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Finanzamt kontrolliert verstärkt: Was Online-Verkäufer jetzt wissen müssen

In Deutschland werden Onlinehändler und private Vermieter verstärkt überprüft, um nicht versteuerte Einnahmen aufzudecken. Dank spezieller Ermittlungsmethoden konnte die Steueraufsicht bereits Millionenbeträge sichern.

3 Min.
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Warum Privatverkäufe bei Ebay und Co. dem Finanzamt nicht mehr verborgen bleiben. (Foto: Jose HERNANDEZ Camera 51/Shutterstock)

Die Finanzämter in Deutschland schauen inzwischen genauer hin, wenn es um unversteuerte Einnahmen aus Onlinehandel und Vermietungen geht. Das berichtet die dpa. Man setze inzwischen auf gezielte Auswertungen von zahlreichen Handels- und Vermietungsplattformen. So habe man dem Bericht zufolge zwischen 2019 und 2023 ein steuerliches Mehrergebnis (was nicht zwingend mit den Einnahmen identisch ist) von rund 17,5 Millionen Euro erzielt. Wie solche Fälle typischerweise aussehen, ließ der Bericht allerdings offen.

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Die über Sammelauskunftsersuchen ermittelten Daten wurden von der Sondereinheit für Steueraufsicht in Baden-Württemberg verarbeitet und als Kontrollmaterial an die Finanzämter weitergeleitet. Die Sondereinheit, die es seit mehr als zehn Jahren gibt, soll systematischer Steuervermeidung nachgehen.

Der Betrag klingt zwar erst einmal nicht allzu hoch, betrifft aber eben nur einen Teil des Geschäfts. Insbesondere das in Berlin ansässige Finanzamt für den internationalen Handel dürfte hier in Zukunft noch deutlich umfangreichere Maßnahmen am Start haben. Die neu geschaffene Behörde ist für Unternehmen aus mehr als hundert Ländern tätig und soll insbesondere der fehlenden Versteuerung durch zahlreiche asiatische Händler:innen nachgehen.

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Plattformen müssen Verkäufer:innendaten melden

Die Plattformen wie Ebay, Amazon Marketplace, aber auch Etsy, Vinted oder Kleinanzeigen sind inzwischen ihrerseits gemäß dem Plattformensteuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet, dem Fiskus entsprechende Daten über erfolgte Verkäufe nachzuweisen. Die Finanzämter fragen dann, sofern diese nicht unter Geringfügigkeit fallen, bei den Verkäufern bezüglich deren Steuerstatus nach.

Es geht dabei unter anderem um den Verkauf gebrauchter Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (Stichwort Handwerker oder Haushaltshilfe) sowie die Vermietung (auch befristet im Sinne eines Urlaubs) von Wohnungen, Zimmern, aber auch Wohnmobilen. Die Plattformen sind dabei verpflichtet, jeweils in der Regel bis Ende Januar die Daten aus dem Vorjahr zu übermitteln.

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Gemeldet werden müssen sämtliche Verkäufer:innen beziehungsweise Anbieter:innen, die pro Jahr auf der jeweiligen Plattform mindestens 30 Verkaufsabschlüsse erzielen oder mindestens 2.000 Euro damit eingenommen haben. Es geht dabei wohlgemerkt um die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse, nicht um die Anzahl der veräußerten Artikel.

Anfrage vom Finanzamt muss beantwortet werden

Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass Steuerpflichtige nicht gleich in Panik geraten müssen, sofern sie ab und zu mal den Keller ausmisten, gebrauchte Kindersachen verkaufen oder anderweitig Dinge tun, die man getrost als nichtgewerblich klassifizieren kann. Wer hier in einigen Fällen nachweisen kann, zu welchem Preis die Ware wann erworben wurde und zudem noch aufzeigen kann, dass all das den üblichen Charakter des Privaten hat und man etwa nicht mit Vinyl gezielt handelt, sondern lediglich Teile der über Jahre erworbenen Plattensammlung verkauft, steht hier besser da. Doch das Beispiel zeigt bereits, dass vieles im Ermessensspielraum der Finanzämter liegt und es deswegen wichtig ist, hier plausibel zu begründen.

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Dennoch verursacht eine solche Anfrage natürlich etwas Aufwand – und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Finanzamt eine Versteuerung einfordert, beispielsweise bei Vermietungstätigkeit. Wichtig ist aber vor allem, den Brief vom Finanzamt nicht einfach zu ignorieren, da der Fiskus ansonsten schätzen kann. Besonders problematisch ist das für Verbraucher:innen, die bislang keine Steuererklärung abgeben müssen, da sie bei Einstufung als gewerblich in Zukunft hierzu verpflichtet wären.

Der Fiskus ist aber zugleich auch Vermieter:innen auf der Spur, die die Vermittlungsplattform Airbnb nutzen und ihre Einnahmen nicht versteuern. Hier seien 356 Kontrollmitteilungen erstellt und den jeweils zuständigen Finanzämtern übermittelt worden. In einem mehrjährigen internationalen Gerichtsverfahren hatte eine Spezialabteilung der Steuerfahndung Hamburg in Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesbehörden außerdem erreicht, dass Airbnb mit Sitz in Irland Angaben über Vermieter:innen zu Zwecken der Steuerprüfung herausgeben muss.

25 Jahre Ebay: Das sind die skurrilsten Auktionen Quelle:
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