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Arbeitszeiterfassung, Krankmeldung, Buchführung: Das ändert sich 2024 für Angestellte und Selbständige

Es gibt eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen in der Arbeitswelt, die im neuen Jahr neu hinzukommen oder an die Inflation angepasst werden. Alles, was du dazu wissen musst, verraten wir dir in diesem Listicle.

4 Min.
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Für Angestellte und Selbständige ändern sich im neuen Jahr einige Gesetze. Doch die Arbeitszeiterfassung bleibt weiter ungeklärt. (Foto: metamorworks/Shutterstock)

Jahr für Jahr ändern sich ein paar Regeln und Rahmenbedingungen bei steuerlichen Themen oder Verwaltungsthemen. In manchen Fällen gibt’s auch (geringfügig) mehr Geld oder Schwellenwerte und Regelsätze werden erhöht. In manchen Fällen hat der Gesetzgeber auch die steuerliche Behandlung an die Realität angepasst, etwa im Hinblick auf Homeoffice-Regelungen.

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Auch 2024 gibt es ein paar Neuerungen im Hinblick auf steuerliche und verwaltungstechnische Themen. Einige davon werden uns alle betreffen, manche davon sind nur für Arbeitnehmer:innen, andere wiederum für Selbständige relevant.

Wir haben die wichtigsten Änderungen, die im neuen Jahr auf die Verbraucher:innen zukommen, zusammengetragen.

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Telefonische Krankschreibung

Auf den letzten Meter gerettet haben die Parteien der Ampelregierung noch die telefonische Krankschreibung. Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ist allerdings noch in der Ausgestaltung.

Fakt ist nach aktuellem Stand, dass die Arbeitnehmer:innen sich zumindest bei leichten Erkrankungen wieder telefonisch krankmelden können. Das geht allerdings nur, wenn Patient:innen in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sind, und bezieht sich nur auf Krankheiten mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“.

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Einigermaßen neu ist auch noch die im alten Jahr eingeführte Lösung, dass die Arztpraxis und die Krankenkasse die passenden Daten für den Arbeitgeber bereitstellen und der klassische „gelbe Schein“ obsolet geworden ist.

Pauschalen für Verpflegungskostenmehraufwand

Wer dienstlich unterwegs ist, bekommt (übrigens steuerfrei) eine Pauschale für die höheren anfallenden Verpflegungskosten unterwegs. Sie sollen im neuen Jahr für deutschlandweiten Einsatz bei 16 Euro (statt zuvor 14 Euro) für den An- und Abreisetag liegen und 32 Euro pro Tag (statt zuvor 28 Euro) für mehrtägige Reisen betragen. Für eintägige Reisen gilt ebenfalls der Satz von 16 Euro, sofern die Abwesenheit von der eigenen Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden beträgt.

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Der Regierungsentwurf, der gegebenenfalls noch kommen könnte, sieht lediglich eine Erhöhung auf 15 Euro beziehungsweise auf 30 Euro vor.

Der Verpflegungsmehraufwand entsteht durch die Versorgung eines Arbeitnehmers mit Speisen und Getränken im Rahmen einer Dienstreise. Die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand können nicht nur von Arbeitnehmern von der Steuer abgesetzt werden – auch für Selbständige besteht die Möglichkeit, den Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend zu machen.

Kinderkrankengeldtage

Das Jahr 2024 bringt Verbesserungen für berufstätige Eltern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind: Anstelle von 10 Tagen Kinderkrankengeld können dann 15 Tage Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende erhalten eine Ausweitung auf 30 statt 20 Arbeitstage.

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Erst ab dem vierten Krankheitstag ist künftig eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Das Kinderkrankengeld beläuft sich in der Regel auf 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Beantragen müssen es die Eltern bei ihrer Krankenkasse.

Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hatte im Rahmen der Ende 2023 auslaufenden Corona-Sonderregelung Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 30 Arbeitstage. Die maximale Anzahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld beansprucht werden kann, wäre mit dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung eigentlich auf 10 Tage pro Elternteil gesunken. Die Anpassung hat eine Abmilderung dieser Kürzung zur Folge.

Firmenfeiern und Geschenke

Eine Änderung, die vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, bezieht sich auf Firmenfeiern. Diese dürfen zweimal jährlich stattfinden, um steuerlich relevant zu sein, und – das ist neu – pro Mitarbeitendem darf ein Budget in Höhe von 150 Euro statt bisher 110 Euro veranschlagt werden. Alles, was darüber liegt, fällt unter geldwerten Vorteil und ist zu versteuern (das kann natürlich auch durch den Arbeitgeber erledigt werden).

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Bei Kundengeschenken wird der absetzbare Betrag ebenfalls erhöht – von 35 auf 50 Euro pro Kund:in.

Vereinfachte Buchführungspflicht per EÜR

Viele kleinere Selbständige können jetzt die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung anstatt der komplizierteren Buchführung mit Jahresabschluss nutzen. Die Grenzen, bis zu denen die EÜR reicht, steigen von 600.000 Euro Umsatz auf 800.000 Euro Umsatz und von 60.000 Euro Gewinn auf 80.000 Euro Gewinn. Die Grenzen gelten für bestimmte Einzelunternehmer, wobei Freiberufler:innen auch mehr verdienen oder umsetzen dürfen.

Sowohl natürlich die Selbständigen, aber in einigen Fällen auch die Angestellten betrifft eine weitere Grenze, die jetzt hochgesetzt wurde. Es geht dabei um Anschaffungen, die in der Steuererklärung nicht über die übliche Afa-Nutzungsdauer verteilt werden müssen, sondern gleich komplett abgeschrieben werden können (geringwertige Wirtschaftsgüter), um das Ganze für alle Beteiligten weniger bürokratisch zu machen. Die Grenze hierfür wird auf 1.000 Euro netto (bisher 800 Euro netto) erhöht.

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Weiterhin gilt, dass es bei Computern und Software eine Sonderregel gibt: Demnach dürfen sowohl Gewerbetreibende und Freiberufler:innen als auch Arbeitnehmer:innen Anschaffungskosten für Computer und Software sofort voll abschreiben. Zubehörgeräte wie Monitore, die nicht einzeln nutzbar sind, machen allerdings weiterhin Probleme.

Homeoffice-Pauschale

Erweitert hat der Gesetzgeber bereits in diesem Jahr die Möglichkeiten fürs Homeoffice im Hinblick auf die Behandlung in der Steuererklärung. Die Bundesregierung hat jetzt noch einmal verdeutlicht, dass man an der Regelung auch für 2024 festhalten werde. Schon fürs 2023er Jahr gilt, dass der Fiskus 210 Tage Homeoffice mit einer jeweils anzusetzenden Pauschale von sechs Euro bei den Werbungskosten anerkennt. Das macht insgesamt 1.260 Euro, die deine dann natürlich nicht anfallenden Fahrtkosten im Rahmen der Pendlerpauschale zumindest teilweise ausgleichen. All das gilt natürlich für Angestellte, aber in den meisten Fällen auch für Selbständige.

Arbeitszeiterfassung

Noch immer ist beim Thema Arbeitszeiterfassung das letzte Wort nicht gesprochen, respektive die entsprechenden Gesetze nicht verabschiedet. Zu erwarten ist aber, dass in den nächsten Monaten das Gesetz dahingehend kommt, dass eine in der Regel elektronische und fälschungssichere Zeiterfassung erfolgen muss. Ausgenommen sein dürften davon Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden – und natürlich können die Tarifparteien in einzelnen Bereichen andere Regelungen treffen, die möglicherweise besser zum jeweiligen Arbeitsalltag in der Branche oder den Unternehmen passen.

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Michael Garbe

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