Onlineshopping: Was kann ich tun, wenn meine Rücksendung leer beim Händler ankommt?
Beim Onlineshopping kann es schnell passieren, dass Farbe oder Größe nicht passen und man Ware zurückschickt. Abgedeckt wird dieses Prozedere durchs Widerrufsrecht, das bei Verbraucherverträgen ein 14-tägiges Rückgaberecht gewährt. Einzige Bedingung: Der Kunde muss dem Unternehmer innerhalb der 14 Tage Bescheid geben und vom Vertrag zurücktreten. Gründe muss er dabei übrigens nicht nennen.
Alles, was man nicht behält, wird ordentlich verpackt zur Post gebracht und landet im Idealfall wenige Tage später wieder beim Händler. Doch was passiert, wenn das Paket trotz korrekter Einlieferung bei der Post leer beim Händler ankommt?
Der rechtliche Hintergrund: Beweislast und Widerrufsrecht
Gründe, warum ein Paket leer wieder beim Händler landet, gibt es viele: Beschädigungen während des Versands, Verluste oder sogar Diebstähle. Kommt das Paket leer an, kann es zum Beispiel passieren, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigert. Aber was, wenn der Verbraucher das Paket ordnungsgemäß inklusive Ware bei der Post abgeliefert hat?
Das Widerrufsrecht bei Onlinekäufen ist äußerst verbraucherfreundlich und in den §§ 355 ff. BGB geregelt. Daher trägt der Verkäufer insoweit die Beweislast für das Verschwinden der Ware, wenn der Käufer die Einlieferung bei der Post nachweisen kann (§ 355, Abs. 3, Seite 3 BGB).
Paket-Einlieferung nachweisen: Welche Beweismittel gibt es?
Im Streitfalle vor Gericht muss der Verbraucher allerdings nachweisen, dass er nicht nur irgendein Paket versandt hat, sondern dass sein Paket die zurückzugewährende Ware auch tatsächlich enthalten hat.
Einlieferungsbeleg und Gewicht
Viele Versandhändler erfassen bei der Einlieferung das Gewicht des Pakets und verknüpfen es mit der Sendungsnummer. Dadurch kann über den Einlieferungsbeleg nachgewiesen werden, dass der Artikel im Paket enthalten war. Wenn jedoch das Paketgewicht bei der Einlieferung nicht erfasst wird und ein leeres Paket beim Händler ankommt, kann der Verbraucher allein mit dem Einlieferungsbeleg nicht ausreichend beweisen, dass das Paket ursprünglich den Artikel enthalten hat.
Alternative Beweismittel
Vor Gericht müsste der Verbraucher dann alternative Beweismittel vorlegen können. Dazu gehören zum Beispiel Zeugenaussagen aus dem Familien- oder Mitarbeiterkreis des Versanddienstleisters, die bestätigen können, dass der Artikel im Paket war oder dem Gewicht des Artikels entsprechend.
Ein Leitfaden für betroffene Verbraucher
Folgende Schritte können hilfreich sein, falls der Inhalt eines Pakets doch einmal verschwindet.
- Belege sammeln: Bewahre den Versandbeleg auf und mach Fotos vom verpackten Produkt, sodass du nachweisen kannst, die Ware bei der Post eingeliefert zu haben. Gerade bei wertvollen Produkten lohnt es sich, einen Zeugen dabei zu haben.
- Verkäufer kontaktieren: Informiere den Verkäufer über die Rücksendung. Verweise dabei am besten schriftlich auf die Belege und setze dem Verkäufer eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises.
- Versanddienstleister einschalten: Kontaktiere den Versanddienstleister und bitte ihn um eine Untersuchung.
- Rechtsberatung: Hilft das alles nichts, lohnt sich ein Anruf bei der Streitbeilegungsstelle, die Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern schlichten soll. Für Verbraucher ist der Service kostenlos. Alternativ können auch die Verbraucherschutzzentralen weiterhelfen.
- Anwalt fragen: Als letztes Mittel kann der Rechtsanwalt helfen. Die Beauftragung dürfte bei Kleinstbeträgen allerdings deutlich teurer als der eigentliche Warenwert sein.
Fazit: Leeres Paket beim Verkäufer angekommen – was tun?
Ein leeres Paket, das beim Verkäufer ankommt, obwohl es mit Inhalt aufgegeben wurde, kann zu einem ärgerlichen Problem werden. Mit der richtigen Dokumentation und den entsprechenden Schritten können Verbraucher ihre Rechte wahren und die Retoure samt Widerrufsprozess erfolgreich abschließen. Hartnäckigkeit und die Nutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen sind dabei entscheidend. Denn das Recht steht oft aufseiten der Verbraucher.