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Livestreams: Wann du eine Rundfunklizenz brauchst

Wo das Internet auf überholte Gesetzgebung trifft, knirscht es. Anbieter von Livestreams müssen sich die Frage stellen: Brauche ich eine Rundfunklizenz? Die wichtigsten Punkte in der FAQ.

Von Anton Weste
8 Min. Lesezeit
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Twitch: Anderen live beim Zocken zuschauen. (Foto: Shutterstock.com)

Videostreams sind schon lange Teil der digitalen Kommunikation. Seien es Facebook-Liveübertragungen, Web-TV auf Youtube oder Let’s Plays auf Twitch. Soziale Netzwerke erlauben es, potenziell große Zuschauermengen bei geringem Aufwand zu erreichen. In Deutschland droht diese Nutzung allerdings mit dem geltenden Rundfunkrecht zu kollidieren: einem Konstrukt aus dem Nachkriegszeitalter der analogen Massenmedien, das die Möglichkeiten des Internet-TV ungenügend berücksichtigt. Wichtigster Punkt: Wer in Deutschland Rundfunk veranstaltet, braucht dafür eine Rundfunklizenz. Aber ab wann gilt ein Web-TV-Angebot als Rundfunk?

„Braucht jetzt jeder Mensch, der einigermaßen regelmäßig eine Fragerunde im Facebook-Livestream startet, plötzlich eine Lizenz?“,
Let’s-Player Gronkh anlässlich der Erteilung seiner Rundfunklizenz

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Die Diskussion ins Rollen brachte 2017 der Fall um den Let’s-Player Erik Range, bekannt als Gronkh, der auf Twitch regelmäßig live streamte, wie er Videospiele spielt. Nach einer eingegangenen Beschwerde mahnte die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen an, das Internetangebot entweder einzustellen oder eine Rundfunklizenz dafür zu beantragen. Gronkh kämpfte gegen die aus seiner Sicht absurde Einschätzung seines Streamings als Rundfunk, beantragte aber letztlich eine Lizenz und erhielt sie. Mit der Einblendung „Dicker Mann ist jetzt Fernsehsender“ im ersten Livestream nach Erhalt der Rundfunklizenz zeigte er, was er von dem Regulierungs-Zwang hält. Die Landesmedienanstalten mahnen seit 2017 gehäuft Web-TV-Angebote ab, die keine Rundfunklizenz besitzen.

Landesmedienanstalten können Livestreams untersagen

Wer häufig live streamt, ohne sich um eine Lizenz zu bemühen, bewegt sich in einer gefährlichen Grauzone. Zuletzt sorgte der Let’s-Player Rainer Winkler, genannt Drachenlord, für Aufsehen. Seine Beiträge polarisierten die Netzgemeinde so stark, dass sich mehrfach Hunderte „Hater“ des Drachenlords nahe seines Hauses im bayerischen Dorf Altschauerberg versammelten, Parolen gegen den Drachenlord skandierten und für Tumulte sorgten. Die Polizei erteilte Platzverweise, die Ordnungskräfte waren sichtlich bemüht, solche Unruhen nicht erneut entstehen zu lassen. Vor diesem Hintergrund mahnte die Bayerische Landesmedienanstalt den Drachenlord wegen seines Livestreams ab und verweigerte ihm die Zulassung als Rundfunk. Das Streamingangebot darf der Drachenlord nicht mehr verbreiten.

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Dabei führen die Landesmedienanstalten selbst an, dass die geltenden Bestimmungen nicht mehr zeitgemäß sind. „Die Medienanstalten haben immer wieder darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbegriff der weiteren Entwicklung des Medienmarktes angepasst werden sollte“, schreiben sie in den Erläuterungen zur Web-TV-Entscheidung im Fall „PietsmietTV“.

Besserung ist in Sicht, eine Neufassung des Medienstaatsvertrag steht an. Sie führt unter Paragraf 20b den sogenannten „Bagatellrundfunk“ ein, der von der Lizenzpflicht befreit ist. Darunter fallen dann auch Rundfunkprogramme im Internet, die im Monat durchschnittlich weniger als 20.000 Zuschauer erreichen oder „vorwiegend dem Vorführen und Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels dienen“. Auch Programme, die wegen einer „geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung“ kaum Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung haben, sind künftig befreit. Die Betreiber können sich dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung als Beleg für die Befreiung von der Rundfunklizenzpflicht ausstellen lassen. Der neue Medienstaatsvertrag ist seit Mitte 2018 in der Entwurfphase. Die Verwirklichung hängt hinterher, da in ihm auch grundlegende und komplexe Fragen zum Umgang mit Plattformen wie Facebook und Google behandelt werden. Im Herbst 2020 soll er endlich ratifiziert werden. Bis er geltendes Recht ist, finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung.

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Einen Überblick zu den wichtigsten Fragen und ihre Antworten rund um die Rundfunklizenzpflicht von Livestreams bieten unsere folgenden FAQ.

Was ist eigentlich Rundfunk?

Konzentration bitte: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten definiert als Rundfunk jede lineare, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und/oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Übertragungswege. Rundfunkprogramme zeichnen sich durch eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten aus. Sendungen sind inhaltlich zusammenhängende, geschlossene, zeitlich begrenzte Teile eines Rundfunkprogramms.

Kein Rundfunk sind Angebote, die

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  • in jedem Fall weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
  • zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
  • ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
  • nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
  • aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

Nach dieser Definition hast du keine Fragen? Doch, hast du.

Ich lade fertige Videos auf Youtube, Vimeo oder Facebook hoch, die Nutzer dann on demand herunterladen. Brauche ich eine Rundfunklizenz?
Nein. Videos auf Abruf, wie sie etwa auch Mediatheken und Netflix bieten, sind kein Rundfunk. Sie gelten rechtlich als Telemedien und sind zulassungsfrei. Videostreams dagegen sind „linear verbreitet“, wie es die Definition von Rundfunk im Staatsvertrag nennt: Der Beginn der Übertragung wird nicht vom Nutzer bestimmt, sondern vom Anbieter des Videos. Das ist bei allen Livestreams ohnehin der Fall, aber auch bei Streams aus der Konserve, deren Übertragungsbeginn der Anbieter setzt.

Ich filme ein Live-Ereignis 1:1 ab. Lizenz oder nicht?
Es ist kein redaktionell gestaltetes Angebot und fällt damit nicht unter Rundfunk. Als Kennzeichen einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung nennt die ZAK beispielsweise den Einsatz von mehreren Kameras, die Auswahl von Bildausschnitten mittels Zooms und Schwenks oder eine Kommentierung des Geschehens. Das Kriterium bleibt allerdings schwammig. Wenn ich live als Filmender etwas kommentiere oder mit Personen vor der Kamera interagiere, bin ich dann Teil des Geschehens oder Kommentator? Wenn ich bei einem Bandauftritt auch mal in die Menge schwenke und zoome, ist das eine journalistische Bearbeitung?

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Was ist denn ein Sendeplan?
Für Rundfunk ist ein Sendeplan kennzeichnend. Das heißt, dass die Sendungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit stattfinden. Je mehr diese Kriterien auf die eigenen Videostreams zutreffen, desto wahrscheinlicher ist, dass ein Sendeplan zugrunde liegt. Auch wenn man die Zuschauer durch direkte Ansprache oder Ankündigung in sozialen Netzwerken auf kommende Sendungen hinweist, liegt ein Sendeplan zugrunde. Formal genügt, dass bereits eins dieser Kriterien (Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Ankündigung) zutrifft, damit das Vorhandensein eines Sendeplans angenommen werden kann. Und dann ist der Stream als Rundfunk lizenzpflichtig. Das Sendeplan-Argument ist oft der Hauptgrund dafür, dass Videostreams als Rundfunk gelten müssen. „Gerade kleine Streamer müssen Sendepläne haben, damit die Zuschauer wiederkommen“, sagt zum Beispiel Let’s-Player Erik „Gronkh“ Range. „Das ist ein ganz normales Prozedere. Das macht jeder und das ist wichtig, dass du dir einen regelmäßigen Stream aufbaust, denn so kannst du dir deine Zuschauer aufbauen.“

Ich streame nur hin und wieder, oft auch ungeplant und spontan.
In diesen Fällen ist keine Rundfunklizenz nötig. „Wenn sporadisch, unregelmäßig und/oder anlassbezogen live gestreamt wird und so keine regelmäßigen, häufigen Livestreams angeboten werden, ist es kein Rundfunk“, schreibt die ZAK.

Ab wann ist eine Sendung denn regelmäßig? Monatlich, wöchentlich, täglich? An einem festen Tag, zu einer festen Stunde?
Hier liegt der Hase im Pfeffer: Es gibt keine feste Grenze, ab der eine Sendung als „häufig“ oder „regelmäßig“ gilt. Das Kriterium kann je nach Einzelfall anders gewertet werden.

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Alles gut, ich habe regelmäßig nur weniger als 500 Zuschauer. Da muss ich nichts anmelden oder beantragen, richtig?
Falsch. In der Rundfunkdefinition taucht zwar die Zahl von 500 Konsumenten als Obergrenze für zulassungsfreie Angebote auf. Hier ist jedoch eine technische Grenze von maximal 500 möglichen Zuschauern gemeint. Wie viele Menschen das Angebot tatsächlich nutzen, ist unerheblich. Wer öffentlich auf Twitch, Facebook, Periscope oder Youtube streamt, kann theoretisch von Millionen Menschen empfangen werden, selbst wenn immer nur wenige Dutzend oder Hundert einschalten. Anders sieht es aus, wenn man die Zahl der Empfänger bewusst beschränkt, zum Beispiel einen Videostream nur seinen Freunden, Abonnenten oder Gruppenmitgliedern auf sozialen Netzwerken zugänglich macht. Sofern es weniger als 500 sind, kann der Stream kein Rundfunk sein.

*rutscht unruhig auf dem Stuhl herum* Wann wird die Medienanstalt eigentlich tätig?
Medienanstalten werden durchaus von Amts wegen tätig, sie suchen also von sich aus nach Verstößen gegen das Rundfunkrecht. Da sie aber nur über begrenzte Ressourcen verfügen, kann ihnen ein eigentlich lizenzpflichtiges Internetformat lange Zeit entgehen. Auf Hinweise anderer forschen sie gezielter nach. Beispielsweise wurden die Ermittlungen gegen Let’sPlayer Gronkh angestrengt, nachdem ihn ein konkurrierender Kanal, der bereits eine Lizenz besaß, angeschwärzt hatte. Solche Hinweise oder Beschwerden kann jeder gegenüber der Medienanstalt vorbringen, er muss dafür keine Rundfunklizenz besitzen.

Ich betreibe etwas, das wahrscheinlich Rundfunk ist. Sollte ich eine Lizenz einholen?
Ja. Rundfunktreibende stehen in der Pflicht, sich eine Lizenz zu besorgen. Gleichzeitig hat aber auch jeder Anbieter von Rundfunk einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Zulassung seines Angebots. (Es sei denn, die Inhalte sind strafrechtlich relevant, aber dann hat der Betreiber ein Problem, das weit grundlegender ist als die Lizenzfrage.) Wer eine Lizenz beantragt, ist rechtlich auf der sicheren Seite: Entweder ihm wird eine Lizenz erteilt oder die ZK stellt fest, dass es sich bei dem Angebot nicht um Rundfunk handelt, ergo auch keine Lizenz nötig ist.

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Ich habe von der Medienanstalt die Aufforderung erhalten, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Will ich aber nicht. Was sind die Konsequenzen?
Wer keinen Antrag einreicht, wird von der Medienanstalt aufgefordert, den Sendebetrieb einzustellen oder das Angebot innerhalb von drei Monaten so umzustellen, dass es kein Rundfunk mehr ist. Wer den Kanal dennoch weiter betreibt, dem drohen Bußgelder und letztlich eine gerichtliche Auseinandersetzung. Für Bußgelder nennt der Rundfunkstaatsvertrag Summen bis 500.000 Euro – schließlich sollen sie auch auf umsatzstarke Betreiber wie Fernsehsender abschreckend wirken. Bei einem kleinen Videokanal auf Youtube wird die Höhe allerdings deutlich geringer ausfallen.

Ich betreibe ein Internetradio. Brauche ich eine Rundfunklizenz?
Nein. Reine Audioangebote, die über das Internet verbreitet werden, zählen nicht als Rundfunk. Hier braucht es keine gebührenpflichtige Zulassung, sondern nur die kostenlose Anzeige des Angebots gegenüber der Landesmedienanstalt (zum Formular).

Ich habe einiges an Ab-18-Content auf meinem Videostream, zum Beispiel zeige ich Computerspiele ohne Jugendfreigabe. Kann ich damit überhaupt eine Rundfunklinzenz bekommen?
Die Erteilung der Lizenz ist nicht an Inhalte gebunden, sondern orientiert sich allein an formalen Kriterien. Auch etwa die Einhaltung journalistischer Grundsätze oder die Trennung von Werbung und Programm spielen bei der Zulassung keine Rolle. Diese können erst geprüft werden, wenn das Angebot auf Sendung ist und auch dann nur nach der Ausstrahlung.

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Wo beantrage ich eine Rundfunklizenz?
Für Webangebote kann man bei jeder Landesmedienanstalt die Lizenz beantragen. Da es sich um ein bundesweit empfangbares Angebot handelt (wie es das Internet so an sich hat), ist man nicht daran gebunden, die Landesmedienanstalt des eigenen Bundeslandes zu wählen. Antragsformulare für Streamingangebote gibt es bei der ZAK, für natürliche Personen wie auch juristische Personen.

Was kostet mich eine Rundfunklizenz?
Die Zulassung geht mit einer Gebühr einher, die sich am Verwaltungsaufwand der Medienanstalt und dem Wert des Unternehmens ausrichtet. Häufig liegen die Kosten für Web-TV im unteren vierstelligen Bereich von 1.000 bis 2.500 Euro. In Härtefällen sind auch gemäß Gebührenrecht Ausnahmen möglich, die die Kosten in den dreistelligen Bereich drücken können. Die Gebühr ist nur einmalig fällig. Es fallen allerdings auch Aufwandkosten an für den Fall, dass die Erteilung der Lizenz abgelehnt wird.

Welche Auflagen habe ich als lizenzierter Rundfunk?
Livestreaming muss dieselben Werbe- sowie Jugendschutzbestimmungen wie jeder Fernsehsender beachten. So müssen Produktplatzierungen und Sponsorings explizit als solche gekennzeichnet und vom redaktionellen Inhalt getrennt werden. Außerdem ist ein Jugendschutzbeauftragter zu benennen, der die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwacht. Das kann ein geschulter Mitarbeiter sein, ein externer Anwalt oder auch die USK.

Wie lange gilt die Rundfunklizenz?
Die erste Zulassung wird für mindestens vier Jahre, höchstens aber zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind auf höchstens zehn Jahre befristet.

Weiterführende Informationen zur Zulassung gibt es bei der ZAK, die auf ihrer Seite auch eine übersichtliche Checkliste bietet.

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