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Analyse

TTDSG: Das steckt hinter dem neuen Gesetz zum Schutz der Privatsphäre

Das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz) soll ab Dezember für Rechtssicherheit im Netz sorgen. Doch in Wahrheit fasst das neue Gesetz nur vieles zusammen, was ohnehin bereits gilt.

2 Min.
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Mehr Datenschutz für Internetnutzer? Das TTDLG schafft etwas mehr Klarheit. (Foto: Shutterstock / Den Rise)

„Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz“ (TTDSG) ist der Name eines neuen Gesetzes, das vor einigen Tagen mit erstaunlich wenig Schlagzeilen den Bundestag und Bundesrat passierte. Das neue Gesetz soll zum 1. Dezember in Kraft treten und kommt in Einklang mit dem neuen Telekommunikationsgesetz. Wie Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erklärt, soll hierdurch ein Kompromiss zwischen dem Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt und den digitalen Geschäftsmodellen, die ja gerade auf der Datennutzung basieren, erzielt werden. „Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Startups gleichermaßen nutzt.“

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Vieles, das darin festgeschrieben wird, ist eine Konkretisierung der europäischen Direktiven und Verordnungen, etwa der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der E-Privacy-Richtlinie. Mit Blick auf den digitalen Nachlass legt das Gesetz fest, dass das Fernmeldegeheimnis Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter hindert (§ 4 TTDSG). Der Zugriff und die Speicherung von Informationen (also etwa Cookies) in der Endeinrichtung des Endnutzers ist grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt. Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der E-Privacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).

Consent-Management wird konkretisiert

Doch gerade das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Einwilligungsmanagement unter Berücksichtigung von Diensten, Browsern und Telemedienanbietern ist ein Thema, das noch nicht hinreichend geklärt ist. Die Rede ist hier von einem sinnvollen und „wirksamen Einwilligungsmanagement“ (Consent Management), wobei nicht nur die europäischen Gesetzgeber noch mitreden, sondern vor allem auch die Browserhersteller und nicht zuletzt auch die Hersteller mobiler Betriebssysteme mitentscheiden werden. Nach Apple hat inzwischen nämlich auch Google angekündigt, dass man dem Nutzer unter Android die Wahl lassen will, welche Apps personalisierte Werbung bereitstellen oder ob dies überhaupt erfolgen darf.

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Im Bereich der Aufsicht soll der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI zukünftig umfassend, das heißt auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation tätig sein (§ 28 und 29 TTDSG). Die Bundesnetzagentur ist für die Vorschriften des TTDSG zuständig, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen (§ 30 TTDSG). Das TTDSG wird wohl zu einem späteren Zeitpunkt an die derzeit noch auf europäischer Ebene verhandelte E-Privacy-Verordnung anzupassen sein.

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Kein Gesetz von der Tragweite einer DSGVO

Ist das neue Gesetz jetzt der große Wurf oder die DSGVO V2, von der einige Politiker bereits sprechen? Eher nicht. Denn zum einen hat die Bundesregierung jahrelang bestenfalls da mitgezogen, wo es gar nicht mehr anders ging. Zum anderen hat man im TTDSG weitgehend nur das ausformuliert, was ohnehin geltendes Recht ist. Unternehmen und Website-Betreiber werden folglich auch gar nicht so viel umstellen müssen, sondern können eher anhand der Vorgaben abarbeiten, was sie auf ihrer Website noch anzupassen haben.

Neu ist allerdings die Ausgestaltung in Form von pauschalen Personal Information Management Systems (PIMS), die sicherstellen sollen, dass der Nutzer nicht ständig mit einzelnen Consent-Management-Fenstern genervt wird. Kleiner Schönheitsfehler: Noch gibt es solche pauschalen Lösungen nicht – die Rechnung wurde also einmal mehr ohne den Wirt respektive den Browserhersteller gemacht, auch wenn angesichts der EU-Gesetzgebung zu erwarten ist, dass sich das bald ändern könnte.

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