Dafür stehen sie nicht mit ihrem Namen: Hipp muss irreführende Werbung unterlassen

Der Babynahrungshersteller Hipp muss in Zukunft die Verbreitung einer irreführender Werbung unterlassen. Das urteilte das Oberlandesgericht München Anfang September 2024. Geklagt hatte die Bundeszentrale der Verbraucherzentrale – sie hat jetzt nach Jahren Recht bekommen. Eine Revision ist nicht möglich.
Irreführende Angabe zum Vitamin-D-Bedarf
Das Problem: Hipp hat bei der Werbung für Kindermilch angegeben, dass Kinder einen siebenmal höheren Bedarf an Vitamin D hätten, als Erwachsene. Diese Aussage stimmt nicht, denn der höhere Bedarf bezieht sich auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht. Diese Richtigstellung hat das Unternehmen in einer Fußnote im Kleingedruckten auf der Verpackung angegeben. Online fand sich die Erklärung hinter einem verlinkten Button.
Zwar ist die Richtigstellung damit vorhanden, aber das reicht nicht. Für das Gericht ist nämlich der Gesamteindruck wichtig – der vermittelt die falsche Aussage zum Vitamin-D-Bedarf von Kindern.
Fall läuft seit 2020
Das Urteil beruft sich damit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Laut ihm muss der Gesamteindruck der Werbung beachtet werden. Der Hipp-Prozess geht bis ins Jahr 2020 zurück.
Damals hatte das Landgericht München der Klage durch die Bundeszentrale der Verbraucherzentrale stattgegeben. Allerdings entschied das Oberlandesgericht München 2021 dagegen und gab Hipp Recht.
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In der nächsten Instanz entschied dann der Bundesgerichtshof 2022 gegen dieses Urteil: Es ging zurück an das Oberlandesgericht. Für die jetzt gültige Entscheidung war die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union wichtig. Laut dieser dürfen Angaben zum Nährwert nicht irreführend oder falsch sein.
Ergebnis: Verpackungen wurden angepasst
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale begrüßt die finale Entscheidung. „Kinder benötigen nicht mehr Vitamin D als Erwachsene. Die Hipp-Werbung suggerierte das Gegenteil“, fasst Susanne Einsiedler, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung bei der Dachorganisation zusammen.
Auch Hipp hat sich gegenüber t3n dazu geäußert: „Unabhängig von und deutlich vor dem Richterspruch durch das OLG München im April 2024 wurden die Verpackungen der Hipp Kindermilch Combiotik 1+ und 2+ geändert. Bereits mit den Druckdaten vom Juli 2023 wurde der Vitamin-D-Claim von den Verpackungen der Hipp Kindermilch Combiotik 1+ und 2+ entfernt.“, so ein Sprecher. Seit Ende 2023 werde mit den überarbeiteten Verpackungen gearbeitet, sie seien seit Anfang 2024 im Handel. Zudem wurde die entsprechende Werbepassage von der Website entfernt.