
Tesla-Touchscreen mit Infotainmentsystem. (Foto: Tesla)
Über den Touchscreen in modernen Autos lassen sich mittlerweile eine ganze Reihe von Funktionen bedienen – allerdings kann das den Fahrer mitunter vom Straßenverkehr ablenken. Für einen Tesla-Fahrer hat die Bedienung des Touchscreens seines Elektroautos jetzt Folgen – das Urteil dürfte auch andere Fahrzeuglenker interessieren. Denn das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall wegen eines Unfalls in Folge der Touchscreen-Bedienung eine Geldbuße von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) verhängt. Dabei sahen die Richter den Touchscreen als elektronisches Gerät, ähnlich wie ein Handy, an.
In dem Paragraphen zur Straßenverkehrs-Ordnung, der „sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ regelt, heißt es unter anderem: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“ Neben Mobiltelefonen, Navis oder Abspielgeräten mit Videofunktion fallen auch sogenannte „Berührungsbildschirme“ unter diese Regelung.
Die OLG-Richter bestätigten mit ihrem Urteil eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die Berührungsbildschirme ausdrücklich im § 23 Abs. 1a StVO aufgezählt würden. Dabei gebe es auch keine Einschränkung, welchem Zweck diese dienen müssten. Die Bedienung des Touchscreens ist wiederum nicht per se verboten. Ein kurzer Blick darauf ist erlaubt. Der Tesla-Fahrer hatte allerdings versucht, die Intervallschaltung des Scheibenwischers zu verändern. Dazu müsse man in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen wählen – was laut den Richtern zu viel Aufmerksamkeit erfordere.
Für Tesla hat das Urteil der Karlsruher Richter keine konkreten Folgen, wie Golem schreibt. Eine Aufforderung, die Bedienung bestimmter Funktionen zu vereinfachen, erging nicht. Allerdings können die Nutzer das Menü nicht selbst neu strukturieren, das müsste schon Tesla machen. Ähnliche Probleme sind aber auch bei anderen Herstellern zu erwarten, die auf eine Steuerung von Fahrfunktionen über einen Touchscreen setzen, etwa beim MBUX von Mercedes-Benz.
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