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Café, Kino, Shopping: Was darf ich, wenn ich krankgeschrieben bin?

Dürfen Arbeitnehmende zum Einkaufen oder ins Kino, wenn sie krankgeschrieben sind? Viele Berufstätige denken, sie müssten bei Krankheit grundsätzlich das Bett hüten. Doch das stimmt nicht.

2 Min. Lesezeit
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Aktiv sein trotz Krankschreibung: „Zulässig ist das, was der Arzt erlaubt.“ (Foto: dpa)

Die Nase läuft, der Kopf brummt. Und obwohl die extra vom Arzt beschaffte Krankschreibung eigentlich zur Ruhe auffordert, dreht die Welt sich ja bekanntlich weiter. Der Kühlschrank ist leer. Es braucht Milch, Butter und Brot. Doch was, wenn der Chef auf einmal in der Supermarktschlange neben einem steht? Da ist Ärger vorprogrammiert, meinen viele Berufstätige.

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Die Antwort auf die Frage kennt Julia Neuper. „Einkaufen gehen ist der Regel eher unproblematisch“, erklärt die Rechtsanwältin für Arbeitsrecht. Die Expertin der Kanzlei Bird & Bird weiß, dass eine mögliche Abmahnung oder gar Kündigung eines Mitarbeiters, der mit Schnupfnase einkaufen geht, vor einem Gericht nie Bestand haben würde.

Aktiv sein trotz Krankschreibung: „Zulässig ist das, was der Arzt erlaubt.“

Krankschreibung: Im Herbst steigen die Krankmeldungen an. (Foto: Shutterstock- baranq)

Grundsätzlich sagt die Rechtsprechung, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer sich so verhalten muss, dass er bald wieder gesund ist. Er hat sozusagen alles zu unterlassen, was die Genesung verzögert. Wer einen Bandscheibenvorfall hat, sollte insofern keine schweren Tüten tragen. Dass jedoch auch ein krankgeschriebener Mitarbeiter essen und trinken muss, steht völlig außer Frage.

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„Es hängt von der Art der Erkrankung und daher vom jeweiligen Einzelfall ab, was der Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung tun darf“, erklärt Julia Neuper. „Im Grundsatz gilt: Zulässig ist das, was der Arzt erlaubt.“ Wer sich unsicher ist, sollte insofern genau nachfragen. Oft sei jedoch mehr erlaubt, als zunächst angenommen.

So wird häufig sogar zu einem Spaziergang geraten, denn in den seltensten Fällen verzögert leichte Bewegung an der frischen Luft die Heilung. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer Knieoperation krankgeschrieben ist und dennoch eine Wanderung unternimmt. Ähnlich ist es beim Kinobesuch. Bei Migränebeschwerden könnte ein Kinobesuch die Heilung verzögern.

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Bei einer depressiven Verstimmung tut ein wenig Ablenkung möglicherweise aber gut. Von einem abendlichen Kneipenbesuch sei jedoch immer abzuraten, meint Julia Neuper. „Alkohol schwächt den Körper und verzögert den Heilungsprozess“, warnt sie. Wer vom Vorgesetzten an der Bar erwischt wird, hat schlechte Karten.

„Im Grundsatz gilt: Zulässig ist das, was der Arzt erlaubt.“

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer sogar arbeiten, wenn er krankgeschrieben ist. „Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein Beschäftigungsverbot dar, sondern enthält die Feststellung, dass jemand zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht arbeitsfähig ist, und die Prognose, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauern wird“, erklärt die Juristin.

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Es könne insofern sein, dass die Prognose nicht zutrifft und der Arbeitnehmer früher wieder an den Schreibtisch zurückkehrt. „Wenn der Arzt mich eine Woche krankschreibt, ich mich aber nach drei Tagen wieder fit fühle, darf ich auch wieder arbeiten gehen“, weiß Julia Neuper. Da würde es auch versicherungstechnisch keine Probleme geben.

Welches Szenario auch immer eintrifft: Julia Neuper plädiert dafür, im Zweifel immer den Arzt zu fragen, welche Tätigkeiten heilungsfördernd und welche eher heilungsverzögernd sind, anstatt selbst zu entscheiden, was richtig oder falsch ist. „Verhält sich ein Arbeitnehmer genesungswidrig, stellt das eine ganz klare Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die den Arbeitgeber auch dazu berechtigt, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen“, warnt die Expertin.

Konkret heißt das, dass der Vorgesetzte sowohl eine Abmahnung als auch in schwerwiegenden Fällen die fristlose Kündigung aussprechen kann. Diesen Ärger könnten Arbeitnehmer sich jedoch ersparen

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Dein t3n-Team

Michael Rosemeyer

Dem Arbeitgeber wird der medizinische Grund (ID) für die Arbeitsunfähigkeit nicht mitgeteilt. Damit kann er nicht wissen, was hilft oder schadet bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.

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