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Was die neue Geoblocking-Verordnung konkret für den Onlinehandel bedeutet

Mit der Geoblocking-Verordnung will die EU digitale Grenzen im Online-Bereich beseitigen. Unternehmen sollten prüfen, ob sie von der Verordnung betroffen sind. Denn ein Verstoß kann Folgen haben.

Von Timo Conraths
4 Min. Lesezeit
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(Foto: Shutterstock)

Die Grenzen in Europa sollen fallen. So will es die Europäische Union. Doch gerade im Internet – dem Ort, der eigentlich keine Grenzen kennt – sind Verbraucher häufig auf ihren Mitgliedsstaat beschränkt. Der Grund: Online-Anbieter ziehen digitale Grenzen – mit Maßnahmen, die gemeinhin unter dem Begriff des Geoblockings zusammengefasst werden.

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Mit Geoblocking sind die meisten Internetnutzer schon einmal in Berührung gekommen. Zum Beispiel auf Video-Plattformen, wenn es heißt: „Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar.“ Oder weil sie auf die deutsche Website eines Unternehmens umgeleitet werden, obwohl sie eigentlich die britische Seite aufgerufen haben.

Damit soll nun Schluss sein. Im Februar 2018 hat die EU die sogenannte Geoblocking-Verordnung verabschiedet. Gelten soll sie allerdings erst ab Anfang Dezember – damit Unternehmen sich darauf einstellen können. Die Verordnung enthält im Kern drei Diskriminierungsverbote, die sich gegen spezielle Formen von Geoblocking richten.

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Gleicher Zugang zur Startseite

Zunächst dürfen Anbieter von Waren oder Dienstleistungen Internetnutzern den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, also beispielsweise Websites oder Apps, aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts weder verweigern noch beschränken. Auch Weiterleitungen sollen ohne Zustimmung der Nutzer nicht mehr zulässig sein. Ist eine Blockierung oder Weiterleitung unumgänglich (etwa um geltendes Recht einzuhalten), müssen Anbieter dies den Nutzern klar begründen.

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Gleiche Regeln für alle

Ferner dürfen Kunden in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnortes ungleich behandelt werden. Dieses Verbot zielt auf Dienstleistungen ab, die typischerweise im Internet erbracht werden, wie Cloud- und Hosting-Dienste oder die zumindest dort angebahnt werden, wie Hotelbuchungen oder Autovermietungen.

Es betrifft aber auch den Onlinehandel. Händler, die Waren in einem bestimmten Mitgliedstaat ausliefern oder zur Abholung bereitstellen, müssen dies nun auch Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anbieten. Mehr aber auch nicht. Ein Händler muss auch künftig nicht in Mitgliedstaaten liefern, in denen er eine Lieferung bislang nicht angeboten hat. Deshalb ist ein Händler zum Beispiel auch in Zukunft nicht verpflichtet, ins Ausland zu liefern, wenn er bislang nur in Deutschland ausgeliefert hat.

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Das Verbot der Ungleichbehandlung in AGB gilt auch dann nicht, wenn der Anbieter durch die verwendete Maßnahme (etwa das Nichtliefern in einen bestimmten Mitgliedsstaat) lediglich einer EU-rechtlichen Vorschrift Folge leistet, die die Belieferung oder die Erbringung der Dienstleistung gegenüber bestimmten Kunden verbietet. Das kann beispielsweise die WEEE-Richtlinie sein, die Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der EU festlegt.

Überhaupt gilt: Die Verordnung begründet keine generelle Pflicht, Verträge abzuschließen. Der Anbieter kann Kunden auch zukünftig den Vertragsschluss verweigern, solange die Gründe hierfür nicht an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort anknüpfen. Ist der Kunde beispielsweise nicht kreditwürdig, muss der Anbieter auch nach wie vor keinen Vertrag mit ihm abschließen.

Gleiche Zahlungsbedingungen

Schließlich müssen Kunden aus einem Mitgliedstaat die gleichen Zahlungsmöglichkeiten haben wie Kunden aus anderen Mitgliedstaaten. Das heißt nicht, dass ein Anbieter alle Zahlungsmöglichkeiten anbieten muss. Er steht ihm nach wie vor frei, bestimmte Arten von Zahlungsmitteln nicht zu akzeptieren. Nur wenn er sie anbietet, dann muss das für Kunden aus allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten.

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Ausnahmen: Bei Urheberrechten muss differenziert werden

Die Verordnung enthält einige Ausnahmen, die dazu führen, dass es in bestimmten Bereichen Geoblocking weiterhin geben wird. Dazu gehören die Bereiche Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen, Soziales und der digitale Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten. Letzteres betrifft vor allem den wichtigen Bereich der Streaming- und Download-Angebote sowie Online-Games. Anbieter solcher Medien dürfen also nach wie vor Geoblocking anwenden, allerdings hat auch das Grenzen.

Denn zum einen haben sie seit Anfang April die sogenannte Portabilitätsverordnung zu beachten. Danach müssen Anbieter von kostenpflichtigen Online-Diensten ihren Nutzern den Dienst auch bei temporären Aufenthalten im EU-Ausland wie gewohnt zur Verfügung stellen. Zum anderen gilt die Ausnahme in der Geoblocking-Verordnung nur, soweit mit dem Geoblocking auch wirklich urheberrechtlich relevante Inhalte geschützt werden. Enthält beispielsweise die Startseite eines Streaming-Angebots noch keine solchen Inhalte, müssen Nutzer aus allen Mitgliedstaaten den gleichen Zugang erhalten.

Und schließlich kommt es auf die Bereitstellung der Inhalte an. Nur bei digitalen Inhalten, also zum Beispiel Downloads, kann ein Anbieter Geoblocking anwenden. Verkauft er den Inhalt hingegen auf einem Datenträger, zum Beispiel auf einer DVD, gilt das nicht.

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Zudem sind die Ausnahmen nicht in Stein gemeißelt. Bis zum Frühjahr 2020 will die EU die Ausnahmeregelungen noch einmal überprüfen. Gut möglich, dass das Verbot des Geoblockings dann auch auf die ausgenommenen Bereiche ausgeweitet wird.

Bei Verstoß drohen Sanktionen

Grundsätzlich gilt: Anbieter sollten bis zur Wirksamkeit der Verordnung im Dezember prüfen, ob ihr Geschäft in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und wenn ja, ob eine der Ausnahmen greift. Denn bei Verstößen drohen Sanktionen und das Risiko, von Verbraucherverbänden in Anspruch genommen zu werden.

Wir haben am 12. November 2018 einen Hinweis ergänzt, der sich auf die Fälle bezieht, in denen es eine EU-Vorschrift gibt, die die Belieferung oder Erbringung einer Dienstleistung gegenüber bestimmten Kunden verbietet.

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Rainer Brang

Das ist so toll: Die Grenzen im Onlinehandel sollen fallen, aber es gibt keine Harmonisierung bei den Gebühren für die Entsorgung von Verpackung, Batterien, Leerdatenträgervergütung und Elektroschrott. Man muss in jedem Land mit seinen eigenen Gesetzen jede Fraktion anmelden und monatlich melden. Das können wir als kleines Unternehmen vom Aufwand her nicht leisten, und bekommen in Zukunft von anderer Seite die Rute? Das ist diskriminierend und geschäftsschädigend, weil wir deshalb vor fragenden Kunden mit gefährlichem Halbwissen als ‚die bösen‘ dastehen, die nur in bestimmte Länder liefern. Dabei würden wir ja gerne in alle Länder liefern. Wir müssen dafür mittlerweile einen Anbieter zwischenschalten, der das Anmelden der Verkaufsmengen für uns erledigt, denn die Gesetzeslage muss in allen Ländern überwacht werden, und wirklich alles ist mit strengen Fristen verbunden.
Warum stört das nur mich? Oder ignorieren das alle anderen (kleinen?) Händler oder Hersteller und zahlen einfach keine Abgaben?

Antworten
Philipp

„Auch Weiterleitungen sollen ohne Zustimmung der Nutzer nicht mehr zulässig sein.“
Heißt das, dass ich meinen Nutzer jetzt auch nicht mehr anhand seiner Herkunft auf die /de/- oder /en/-Sprachversion meiner Landingpage führen darf?

Antworten
Tobias Weidemann

Das darfst du auch weiterhin, aber eben so wie Amazon das schon länger löst: „Kunde, du scheinst aus D zu sein, bist aber gerade auf dem italienischen Shop. Magst du da bleiben oder hier entlang zum deutschen Shop.“ Das ist gerade bei identischen Preisen nur vernünftig, sowas zu integrieren.

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Kohlroulade

Sehr gut, weiter so keine Visionen mehr nur noch Vorschriften und Verbote ! Ich werde hier ganz bestimmt nicht mehr lange bleiben.

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Titus von Unhold

Hoffentlich!

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