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EuGH muss klären: Gehören Urlaubstage in Quarantäne gutgeschrieben?

Auch Corona-Infizierte ohne Krankheitssymptome mussten lange Zeit in Quarantäne. Doch nicht jede Person besorgte sich eine Krankschreibung. Das EuGH muss jetzt klären, was das für den Urlaubsanspruch bedeutet.

1 Min. Lesezeit
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Quarantäne ohne Attest: Müssen Urlaubstage gutgeschrieben werden? (Foto: Shutterstock-illpaxphotomatic)

Die Corona-Pandemie hat für Chaos gesorgt: von der Zerstörung der Lieferketten weltweit über Unstimmigkeiten zur Rückabwicklung der Coronahilfen hierzulande. Auch das Thema der Quarantäne beschäftigt derzeit viele Menschen. So ist ein Streit darüber entbrannt, ob bereits genehmigter Urlaub bei einer plötzlichen Corona-Quarantäne per se gutgeschrieben werden muss oder nicht. Der Zoff geht jetzt sogar vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

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EuGH klärt: Corona-Quarantäne ohne Krankschreibung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Richter in Luxemburg eingeschaltet, da die deutschen Gerichte sich uneinig sind. Verhandelt wird der Fall eines Schlossers aus Nordrhein-Westfalen, der acht Urlaubstage einbüßte (AZ: 9 AZR 76/22  ).

Der Mann ging in eine sofortige behördlich angeordnete häusliche Quarantäne ohne eine Krankschreibung. Der Kläger war infiziert, wies aber keine Krankheitssymptome auf, weshalb er keine ärztliche Beratung aufsuchte.

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Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaubstage nur bei einer ärztlichen Krankschreibung gutgeschrieben werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung für eine Corona-Quarantäne, wie sie unter anderem für Rückkehrerinnen beziehungsweise Rückkehrer aus Virusvariantengebieten vorgeschrieben wird, gibt es nicht. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts sind im Schnitt etwa zehn Prozent der positiv getesteten Menschen symptomfrei.

Der Arbeitgeber des Schlossers wollte die Tage nicht gutschreiben. Der Mitarbeiter argumentiert jedoch, dass die Quarantäne ohne Krankheitssymptome ebenso wie eine herkömmliche Erkrankung seiner Erholung entgegenstehen würde. Er habe die Zeit in der Isolation nicht nach Belieben einteilen können und sei an seiner Wohnung gebunden gewesen. Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Firma Recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Schlosser.

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Das BAG möchte vor der eigenen Entscheidung jetzt erst europarechtliche Aspekte klären lassen und hat die Richter in Luxemburg eingeschaltet. Mit Spannung wird jetzt erwartet, wie der EuGH den Sachverhalt und die Rechtslage bewertet. Mit einer Entscheidung des Europagerichts wird frühestens in der ersten Jahreshälfte 2023 gerechnet. Die Entscheidung des BAG könnte ebenfalls noch im kommenden Jahr passieren. Es wäre richtungsweisend.

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