
Die Familie sitzt bei gutem Wein und wohlriechendem Essen am 1. Weihnachtstag beisammen und plötzlich klingelt das Telefon. Der Chef am Apparat will, dass man sich die E-Mail durchliest, die er eben verschickt hat. Er benötigt ein Feedback binnen der nächsten Stunden.
Bei nicht wenigen Deutschen können die Festtage so oder so ähnlich aussehen, wie eine Befragung des Bitkom unter 1.004 Personen zeigt.
Obwohl mit 77 Prozent knapp drei Viertel der Befragten am Jahresende im Urlaub sind, sind mit 50 Prozent genau die Hälfte davon für die Kolleginnen und Kollegen erreichbar.
Die Frage steht jedoch im Raum: Ist das rechtlich überhaupt erlaubt?
Erreichbarkeit an den Feiertagen: Nein, muss nicht!
Martin Nebeling, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Bird & Bird, kennt die Antwort: „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Feiertage erreichbar ist.“ Auch, wer an den Tagen davor und danach Urlaub hat, muss nicht ans Telefon gehen. Der gehört schließlich zur persönlichen Freizeit und die müssen Vorgesetzte unbedingt zugestehen.
Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen, die individuelle Ausnahmen vorsehen: Martin Nebeling verweist unter anderem auf bestimmte Berufsgruppen, wie leitende Angestellte. Ferner sind Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag beziehungsweise in einer Betriebsvereinbarung nicht unüblich, die den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes entspricht und eine Erreichbarkeit von Arbeitnehmenden voraussetzen.
Konkret kann eine solche Vereinbarung etwa für IT-Fachkräfte gelten, die einen Bereitschaftsdienst im Arbeitsvertrag stehen haben. Auch bei Sanitäterinnen und Sanitätern ist das üblich.