Geld zurück für Crypto-Coaching: Dieses Urteil stärkt Kunden von Online-Coaches

Reich werden mit Kryptos? Nicht jedes Coaching ist seriös. (Grafik: Shutterstock/Peshkova)
Per Internet-Coaching zum:zur Krypto-Expert:in werden und danach ganz schnell reich werden? Klingt zu schön, um wahr zu sein. Doch eine Kund:in fiel dennoch auf einen Krypto-Coach herein und buchte dessen Fernunterrichtsprogramm für 1.500 Euro.
So richtig gut lief die Sache nicht und die Kundin ging deswegen vor Gericht – mit Erfolg. Das Landgericht München urteilte jetzt (Urt. v. 15.01.2025, Az. 44 O 16944/23, nicht nicht rechtskräftig) und verurteilte den Initiator zur Rückzahlung der 1.500 Euro. Begründet wurde das mit der fehlenden erforderlichen Zulassung. Darüber hinaus konnte die Kundin sich auf das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)) berufen.
Die Kundin erklärte, sie habe sich – selbst arbeitslos – aufgrund der Werbung der Plattformbetreiberin in sozialen Medien verleiten und überrumpeln lassen. Auch habe der Coach, mit dem sie online verhandelte als Finanzexperte dargestellt. Die Gegenseite argumentierte, das FernUSG sei hierbei nicht anwendbar, da die Klägerin den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen habe und daher als Unternehmerin zu behandeln sei. Zudem habe die Kundin aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.
Gilt ein Coaching als Fernunterricht?
Das sah das Gericht anders und argumentierte sogar, die Kundin sei möglicherweise schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch urteilten die Richter, der Coaching-Anbieter habe Fernunterricht angeboten, ohne über die dafür erforderliche Berechtigung zu verfügen.
In der Tat könnte dies auch bei vielen anderen Coaching-Angeboten dazu führen, dass Kund:innen das Recht haben, auch später noch vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Rückzahlungen der Gebühren einzuklagen. Das Landgericht urteilte, dass es ja gerade in diesem Fall darum gehe, den Schutz vor Anbieter:innen zu erhöhen, deren Leistung schon aufgrund der räumlichen Distanz schlechter geprüft werden können als dies ansonsten der Fall sei.
Letztlich sah das Gericht bei der erwerbslosen Kundin, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand, eine besondere Schutzbedürftigkeit, ähnlich einer Endverbraucherin anzusetzen. Das gelte laut Urteilsbegründung selbst dann, wenn unterstellt würde, dass sie sich mit dem Coaching eine Existenz im Bereich E-Commerce aufbauen wollte. Besagtes FernUSG sei somit auch auf Nicht-Verbraucher:innen (also Business-to-Business-Kund:innen) anwendbar. Lediglich in einem Teilaspekt, der einen immateriellen Schadensersatz für einen behaupteten Kontrollverlust der Klägerin über ihre Daten beim Bestellvorgang benannte, ging das Gericht nicht mit.
Das Urteil ist zwar nicht auf andere Fälle direkt anwendbar, wird aber in Zukunft sicherlich herangezogen werden, wenn es um Ferncoachings und ähnliche Programme geht. Das dürfte sowohl für 1:1-Coachings als auch für Webinarprogramme mit Interaktionscharakter gelten.
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