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Gericht entschied: Attest zur Maskenbefreiung macht arbeitsunfähig

Wer sich per Attest von dem Tragen einer Maske im Büro befreien lässt, verliert unter Umständen seinen Beschäftigungsanspruch. Das hat das LAG Köln entschieden.

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Maskenpflicht dient dem Infektionsschutz der Menschen. (Foto: dpa)

Ein Arbeitgeber setzt die Maskenpflicht im Büro um, aber ein Mitarbeiter lässt sich davon aus gesundheitlichen Gründen befreien – was nun? Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln geklärt. Die Antwort: Der Mitarbeiter ist damit als arbeitsunfähig anzusehen. Die Anordnung einer Maskenpflicht ist vom Direktionsrecht gedeckt. Zudem ist der Arbeitgeber auch in der Pflicht, die Maskenpflicht laut Verordnung durchzusetzen.

Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske

In Gebäuden müssen derartige FFP-2-Masken getragen werden. (Foto: dpa)

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Im konkreten Fall geht es um eine Verwaltungsfachkraft einer Stadt im Rheinland. Die hatte angeordnet, dass Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte im Verwaltungsgebäude eine Maske tragen müssen. Nach der Corona-Verordnung des Landes sowie der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung war die Stadt verpflichtet, die Maskenpflicht anzuordnen. Dies diene dem Infektionsschutz aller im Gebäude befindlichen Personen.

Der Kläger lehnte das dennoch ab und besorgte sich zwei Atteste, doch die Stadt lehnte die Beschäftigung ohne Maske erneut ab. Der Mitarbeiter wollte dann mindestens im Homeoffice weiterarbeiten, doch das, so zeigte sich, war nur teilweise möglich. Das LAG Köln entschied, dass eine partielle Tätigkeit zu Hause die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitige, sodass ein Arbeitsplatz im Homeoffice derzeit von der Stadt nicht eingerichtet werden müsse.

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Das LAG Köln folgte mit dem Urteil vom 12. April 2021 auch einem Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg vom 16. Dezember 2020. Das macht klar, dass Beschäftigte eine angeordnete Maskenpflicht aus Gründen des Infektionsschutzes hinnehmen müssen. Auch hier habe ein Kläger ein ärztliches Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vorgelegt, jedoch gab es Zweifel an der Richtigkeit: Es enthielt keine Gründe, warum der Kläger keine Maske tragen kann.

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Übrigens: Die mit dem überarbeiteten Infektionsschutzgesetz zusammenhängende Bundesnotbremse ist seit dem 24. April in Kraft getreten – und damit auch die neuformulierten Regeln für den Homeoffice- und Bürobetrieb. An dieser Stelle klären wir auf, was neu für Arbeitgebende und Arbeitnehmende ist: „Infektionsschutzgesetz unterzeichnet – Das ist neu beim Homeoffice- und Bürobetrieb“

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