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Facebook-EuGH-Urteil: Facebook-Seite abschalten oder weiterbetreiben?

Die Handlungsoptionen und Hintergründe zum Facebook-Urteil für Facebook-Seitenbetreiber. Antworten auf die drängendsten Fragen.

Von Jochen G. Fuchs
3 Min. Lesezeit
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Facebook-Seitenbetreiber müssen nicht zwingend ihre Seiten abschalten. (Foto: Shutterstock-Chinnapong)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass alle Betreiber von Facebook-Seiten für mögliche Datenschutzverstöße von Facebook haftbar gemacht werden können. Ob persönliche Facebook-Profile betroffen sind, ist umstritten. Ob Facebook tatsächlich Datenschutzverstöße begeht, ist juristisch nicht endgültig geklärt – damit beschäftigt sich als nächstes das Bundesverwaltungsgericht. Bis dahin müssen Seitenbetreiber sich entscheiden, ob sie ihre Seiten weiterhin in Betrieb lassen oder abschalten.

Das Facebook-Urteil des EuGH

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Die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde hat 2011 einigen Seitenbetreibern, darunter öffentliche Stellen und Unternehmen, unter Androhung von Zwangsgeld den Betrieb von Facebook-Seiten untersagt. Die Betroffenen sollten ihre Seiten abschalten. Die Wirtschaftsakademie klagte vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Klage zur Entscheidung über eine Grundsatzfrage im europäischen Datenschutzrecht an den EuGH weiterreichte.  Der EuGH hat den eigentlichen Fall wieder an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgegeben. Das Urteil des EuGH gibt dem BVerwG die Grundlage für eine Entscheidung. Sobald das Gericht ein endgültiges Urteil gefällt hat, ist die Entscheidung des EuGH bestätigt. Die letzte Instanz hat also noch nicht entschieden.

Das potenzielle Datenschutz-Problem der Facebook-Seiten

Der wesentliche Stolperstein bei den Facebook-Seiten ist die mangelnde Transparenz in der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Seiten-Nutzer. Datenschutz-Experte Christian Solmecke erläutert: „Mit dem heutigen Urteil ist klar, dass Betreiber einer Fanpage unter anderem beispielsweise eine Datenschutzerklärung vorhalten müssen, wie es bislang ‚nur‘ für Websites vorgesehen war. Auch müssen Betreiber nun Nutzern gegenüber Auskunft erteilen, ob Daten gespeichert und verarbeitet werden und wenn ja, wie genau.“

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Seitenbetreiber können jedoch weder eine Datenschutzerklärung bereitstellen noch können sie auf Anfrage Nutzern erklären, wie die Daten verarbeitet werden – das kann nur Facebook.

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Urteil betrifft in letzter Instanz sämtliche Onlinedienste und Social Networks

Nach einhelliger Einschätzung der Fachanwälte Thomas Schwenke bei Allfacebook und Christian Solmecke soll das Urteil in der Folge auf weitere Social-Media-Dienste und Onlinetools übertragbar sein. Prinzipiell alle Tools auf einer Website, die Daten zur Verarbeitung an einen externen Dienst senden, sind betroffen.

Seitenbetreiber sind nicht in der Lage, Facebook-Seiten rechtskonform zu betreiben

Damit steht fest, dass Seitenbetreiber gerade nicht in der Lage sind, rechtskonform Facebook-Seiten zu betreiben, erklärt Christian Solmecke. „Das Urteil ist übrigens nicht nur für Betreiber von Fanpages, sondern auch für Privatpersonen von Relevanz, denn das Datenschutzrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen oder Unternehmen. Lediglich die Risiken dürften für Privatpersonen geringer sein“, so der Rechtsexperte.

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Im Detail bedeutet das, dass Privatpersonen als Betreiber einer Facebook-Page nur von anderen Privatpersonen abgemahnt werden können, weil sie vom Wettbewerbsrecht nicht erfasst werden.

Abschalten der Facebook-Seiten nicht zwingend nötig

Bevor Seitenbetreiber jetzt Hals über Kopf ihre Seiten abschalten, gilt es zu bedenken, dass das Risiko einer Abmahnung noch gering ist. Da die Entscheidung noch nicht endgültig ist und in letzter Instanz auch noch geklärt werden muss, ob Facebook Datenschutzverstöße begeht, werden die üblichen Verdächtigen für Abmahnungen voraussichtlich die letzte Entscheidung abwarten.

Es besteht sogar die Chance, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass Facebook direkt für Datenschutzverstöße in die Verantwortung genommen werden kann – und die Seitenbetreiber fürs erste komplett aus dem Schneider sind.

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Die Rechtslage seit der Einreichung der Klage im Jahr 2011 hat sich nämlich mit einem Urteil gegen Google 2014 grundlegend verändert: Obwohl Google in seiner spanischen Niederlassung keine Daten verarbeitet, entschied das Gericht, dass die Niederlassung datenschutzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Das EuGH verweist in seiner Urteilsbegründung auf dieses Urteil.

Was im schlimmsten Fall passiert

Rechtsanwalt Thomas Schwenke schätzt bei Allfacebook die potenziellen Kosten für eine Abmahnung auf rund 5.000 Euro. Jeder Seitenbetreiber, der den Wert seiner Facebook-Page höher als 5.000 Euro einschätzt, braucht über eine Abschaltung nicht nachdenken. Akut würde das erst bei einer erfolgten Abmahnung oder Unterlassungsanordnung einer Datenschutzbehörde.

Was explizit geändert werden sollte: Datenschutzerklärung und Social Plugins

Auf jeden Fall sollten Seitenbetreiber, die noch über andere Internetauftritte verfügen, ihre dortigen Datenschutzerklärungen anpassen. Rechtsanwalt Schwenke stellt dazu einen Datenschutz-Generator zur Verfügung, der für Privatpersonen und Kleinunternehmer kostenfrei ist.

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Sollten Nutzer im Rahmen der DSGVO Anfragen stellen, bleibt nur, auf die Datenschutzerklärung von Facebook, die Kontaktdaten von Facebook und die Möglichkeit hinzuweisen, dass Nutzer ihre Daten komplett bei Facebook herunterladen können.

Social Plugins, die Daten an Facebook senden, machen die eigene Website anfällig für Abmahnungen. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, kann Plugins nutzen, die keine Daten senden. Beispielsweise für WordPress den Shariff-Wrapper auf Basis des Sharif-Plugins der Ct. Prinzipiell schaffen aber alle Tools und Plugins, die Daten zur Verarbeitung senden, dieses Datenschutzproblem. Auch deshalb ist es notwendig, dass die höchstrichterliche Entscheidung Klarheit schafft.

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