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Urteil: 100 Euro Schadensersatz wegen Google Fonts

Ein Landgericht in München hat eine Website-Betreiberin zur Zahlung von 100 Euro Schadensersatz verurteilt, weil sie die IP-Adresse eines Nutzers ohne dessen Zustimmung über die Font-Library an Google übermittelt hat.

2 Min. Lesezeit
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Google Fonts ist eine Sammlung von mittlerweile über 1.300 Webfonts. (Foto: dennizn / Shutterstock)

Google Fonts ist eine Sammlung von mittlerweile über 1.300 kostenlosen Webfonts, die Google unter einer Apache-2.0-Lizenz zur Verfügung stellt. Eingebunden werden können die Fonts auf zwei Arten: dynamisch via @import oder <link> oder eben statisch. Bei der statischen Variante wird der Font heruntergeladen und lokal in eine Website eingebunden. Diese Variante ist datenschutzrechtlich die unbedenklichere, da so beim Besuch der Website keine Verbindung zu Googles Servern aufgebaut wird.

Kein Consent-Banner

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Anders bei der dynamischen Gangart. Dabei wird beim Besuch der Website eine Verbindung zu Google aufgebaut, um den verwendeten Font zu laden. Das Problem: Dabei wird die IP-Adresse der Website-Besucher:innen an Google übermittelt. Ohne explizite Zustimmung stellt das einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Nutzer:innen dar, so das Urteil des Münchner Landgerichts.

Die Betreiberin einer Website hatte die dynamische Variante gewählt und die Besucher:innen nicht über ein Consent-Banner um Einwilligung gebeten. Der Kläger störte sich daran. Er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Dem hat das Landgericht München stattgegeben. Der Verstoß führe dazu, dass der Kläger die Kontrolle über seine persönlichen Daten an Google verliere, so das Urteil. Zudem könne die Website-Betreiberin die gesammelten Daten zumindest theoretisch mit weiteren Daten kombinieren und so die Person hinter der IP-Adresse identifizieren.

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Berufung wurde nicht stattgegeben

Seit Inkrafttreten der DSGVO sind Website-Betreiber:innen verpflichtet, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten wie IP-Adressen oder Werbe-ID die Zustimmung der Nutzer:innen einzuholen. Das Gericht verwies zudem auf die genannte Möglichkeit, die Schriftarten lokal zu hosten. Dem Versuch der Beklagten, sich auf berechtigtes Interesse zu berufen, wurde deshalb nicht stattgegeben.

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Dem Kläger sprach das Gericht Schadensersatz von 100 Euro zu. Auch ordnete das Gericht an, dass die Beklagte die dynamische Einbettung von Google Fonts künftig unterlassen solle, sowie offenzulegen, welche personenbezogenen Daten gesammelt und verarbeitet werden.

Das Urteil folgt auf die wenige Wochen vorher getroffene Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde, dass die Verwendung von Google Analytics gegen die DSGVO verstoße, da der Dienst Besucher:innendaten an Google-Server in den USA übermittle und so theoretisch die Überwachung durch US-Geheimdienste ermögliche.

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7 Kommentare
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Dein t3n-Team

Franziska Verstappen

Besucher:innendaten , da möchte man auch Schmerzensgeld bekommen….

Antworten
Ralf

Genau das ist das Absurdistan, auf das uns die DSGVO verpflichtet hat. „Das empfundene Unwohlsein“ bei Übertragung einer IP-Adresse… ja ne, is‘ klar :rolleyes

Antworten
Jan Schumacher

Bekomme ich ein Jahresabo gratis als Schadenersatz für

von eurer Seite?

Antworten
David

Das ist doch der absolute Wahnsinn?

Das heißt in der Theorie doch:
– Nie wieder die Verwendung eines CDN
– Keine externen Bibliotheken / Frameworks
– Niemals Bilder von anderen Servern einbinden
– Keine externen Dienste (Spamfilter, Plugins, Error-Reports)

Das kann doch nicht richtig sein?

Was soll der User denn noch alle Bestätigen, bzw. was soll er allem zustimmen?
In der Regel weiß der User doch auch gar nicht um was es da geht. Er lehnt alles ab.
Da muss eine andere Lösung her.

Versteht mich nicht falsch ich bin absolut #TeamDatenschutz, aber wenn wir jetzt die IP-Adresse so behandeln als wären es medizinische Daten, dann sehe ich schwarz – es ist aus meiner Sicht nicht umsetzbar – zumindest nicht so, als das der User am Ende mehr Probleme als Vorteile hat.

Antworten
Wolfgang Ganger

– Seit dem Browser Client-Side Storage Partitioning benutzen ist die Benutzung eines CDNs für JavaScript, Fonts und CSS sowieso Nonsense, die 3ms die eingespart werden sind vernachlässigbar.

– Externe Libs kan man einbinden, sie müssen nur lokal sein – was eigentlich sinnvoll ist, denn es ist Open Source und darf kopiert werden und man will nicht das irgendein Typ, der gefrustet ist, seine Software einstellt und deine Seite deshalb wegfliegt. (siehe faker.js)

– Das mit den Bildern stimmt, es sei denn du hostest diese selber oder lädst die via Script von deinem Server nach (proxy-style)

Daher sehe ich das eigentliche Problem nicht.

Antworten
Sebastian

Hey Wolfgang, mit Browser Client Side Storage kannst du aber keine Angreifer blocken die versuchen deinen Shop lahm zu legen und 3ms ist ein bisschen optimistisch wenn du Kundschaft aus Brasilien oder USA bedienen willst. Da macht ein CDN Server in dem Land schon Sinn.

Generell sehe ich es aber auch so das man irgendwo die Grenzen ziehen sollte und die Einwilligung lokal und global im Browser speichern können sollte. Dieser Cookie Terror ist nicht mehr auszuhalten. Kunden die dann Ihre IP Adresse nicht teilen wollen können dann einfach ausgesperrt werden und jut ist.

Antworten
Marvin

Ich weiß ich komm etwas spät aber das ist doch totaler Schwachsinn und ich glaube den Richtern ist die Tragweite des Urteils nicht bekannt. Jetzt sind auch alle cookie consent banner illegal die outsourced wurden wie zBs. auch hier auf der t3n Website die meine Daten an privacy-mgmt.com gesendet hat.

Antworten

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