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Hat der EuGH mit seinem Cookie-Urteil wirklich das Online-Marketing beerdigt?

Als der EuGH jüngst zu Cookies entschied, interpretierten viele: Alle Cookies dürfen ab jetzt nur mit Einwilligung gesetzt werden. Und beschworen den Tod des Online-Marketings herauf. Doch stimmt das?

Von Christian Solmecke
5 Min. Lesezeit
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(Foto: Shutterstock)


Am 1. Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren „Planet49“ einige Fragen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den seit Jahren hoch umstrittenen Cookies beantwortet (Urteil vom 1. Oktober 2019, Az. C-673/17). Die Antworten lauteten sinngemäß:
  • Wenn eine Einwilligung in Cookies erforderlich ist, muss der Nutzer diese aktiv erteilen. Das Opt-out durch Abwahl eines voreingestellten Ankreuzkästchens reicht hingegen nicht aus.
  • Zu den zwingenden Informationen, die der Seitenbetreiber dem Nutzer erteilen muss, gehören Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.
  • Schließlich macht es für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie keinen Unterschied, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Nur, was diese Antworten bedeuten, darüber gingen in den folgenden Stunden und Tagen die Meinungen der Medien und der darin zu Wort kommenden Experten weit auseinander. Das lag nicht zuletzt wohl an der teilweise unklar formulierten Pressemitteilung des EuGH mit der Überschrift „Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers“. Daraus leiteten manche ab, Website-Betreiber müssten ab sofort Einwilligungen sogar für technisch notwendige Cookies einholen, ohne die viele Websites nicht mehr gut funktionieren würden. Andere sahen in dem Urteil zumindest ein Verbot des Setzens von Cookies zu Werbezwecken inklusive Tracking und fragten, ob das Online-Marketing nun tot sei. Doch stimmt das?

Was der EuGH nicht entschieden hat

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Schaut man sich das Urteil des EuGH jedoch genauer und in seinem Kontext an, so fällt auf, dass tatsächlich sehr viele Fragen offen geblieben sind und überhaupt nicht klar ist, was das alles für deutsche Seitenbetreiber bedeutet. Die folgenden Fragen hat der EuGH nicht beantwortet:

  1. Hätte Planet49 überhaupt eine Einwilligung für seine Cookies benötigt?
    Im zugrundeliegenden Fall hatte Planet49 sich selbst die Rechtsgrundlage für das Setzen der Cookies „ausgesucht“ – nämlich die Einholung einer Einwilligung mittels Opt-out-Lösung. Der BGH hatte den EuGH dementsprechend nur gefragt, wie eine solche Einwilligung aussehen müsste – nicht jedoch, ob eine solche überhaupt erforderlich ist. Und der EuGH darf nur auf die Vorlagefragen des BGH antworten.
  2. Was bedeutet die Entscheidung für Deutschland?
    Allerdings hat der EuGH in seinem vorherigen Urteil zum Facebook-Like-Button tatsächlich erwähnt, dass die sogenannte E-Privacy-Richtlinie eine Einwilligung in das Setzen von Cookies fordert. Das gilt nach dieser Norm zumindest dann, wenn der Cookie nicht „unbedingt erforderlich“ ist, damit der Betreiber dem Nutzer seine Seite überhaupt wunschgemäß zur Verfügung stellen kann. Insoweit ist es naheliegend, aus diesen beiden Urteilen zu schließen, aktive Einwilligungen seien nun für alle nicht unbedingt erforderlichen Cookies Pflicht. Aus der Sicht des EU-Rechts mag das tatsächlich stimmen.
    Doch schon beim Facebook-Like-Button-Urteil war unklar, ob aus dieser Feststellung überhaupt etwas für Deutschland folgt. Denn EU-Richtlinien gelten nicht direkt, sondern erst, wenn sie in einem nationalen Gesetz verankert wurden. Der deutsche Gesetzgeber hatte die E-Privacy-Richtlinie jedoch nie richtig in deutsches Recht umgesetzt. Stattdessen wurde die alte Regelung im Telemediengesetz (TMG) beibehalten, die anstelle einer aktiven Einwilligung nur ein Opt-out fordert. Daher kommen auch die berüchtigten „Cookie-Banner“, bei denen Nutzer keine Einwilligung erteilen, sondern nur auf Okay klicken müssen. Oder eben die Opt-out-Boxen, wie im vorliegenden Fall.
    Nun steht zwar fest: Die deutsche Cookie-Regelung im TMG ist nicht mit Europarecht vereinbar. Daraus folgt allerdings erst einmal überhaupt nichts! Das deutsche Recht ist auch trotz des EuGH-Urteils weiterhin in Kraft. Viele Seitenbetreiber berufen sich daher noch jetzt auf die deutsche Norm.
  3. Welche Regelung ist derzeit für Cookies maßgeblich?
    Um die Verwirrung perfekt zu machen, sind die deutschen Datenschutzbehörden der Ansicht, dass die meisten Cookies seit dem 25. Mai 2018 nur noch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu bemessen sind. Sprich, die E-Privacy-Richtlinie und das TMG sind für Cookies möglicherweise nur noch relevant, wenn keine personenbezogenen Daten erhoben werden und die DSGVO deswegen nicht gilt.
  4. Welche Rechtsgrundlage ist nach der DSGVO für Cookies erforderlich?
    Derzeit setzen viele Seitenbetreiber Cookies zu Werbezwecken ohne Einwilligung der Nutzer. Sie berufen sich stattdessen auf ihr „berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DSGVO. Ob diese Praxis zulässig ist, war ebenfalls nicht Gegenstand der Vorlagefragen.
  5. Dürfen Einwilligungen an das Nutzen einer Website gekoppelt sein?
    Wenn Seitenbetreiber zukünftig tatsächlich eine Einwilligung in ihre werblichen Cookies einholen müssten, folgt daraus noch nicht automatisch der Untergang des Online-Marketings. Denn der EuGH hat auch nicht darüber entschieden, ob es erlaubt wäre, die Benutzung der eigenen Seite zu versagen, wenn man nicht in das Setzen von Cookies einwilligt. Allerdings darf bezweifelt werden, dass eine solche Praxis wirklich zulässig ist.

Was bedeutet das Urteil jetzt für Deutschland?

Nachdem nun also klar ist, was der EuGH – entgegen anders lautenden Berichten – alles NICHT entschieden hat, stellt sich die Frage: Welche Bedeutung hat die Cookie-Entscheidung des EuGH dann überhaupt für Deutschland? Das muss erst der BGH entscheiden. Auf dessen Urteil darf man wirklich gespannt sein.

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Während diese Fragen noch im Raum schweben, arbeitet das federführende Bundeswirtschaftsministerium Medienberichten zufolge bereits seit kurz nach dem Urteil an einem Gesetzesentwurf, der das TMG an die Vorgaben des EU-Rechts anpassen soll. Es ist davon auszugehen, dass darin bald ein Cookie-Opt-in für nicht „unbedingt erforderliche“ Cookies Pflicht wird. Die konkreten Einzelheiten sind allerdings noch offen.

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Und zu guter Letzt könnte ja auch irgendwann mal die geplante und heiß diskutierte E-Privacy-Verordnung beschlossen werden, die dann unmittelbar in Deutschland gilt und anstelle der DSGVO alle Fragen zu Cookies regeln wird. Spätestens dann ist klar, dass werbliche Cookies nur mit Einwilligung erlaubt sein werden.

„Unbedingt erforderlich“ oder nicht – das ist hier die Frage

Damit ist klar: Über kurz oder lang werden wahrscheinlich alle nicht unbedingt erforderlichen Cookies Opt-in-pflichtig. Und vermutlich wird dann die Kopplung der Einwilligung an eine Nutzung der Webseite nicht zulässig sein.

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Zukünftig wird es also maßgeblich darauf ankommen, wann Cookies unbedingt erforderlich sind. Vieles spricht dafür, dass dies sowohl technisch notwendige als auch andere im Interesse des Nutzers liegende Cookies sind. Zu letzteren zählen insbesondere Session-Cookies, die für einen Online-Warenkorb oder die Spracheinstellungen der Website verwendet werden.

Nicht erforderlich ist es allerdings, pseudonymisierte Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen und personalisierte Werbeanzeigen zu platzieren. Das geschieht aber durch Tracking-Cookies fürs Retargeting und Remarketing. Auch Google Analytics nutzt Tracking-Cookies, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen und auf diese Weise dessen Surfverhalten zentral zu erfassen. Solche Cookies werden zukünftig wahrscheinlich nur noch nach einer freiwilligen, vollinformierten und aktiven Einwilligung des Nutzers erlaubt sein.

Das würde in der Tat sehr große Auswirkungen auf die gesamte Werbewirtschaft im Internet haben, sowohl für Website-Betreiber als auch für Anbieter von Tracking-Diensten. Kaum ein Nutzer wird freiwillig in das Sammeln von Daten zu seinem Surfverhalten einwilligen, wenn er die freie Wahl hat. Personalisierte Werbung im Netz zu platzieren, würde damit sehr viel schwieriger. Somit könnte das Marketing, wie wir es kennen, tatsächlich bald „angezählt“ sein.

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Fazit: Konkret ändert sich durch das EuGH-Urteil aktuell nichts. Da jedoch mittelfristig auch in Deutschland kein Weg an einem Cookie-Opt-in für Cookies zu Werbezwecken vorbei führen wird, ist es durchaus empfehlenswert, bereits jetzt seine Cookie-Banner umzustellen.

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6 Kommentare
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Dein t3n-Team

Tanja

In der Realität haben zuständige Datenschutzbehörden bereits damit begonnen, Bußgelder gegen Website-Betreiber zu verhängen, die Google Analytics eingebunden haben und keine Einwilligung der Besucher holen. Und diese Realität ist sicherlich relevanter, als die juristische Theorie.

Antworten
Peter

Trotzdem hat t3n selbst alle möglichen Remarketing Cookies im Einsatz, nutzt Google Analytics und hat noch nicht mal einen Cookie-Banner – geschweige denn ein Opt-In dafür.

Da stellt sich mir die Frage: ist dieser Artikel nur juristische Angstmache oder ist t3n selbst wirklich so nachlässig?
Jetzt greife ich mir ein beliebiges anders Newsportal: t-online.de. Ebenso alles an Tracking an board und kein Cookie-Banner.

Was machen diese News-Portale richtig, damit sie keine nervigen Cookie-Meldungen brauchen? Oder haben sie einfach Eier und widersagen dem nervigsten aller Werbebanner: dem Cookie-Banner?

Antworten
Alex

„Die deutsche Cookie-Regelung im TMG ist nicht mit Europarecht vereinbar. Daraus folgt allerdings erst einmal überhaupt nichts!“ Das ist so, strenggenommen nicht immer richtig, hier geht es darum welchem Europarecht das TMG wiederspricht. Im Falle der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) spielt es sehrwohl eine Rolle. Bei Verordnungen wie der DS-GVO überstimmt Europarecht das jeweilige Landesrecht. Beschlüsse wie das richten sich an einzelne Mitgliedstaaten und sind für diese, in allen Teilen, verbindlich. Richtlinien sind bis zu einem bestimmten Termin umzusetzen. Im Gegensatz zur Verordnung geben sie lediglich das Ziel, nicht aber die Mittel, vor. Die Telemedienrichtlinie muss tatsächlich erst in lokales Recht umgesetzt werden, bei EuGh Urteilen zu personenbezogenen Daten lohnt es sich aber immer auch noch mal genau hin zu schauen, ob sie niht auch ls Klarstellungen der DS-GVO gesehen werden können, in welchem Fall sie unmittelbare Rechtswirkung haben könnten.

Antworten
Raginmund

So wie es deutsche Behörden machen, so kann man den Charakter für dieses Gesetz sehen. Wie ist es den wenn man auf einer Behördenseite geht, man wird von Cookieeinsätzen informiert, die Ablehnung der solchen ist doch meist gar nicht gegeben. Der Staat macht’s in fortlaufender Linie weiter. -> Frech, ja Frech kommt weiter!
Wie will denn der Staat verklagen wenn er selbst solche Sachen nicht einhält.
>>Es brennt , es brennt! Feuerwehrleute tot. Oops das war ja ein Stromleitungsbrand.<> Wer herrschen will muss bereit sein zu DIENEN!<<

Die USA hat sich um in den Golfkrieg zu ziehen von der UNO distanziert, aus Angst des Machtverlustes. MT 16: 25 Denn wer sein Leben erhalten will, der wird's verlieren; wer aber sein Leben verliert um meinetwillen, (dem der nächsten Liebe lehrt), der wird's finden. Wenn die USA, alle Internationalen Fronten wieder der UNO übergibt, wird das Land wieder heilen. Aus dem selben Grund WAR der Sozialismus und Kommunismus bereits gescheitert.

In einem Tal wohnte ein Bauer, sein Land war sehr trocken weil eine Sperre den Fluss der den Berg eigentlich hernieder floss blockte. Da beschloss er die Sperre sei nicht gut und er müsste sie zerstören. Doch danach war sein Land und das seiner zwei Nachbarn überflutet. So das man IHN bestrafte.
? Hätte er sich nicht mit seinen Nachbar an einen Tisch mit den Sperreplanern. Vielleicht hätte man Leitungen gelegt zu den 3 Landgütern, dass sie dosiert gewässert und nicht geflutet, gewesen wären?

Antworten
Mundkund

Kann das temporäre Ignorieren globaler Variabler bewirken, dass das bahnbrechend heruntergeschraubte System negativ glänzend die Experten überrascht, sollte festgelegt werden, dass der gerontologisch morphologische Unsicherheitsfaktor inkonsistent gewerblich katalysiert, aber nur wenn die Kommerzialisierung analytisch abnormal zu begreifen ist.

Antworten
Mundschenk

Also wenn schon in deutschsprachigen Kommentaren die Bibel (User Mundkund) zitiert wird, beginne ich mir Sorgen zu machen ;-)
Was mir in der Sache Cookies und Tracker seit Beginn der gesetzlichen Regulierung auf staatlicher und EU-Seite auffällt, ist, dass der Aufruf und die „Benutzung“ von Webseiten dadurch drastisch erschwert wurde.
Die Firmen haben offenbar einen Heidenspaß, mir das Abwählen der einzelnen Kategorien zu erschweren. Bei einigen Seiten muss man noch heute an die 400 Drittanbieter manuell abwählen, darunter große Namen wie Adobe, Apple usw., Was man natürlich nach den ersten 50 aufgibt. Zumal auch einige davon „nicht erreichbar“ sind.
Noch unangenehmer sind Seiten, die Adblocker bemängeln. Dabei handelt es sich oft um namhafte on- und offline-Zeitschriften. Hier ist ein regelrechter Krieg ausgebrochen, und dann und wann wird sogar die „Do-Not-Track“-Einstellung als Adblocker wahrgenommen. However, stellt man nun den Adblocker ab, zeigt dieser oft über 100, und bei den ganz gierigen noch weit mehr nicht blockierte Tracking-, Werbung- und Analytic- Inhalte an.
Dazu kommen oft Video-Inhalte, die nicht pausierbar oder in der Lautstärke regelbar sind, oder erst bei Mouse-over plötzlich zu spielen beginnen, und schließlich auch wirklich zweifelhafte Werbungen (für Online- Spielcasinos, Brokering und ganz einfach Trojanerfallen), die durch die Unfähigkeit oder den Unwillen der Vertreiber, das Werbeangebut zu prüfen und einzuschränken, zum Endnutzer gelangen und teilweise dort wirklichen Schaden verursachen können.
Diese Punkte benötigen meiner Ansicht nach dringend regulative Maßnahmen auf internationaler Basis. Das Cookie Problem ist dabei nur ein Aspekt.

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