Internethandel oft auf Preisvergleichsportale angewiesen
Nun hat das Kartellamt, das Asics bereits vor zwei Jahren all diese Dinge untersagt hatte, auch Rückendeckung vom Oberlandesgericht Düsseldorf signalisiert bekommen. Der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen äußerte in der mündlichen Verhandlung diese Woche erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Vertragsklausel, in der Asics seinen Vertragshändlern untersagt, in Preissuchmaschinen gelistet zu sein. Der Asics-Anwalt Ingo Brinker hatte betont, es gehe dem Unternehmen um den „legitimen Schutz eines Premium-Markenimages“ und der damit verbundenen Beratungsqualität. Dies lasse sich mit Preissuchmaschinen nicht vereinbaren.
Das sah der Richter anders. Er sei nicht von der Notwendigkeit umfangreicher Beratung überzeugt. Er trage selber als Jogger gerne Schuhe des Herstellers – wisse aber auch, man brauche als Läufer nicht bei jedem Kauf eine neue Beratung. Und wer online einkaufe, wolle diese oft auch nicht. Außerdem seien die Verbraucher durchaus in der Lage, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden. Den Händlern werde, so der Richter, hier eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Gerade das Verbot, in Preissuchmaschinen zu werben, sei nicht notwendig im Sinne der Qualitätssicherung, sondern die Maßnahme stelle vielmehr eine Wettbewerbsbeschränkung dar.
Internethandel verfolgt das Verfahren mit viel Aufmerksamkeit
Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis vor gut zwei Jahren seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt wertete die Klauseln jedoch als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und untersagte sie deshalb. Die Verbote dienten in den Augen der Wettbewerbshüter vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs. Im Handel wird das Verfahren mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Bereits in der Vergangenheit hatten Unternehmen mehrfach vergeblich versucht, ihren Vertragshändlern und anderen Händlern den Verkauf ihrer Produkte über Kanäle wie Ebay, Amazon Marketplace oder via Listing in Preissuchmaschinen zu verbieten.
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