.

Besitz betrifft einen physischen Gegenstand, zu dem nur der Kunde Zugriff hat – zum Beispiel eine Chipkarte. Inhärenz meint ein körperliches oder persönliches Merkmal des Nutzers, etwa ein Fingerabdruck. Häufig verschicken Payment-Dienstleister zusätzlich eine TAN an das Mobiltelefon des Käufers. Auch diesem Gesetz ging eine EU-Richtlinie voraus, die sichereres Einkaufen im Internet zum Ziel hat.

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6. Neue Energielabel schaffen Pluszeichen-Flut ab

Ab dem 1. März gelten neue Energieeffizienz-Label für Geräte wie Geschirrspüler, Waschmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke sowie Fernseher und Monitore. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an Geräte und Klassen verschärft und zwischen A und G eingeordnet. Bezeichnungen wie A+++ entfallen damit, andere Kennzeichen bleiben bestehen.

7. Neustart für Gründer und Verbraucher erleichtert

Der Bundestag hat weitreichende Änderungen des Insolvenzrechts beschlossen. Die Sanierung von Unternehmen, die noch zahlungsfähig sind, erleichtert das Gesetz durch „vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren“, denen die Gläuber allerdings mehrheitlich zustimmen müssen. Eine entsprechende EU-Richtlinie war dem Gesetz vorausgegangen. Sonderregeln für Selbstständige und Betriebe, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, stimmten die Abgeordneten ebenfalls zu.

Sie sehen etwa vor, den für die Überschuldungsprüfung maßgeblichen Zeitraum auf vier Monate zu kürzen. Zudem senkt das Gesetz das Restschuldbefreiungsverfahren auf drei statt bisher sechs Jahre. So sollen Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Auch gestrauchelte Gründer erhalten dadurch zeitnah eine Chance auf einen Neuanfang.

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8. Änderung beim Investitionsabzugsbetrag

Rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2020 hat der Gesetzgeber die Regeln zum Investitionsabzugsbetrag vereinfacht. Er strich die bislang geltenden Umsatzgrenzen, die sich nach der Form der Bilanzierung richteten. Dafür gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Anders als bisher lassen sich statt 40 Prozent nun 50 Prozent anrechnen.

9. Digitale Patientenakte und Krankenschein

Patientendaten sollen künftig in einer elektronischen Patientenakte gespeichert werden, auf die Ärzte über die E-Gesundheitskarte zugreifen können. (Foto: Andrei_R/ Shutterstock)

Im Bereich der Krankenversicherung ändern sich einige Vorgänge und die Bemessungsgrenzen. Die elektronische Patientenakte (ePA) wurde lang diskutiert und hält ab 1. Januar Einzug – allerdings vorerst testweise. Alle gesetzlichen Versicherer müssen den Mitgliedern dann eine solche Akte zur Verfügung stellen. Der Gebrauch ist jedoch freiwillig. Versicherte entscheiden zudem selbst, welche Daten dort aufgeführt sein dürfen. Das digitale Dokument soll in Zukunft einen zentralen Zugriff auf medizinische Informationen, etwa Röntgenbilder, Diagnosen und den Impfpass ermöglichen. Die Ärzte stellen ihre Praxen im Verlauf des Jahres auf die neue Technologie um. Zuletzt gab es gravierende Sicherheitsbedenken.

Zusätzlich hat der sogenannte „Gelbe Schein“ ausgedient: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird durch eine digitale Lösung ersetzt. Sie soll der Arzt direkt zum Arbeitgeber schicken. Der Arbeitnehmer erhält 2021 noch eine zusätzliche Bestätigung aus Papier, die 2022 ganz wegfallen soll. Zusätzlich ist die Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro angehoben worden. Die Pflichtversicherungsgrenze stieg auf 64.350 Euro Jahresgehalt.

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Marcel

„ Alle gesetzlichen Versicherer müssen den Mitgliedern dann eine solche Akte zur Verfügung stellen.“

Das kann gar nicht eingehalten werden. Denn zum einem sind noch gar nicht alle Apotheken angeschlossen, von den Ärzten ganz zu schweigen. Der Versicherte benötigt für seine eGK eine PIN, welche die Versicherer derzeit gar nicht verschicken. Denn aufgrund des PDSG wurde der Versand der PIN Briefe gestoppt.

Also auch wenn ich mich darüber freuen täte, habe ich eher die Befürchtung dass sich das noch sehr lange hinziehen wird.

Antworten
Angelika L.

Doch selbst wenn alle Betreiligten – wie Ärzt, KV, Apotheken angeschlossen wären, was macht Oma Telse, die nicht mehr lesen kann? Was macht der Harz V Empfänger, der nicht mit Computer und Co umgehen kann. Wie groß ist der Prozentsatz der Bevölkerung, nicht ans Internet angeschlossen ist oder gar keinen Computer hat?

Antworten

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