Big Brother im Büro: Wie viel Überwachung erlaubt ist
Filmen per Kamera, Software auf dem Dienstcomputer, GPS-Tracker in Dienstfahrzeugen – die technischen Möglichkeiten zur Überwachung am Arbeitsplatz sind heute vielfältig. Rechtlich sind Arbeitgebern aber enge Grenzen gesetzt. Denn viele theoretisch mögliche Überwachungspraktiken verletzen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter – und das Datenschutzrecht.
Mehr Rechte für Arbeitnehmer dank DSGVO
Letzteres spielt seit dem 25. Mai eine deutlich größere Rolle. Seitdem gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), mit mehr Rechten für Arbeitnehmer und neuen Regeln für Arbeitgeber. Die Grundlagen des Datenschutzes auf der Arbeit ändern sich dadurch aber nicht: „Grundsätzlich dürfen nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind“, sagt Heiko Reiter, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Frankfurt am Main. Das sind etwa persönliche Daten wie Adresse und Familienstand für die Lohnabrechnung.
Auf den Arbeitgeber kommen durch das neue Gesetz nun auch umfangreiche Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten zu: Denn neben einer expliziten Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten kann der Mitarbeiter nun jederzeit Widerspruch dagegen einlegen oder die Herausgabe und Löschung seiner bereits vorhandenen Daten verlangen. „Die neuen Regelungen versuchen, auf eine Einhaltung und Überwachung des Datenschutzes unter Abwägung aller Interessen im betrieblichen Kontext hinzuwirken“, sagt Reiter.
Wann ist die Überwachung von E-Mails im Büro erlaubt?
Je nach Job und Situation kann zum Beispiel auch eine Überwachung des E-Mail-Verkehrs rechtens sein – allerdings nicht ohne Einwilligung des Betriebsrats oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung.
Eine heimliche Überwachung der Mitarbeiter bleibt damit verboten, erklärt der Anwalt. Es sei denn, der Arbeitgeber hat im Einzelfall begründete Verdachtsmomente für schwere Verfehlungen oder strafbare Handlungen – aber keinerlei effektive und angemessene Alternativen, dem Mitarbeiter das auch zu beweisen. Bloße Ermittlungen ins Blaue hinein ohne begründeten Verdacht sind dagegen verboten.
Bei Bildern von Überwachungskameras haben es Arbeitgeber künftig leichter, sie vor Gericht einzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied am Donnerstag, dass Videoaufzeichnungen von offen angebrachten Kameras beispielsweise in Geschäften nicht täglich kontrolliert werden müssen, um als Beleg für ein Fehlverhalter einer Mitarbeiterin zu dienen. Auf das Urteil hatte die DGSVO noch keinen Einfluss, da das Gesetz erst nach dem Vorfall in Kraft trat.
Überwachung im Büro kann legitim sein
Natürlich nutzt nicht jeder Arbeitgeber die Überwachungsmöglichkeiten, die er theoretisch hat. Das bloße Potenzial ist deshalb noch kein Anlass zur Panik, sagt Bernhard Brands, Unternehmensberater und externer Datenschutzbeauftragter. Und nicht jede Überwachung ist falsch. Unter Berücksichtigung aller schutzwürdigen Interessen kann eine Überwachung im Einzelfall durchaus legitim sein, zum Beispiel aus versicherungsrechtlichen Gründen oder zur Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften. „Der Einsatz von GPS-Trackern zur Ortung von Krankenwagen oder Geldtransportern ist sicher sinnvoll, aber zur invasiven Überwachung von Mitarbeitern unzulässig“, sagt auch Reiter.
Spioniert der Chef trotzdem, kann der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes ein ordentliches Bußgeld verhängen. Das ist mit dem neuen Gesetz drastisch gestiegen: Verstöße können jetzt mit bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. dpa
Mehr zum Thema DSGVO:
- DSGVO: Diese Änderungen kommen auf dein Online-Business zu
- Was ist die DSGVO? Die 6 wichtigsten Fragen und Antworten