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Gorillas soll Fahrer:innen von Sozialversicherung ab- und nicht wieder angemeldet haben

Laut eines Tweets des Gorillas Worker Collective soll der Lieferdienst Gorillas massenhaft Arbeitnehmende von der Sozialversicherung ab- und nicht wieder angemeldet haben. Das Unternehmen widerspricht.

1 Min. Lesezeit
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Gorillas-Fahrer:innen setzen sich für bessere Arbeitsbedingungen ein (Foto: TOBIAS SCHWARZ/AFP via Getty Images)

Der Lieferdienst Gorillas steht seit einiger Zeit in der Kritik – die Fahrer:innen streiken für bessere Arbeitsbedingungen. Sie bestreiken unter anderem fehlende Regenbekleidung, unsichere Fahrräder, fehlerhafte Lohnabrechnungen und erst Monate später ausgezahlte Gehälter. In der Folge der Streiks hatte Gorillas offenbar den Großteil der Belegschaft an drei Berliner Standorten entlassen, wie das Gorillas Workers Collective am 5. Oktober in einem Tweet bekannt gegeben hat.

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Jetzt sorgt ein neuer Tweet für Wirbel:

Demnach wurden Gorillas-Mitarbeiter:innen am 30. September offenbar von der Sozialversicherung ab- und seitdem nicht wieder angemeldet.

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Das sagt Gorillas

Auf Nachfrage von t3n äußerte sich Gorillas selbst wie folgt dazu:

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„Wir widersprechen dem Vorwurf des GWC [Gorillas Workers Collective, Anm. d. Red] ausdrücklich. Unsere Rider sind alle fest angestellt zu einem Stundenlohn von 10,50 Euro, inklusive Sozial- und Krankenversicherung. Zusätzlich verfügen alle unsere Rider über eine arbeitgeberfinanzierte Unfallversicherung, deren Leistungen weit über die einer gesetzlichen Unfallversicherung hinaus gehen.“

Abmeldung aufgrund von Kündigung?

t3n liegt ein Dokument vor, das die Abmeldung von der Sozialversicherung eines Mitarbeiters belegt, als Grund ist allerdings die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abgabegrund 30) angegeben. Gegenüber t3n gab der Mitarbeiter jedoch an, er habe seitdem weiterhin für Gorillas gearbeitet.

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Eine Abmeldung von der Sozialversicherung kann beispielsweise auch aufgrund von unbezahltem Urlaub, Streik oder Aussperrung für die Dauer von länger als einem Monat erfolgen. Der Zeitraum bis zum Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss dann allerdings mit Abgabegrund 34 gemeldet werden.

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