„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“? Nicht immer – Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit

Gleiches Gehalt für gleiche Tätigkeit, das galt lange nicht nur als Ideal, sondern sollte auch durch den Gleichheitsgrundsatz abgesichert sein. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie ein Urteil (Aktenzeichen: 4 ABR 21/24 ) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jetzt geklärt hat.
Der Fall einer Beschäftigten in einem Krankenhaus in Schleswig-Holstein ist richtungsweisend.
Gleiche Arbeit, gleicher Lohn? Ausbildung hat Einfluss
Die Frau ist gelernte Medizinische Fachangestellte (MFA) und assistiert bei ambulanten Operationen, indem sie sie vor- und nachbereitet. Damit erfüllt sie im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit wie Operationstechnische Assistenten (OTA), die hierfür jedoch eine speziellere Ausbildung absolviert haben. Letztere verdienen bis zu 550 Euro mehr.
Der Tarifvertrag wird von dem Krankenhaus für den öffentlichen Dienst in seiner kommunalen Fassung angewandt. Das bedeutet, dass die OTA nach den Entgeltgruppen für die Pflege bezahlt werden. Das wollte der Betriebsrat auch für die MFA durchsetzen, jedoch ohne Erfolg.
Die Richter betonen, dass die Tarifparteien zwar den Gleichheitsgrundsatz beachten müssen. Gleichzeitig verschafft ihnen die Tarifautonomie aber sogenannte Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume.
Die Kontrolle des Gerichts sei nur „auf eine Willkürkontrolle beschränkt“. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann gegeben, wenn „ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt“. Das sei jedoch noch gegeben, sobald eine unterschiedliche Ausbildung zu einer unterschiedlichen Entlohnung führt.
Urteil auch für Unternehmen außerhalb des Tarifrechts
Das Urteil des BAG ist auch richtungsweisend für privatwirtschaftliche Unternehmen außerhalb des Tarifvertragsrechts, erklärt Artur-Konrad Wypych von der Kanzlei Bird & Bird.
„Grundsätzlich besteht im Bereich der Vergütung der Vorrang der Vertragsfreiheit vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber nur, bei abstrakter Bildung von Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer alle dort eingeordneten Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Er verbietet insbesondere eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb dieser Gruppen.“
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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 27.06.2025 veröffentlicht, interessiert jedoch immer noch sehr viele unserer Leser:innen. Deshalb haben wir ihn aktualisiert und hier nochmals zur Verfügung gestellt.