Neues EuGH-Urteil: Kunden müssen defekte Waren unter Umständen nicht zurückschicken
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein Urteil gefällt, das vor allem Onlinehändlern in Zukunft Probleme bereiten dürfte, die mit schlecht zu transportierenden Waren wie Möbeln, Fitnessgeräten oder Haushaltsgroßgeräten handeln. Bestellte Waren, die zu schwer oder zu sperrig sind, müssen demnach bei Mängeln nicht unbedingt zurückgeschickt werden. Es obliege vielmehr dem Händler, sich um den Abtransport zu kümmern, auch wenn dieser deutlich mehr Probleme haben dürfte, die Rücksendung zu veranlassen. Die Luxemburger Richter urteilten, man könne dies vom Kunden nicht verlangen. Allerdings ist die Entscheidung nicht als allgemeingültig zu verstehen, es komme immer auf den Einzelfall und die Beschaffenheit des jeweiligen Produktes an.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde ein Partyzelt bestellt und geliefert bekommen und dieses als schadhaft gemeldet. Der Kunde weigerte sich, für den Rücktransport zu sorgen, und wollte eine Schadensbeseitigung vor Ort oder die Lieferung von Neuware durchsetzen. Die Luxemburger Richter urteilten (Rechtssache C-52/18), weil das Amtsgericht Norderstedt Zweifel daran geäußert hatte, dass ein Verbraucher zur Rücksendung der Ware verpflichtet sei, wenn diese größere Ausmaße aufweise – im konkreten Fall maß das Zelt 5 x 6 Meter. Die Frage bestand daher nach dem korrekten Rückgabeort eines solchen per Telefon oder Internet geschlossenen Geschäfts.
EuGH-Urteil schafft Rechtsunsicherheit für beide Seiten
Das Urteil nutzt in dieser Form allerdings weder dem Händler noch dem Kunden, weil es eher Rechtsunsicherheit nährt. Klar ist nur, dass es für Händler schwieriger wird, große Artikel zu verkaufen und im Schadensfall den Rücktransport einzuleiten. Unklar bleibt auch, ob es einem Kunden zugemutet werden kann, die Entsorgung zu übernehmen, wenn der Händler beschließen sollte, das Produkt erneut zu liefern, ohne die erste Lieferung zurückzuverlangen. Ebenfalls nicht geklärt wurde durch das Urteil, welche Kosten ein Händler geltend machen kann, wenn die Beschwerde des Kunden sich als nicht berechtigt herausstellt – nur die Versandkosten für den Rücktransport oder auch den zeitlichen Aufwand für die Veranlassung der Rückholung.