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Minusstunden: Darf der Chef sie anordnen – und sind sogar Lohnkürzungen möglich?

Überstunden werden abgebummelt oder ausbezahlt – doch was passiert eigentlich, wenn Arbeitnehmer:innen zu wenig arbeiten? Und darf der Arbeitgeber Minusstunden überhaupt erheben?

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Wenn bei der Arbeit nix los ist, können Minusstunden anfallen. (Foto: G-Stock Studio/Shutterstock)

Beides ist nicht ideal: Wer bei der Arbeit zu viel zu tun hat, ist nicht nur von Stress geplagt, sondern macht womöglich auch Überstunden. Und wenn bei der Arbeit nichts los ist, herrscht Langeweile – und wer dann früher in den Feierabend geht, macht Minusstunden.

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Doch wie sieht es hier rechtlich aus? Darf der Arbeitgeber Minusstunden einfach anordnen – und wie wirkt sich das auf das Gehalt aus?

Damit Über- oder Minusstunden überhaupt nachvollziehbar erfasst werden können, muss ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Das passiert in der Regel mithilfe eines Arbeitszeiterfassungssystems – das ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts seit September 2022 Pflicht.

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Arbeitnehmer:innen müssen zudem schriftlich zustimmen, dass der Arbeitgeber Arbeitszeitkonten führt, beispielsweise im Arbeitsvertrag.

Minusstunden: Wer hat sie angeordnet?

Dann ist es grundsätzlich so: Ordnet der Arbeitgeber Minusstunden an, ohne dass im Arbeitsvertrag schwankende Arbeitszeiten vereinbart sind – etwa wenn es Haupt- und Nebensaisons gibt –, geschieht das auf eigene Verantwortung. Er kann also weder verlangen, dass die Arbeitnehmer:innen die Zeit später nacharbeiten, noch kann er den Lohn entsprechend kürzen.

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Anders verhält es sich, wenn Arbeitnehmer:innen selbst für Minusstunden sorgen – zum Beispiel durch Ärzt:innenbesuche, längere Pausen oder wenn Privates während der Arbeitszeit erledigt wird. Doch auch dann darf der Arbeitgeber nicht gleich den Lohn kürzen. Er muss seinen Mitarbeiter:innen zunächst die Möglichkeit einräumen, die fehlende Zeit nachzuarbeiten.

Grundsätzlich nicht als Minusstunden angerechnet werden dürfen Abwesenheiten wegen Krankheit und Urlaube sowie Feiertage. Bei Fortbildungen kommt es hingegen wieder darauf an, auf wessen Bestreben hin sie besucht werden: Besuchen Arbeitnehmer:innen aus eigenem Antrieb Seminare und können in der Zeit nicht arbeiten, fallen Minusstunden an. Schickt jedoch der Arbeitgeber zur Weiterbildung, zählt das als regulär geleistete Arbeitszeit.

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