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„Überragende Bedeutung im Wettbewerb“: Apple muss mit Einschränkungen in Deutschland rechnen

Apple hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung im Wettbewerb – das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Bundeskartellamt kann dem iPhone-Konzern damit bestimmte Geschäftspraktiken verbieten.

Quelle: dpa
1 Min.
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Apple hat vor dem Bundesgerichtshof verloren. (Bild: Shutterstock/Champhei)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass das US-Technologieunternehmen Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Damit ist für das Bundeskartellamt der Weg frei, dem Konzern in einem zweiten Schritt bestimmte Geschäftspraktiken zu verbieten, die aus Sicht der Kartellhüter den Wettbewerb gefährden. (Az. KVB 61/23)

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Apple verliert vor dem Bundesgerichtshof

Das Bundeskartellamt hatte 2023 auf Grundlage einer neuen gesetzlichen Regelung festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig ist und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Gegen diese Feststellung legte das Unternehmen in Karlsruhe Beschwerde ein. Der Kartellsenat des BGH wies die Beschwerde am Dienstag in erster und letzter Instanz zurück.

Seit einer Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 2021 kann das Kartellamt leichter gegen große Digitalunternehmen vorgehen, die über Grenzen verschiedener Marktbereiche hinweg für den Wettbewerb bedeutsam sind. In einem ersten Schritt stellt die Behörde dabei unabhängig von einem konkreten Verstoß fest, dass ein Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung hat. Im zweiten Schritt kann das Kartellamt dann wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen untersagen.

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