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Markenrecht: Offenbar erste Abmahnung wegen Begriff Webinar

Seit einigen Tagen wird in den Medien über den Markenrechtsschutz des Begriffs Webinar diskutiert. Nun gibt es wohl eine erste Abmahnung.

Von Golem.de
1 Min.
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(Foto: Shutterstock)

In verschiedenen Medien, Social-Media-Diskussionen und Internetforen wird seit einigen Tagen berichtet, der Begriff Webinar sei als eingetragenen Marke geschützt und deshalb drohe bei der Verwendung für die eigenen Seminarangebote im Internet möglicherweise eine Abmahnung. Wie der Anwalt Maximilian Greger nun in seinem Law-Blog schreibt, hat er inzwischen einen Bericht über eben solch eine Abmahnung erhalten.

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Tatsächlich ist der Begriff seit dem Sommer 2003 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und zwar für Dienstleistungen wie „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Markeninhaber ist demnach Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia, und die Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Vertretung liegt nach einigen Wechseln inzwischen bei der Kanzlei Legispro mit Sitz in Wiesbaden.

Viele Unklarheiten

Ob und inwiefern diese und künftig möglicherweise auch weitere Abmahnungen zur Marke Webinar Erfolg haben werden, müssen letztlich zwar Gerichte entscheiden. Besonders aussichtsreich erscheint das aber angesichts des Begriffs und der Umstände nicht, sofern sich überhaupt Betroffene finden, die gegen derartige Abmahnungen juristisch vorgehen. Darauf weist auch der Anwalt Greger hin.

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Außerdem ist „zweifelhaft, ob der Markeninhaber seine eingetragene Marke ‚Webinar‘ überhaupt in rechtserhaltender Weise benutzt.“ Dazu muss die Marke zum Beispiel für entsprechende Angebote genutzt werden. Ebenso wurden in der Vergangenheit laut Greger keine Abmahnungen zur Rechtserhaltung der Marke bekannt. Das lässt angesichts der massiven Nutzung durch viele unterschiedliche Anbieter stark daran zweifeln, dass die Marke überhaupt als solche genutzt wird.

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Autor des Artikels ist Sebastian Grüner.

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4 Kommentare
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Dein t3n-Team

RA Robert Meyen

Niemand, wirklich niemand hat je eine Abmahnung aus dem Begriff „Webinar“ gesehen. Und auch der genannte Anwalt will einen „Bericht“ davon erhalten haben. Hoaxes sind nicht zweckdienlich.

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Romina

Das ist genau das selbe wie mit „Blackfriday“ – irgendein schlauer Fuchs hat sich die „Marke“ eintragen lassen und kassiert nun ordentlich Kohle dafür. Ich finde es einfach nur daneben, dass solche Markeneintragungen überhaupt möglich sind, wenn es sich um solche bekannten und viel genutzten Begriffe handelt.

Antworten
Peter

Man kann von der Sache halten was man will. Aber ich fürchte 2003 waren Webinare in dieser Form weder populär noch weit verbreitet. Anhand welcher Kriterien hätte das DPMA solch einen Antrag auf Eintragung als Marke also ablehnen sollen?

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Internet down

Es geht wieder los. Wann wird endlich was gegen diese Abmahnanwälte etwas getan?! Selbst im Onlinehandel direkt nach Corona gibt es eine Unmenge an Abmahnungen.

Blackfriday, Greta..etc. Selbst gebräuchliche Begriffe lassen diese sich schützen.

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