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E-Commerce im Ausland: Die 10 wichtigsten Umsatzsteuer-Tipps für 2015

Beim E-Commerce im Ausland sind viele rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, Eines der zentralen Themen ist dabei die Umsatzsteuer, die die eine oder andere Falle auf Lager hat. Ein Ratgeber mit allen Infos für 2015.

Von netzaktiv.de-Redaktion
6 Min. Lesezeit
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Umsatzsteuer im Ausland - 10 Tipps für Shopbetreiber (Foto: fotolia.com)

Einer der großen Vorteile des E-Commerce im Vergleich zum stationären Handel ist der, dass der erreichbare Markt nicht lokal und regional begrenzt ist. Und sogar an Ländergrenzen theoretisch nicht haltmachen muss. Doch ganz ohne Anpassungen funktioniert der grenzüberschreitende Online-Handel dann halt doch nicht, das stellen Händler schnell fest, wenn sie die ersten Schritte ins Ausland gehen. Ein Thema, bei dem besonders viele Unsicherheiten bestehen, ist die Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer. Wir haben deshalb in zehn Punkten zusammengefasst, was ihr als grenzüberschreitend verkaufender Shopbetreiber beim Thema Umsatzsteuer wissen müsst.

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Übrigens: Die folgenden Ausführungen gelten im Prinzip für alle EU-Länder. Damit die Beispiele besser nachvollziehbar bleiben, haben wir uns darin auf Österreich konzentriert, das aufgrund der gemeinsamen Sprache schließlich zu den interessantesten Märkten für deutsche Shopbetreiber gehört.

1. Mehrwertsteuer: Darf nur einmal berechnet werden

Fangen wir einfach an: Wer von Deutschland nach Österreich verkauft, darf auf der Rechnung entweder die deutsche oder die österreichische Mehrwertsteuer ausweisen. Keinesfalls beide. Soweit klar, oder?

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2. An wen wird verkauft: B2C oder B2B?

Zunächst mal ist bei der Lieferung in andere EU-Länder zu unterscheiden, ob an Privatpersonen oder an gewerbliche Kunden geliefert wird. Bei der Lieferung an gewerbliche Kunden kannst du die Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen, der Kunde muss dann die Umsatzsteuer gemäß dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren im Zielland selber abführen. Voraussetzung dafür ist, dass auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIDNr.) des gewerblichen Empfängers notiert wird.

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ACHTUNG: Die Richtigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer eines Kunden solltest du dir vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Somit kann dem Umsatz im Ausland nichts im Wege stehen, oder?

Bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland muss die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden – aber welche?

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3. Der Händler darf wählen – Schwellenbetrag im Ausland

Grundsätzlich darfst du als Händler bei Lieferungen ins EU-Ausland selbst entscheiden, welchen Umsatzsteuersatz du ansetzt – den aus dem eigenen Land (Ursprungsland) oder den am Wohnsitz des Verbrauchers (Zielland). Wählst du das Zielland, wirst du auch dort umsatzsteuerpflichtig. Diese Entscheidung bindet dich für zwei Jahre.

ACHTUNG: Selbst entscheiden kannst du nur, solange du mit deinem Jahresumsatz gewisse Schwellenbeträge nicht überschreitest. Die sind von Land zu Land sehr unterschiedlich, sodass die Buchhaltung hier den Überblick behalten muss. Für Österreich liegt der Schwellenbetrag derzeit bei 35.000 Euro.

Die wichtigsten Länder und ihre Schwellenbeträge

Österreich, Belgien, Ungarn, Italien, Spanien: 35.000 Euro

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Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Niederlande: 100.000 Euro

Dänemark: 280.000 Dänische Kronen ( = 37.508 Euro)

Polen: 160.000 Polnische Zloty (= 38.307 Euro)

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Schweden: 320.000 Schwedische Kronen (= 35.935 Euro)

Großbritannien: 70.000 Britische Pfund (= 84.541 Eur0)

(Stand: 03/2014; Quelle: Europäische Kommission)

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4. Schwellenbetrag überschritten? Das ist zu tun:

Sobald du im laufenden Kalenderjahr mit dem in einem anderen EU-Land erzielten Umsatz den dort geltenden Schwellenbetrag überschreitest, brauchst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im betreffenden Land und musst die Umsatzsteuer dort abführen. Dies ist in der sogenannten Versandhandelsregelung festgelegt.

Das bedeutet aber auch, dass du zum Beispiel für alle nach Österreich verkauften Artikel jetzt 20 Prozent Umsatzsteuer abführen musst, bzw. 10 Prozent für Produkte mit reduzierter Umsatzsteuer. Und diese für deine österreichischen Kunden auch im Shop ausgewiesen werden müssen.

5. Einmal drüber, immer drüber

Hast du mit deinem Online-Shop einmal den Schwellenbetrag für ein anderes EU-Land überschritten, musst du auch im Folgejahr die Umsatzsteuer im Zielland abführen. Dabei gilt: Kommst du zum ersten Mal über den Schwellenbetrag, wirst du erst ab der Lieferung, mit der der Betrag überschritten wird, im Zielland umsatzsteuerpflichtig. Im Folgejahr dagegen, musst du dann bereits ab der ersten Lieferung die Umsatzsteuer im Zielland abführen.

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6. Die Ausnahme von der Regel: Abgabepflichtige Produkte

Keine Regel ohne Ausnahme: Auch wenn du dich für die Besteuerung nach deutschem Recht entscheidest, ist das nicht für alle Arten von Produkten möglich. Werden auf die verkauften Produkte (etwa bei Tabak oder Alkohol) am Wohnsitz des Verbrauchers produktspezifische Abgaben erhoben, dann müssen sowohl die Abgaben als auch die Mehrwertsteuer nach den geltenden Regeln des Ziellandes berechnet werden. Du solltest dich also vorher gut informieren, ob die von dir vertriebenen Produkte im Zielland unter eine entsprechende Abgabenverordnung fallen.

7. Umsatzsteuer im Ausland: Digitale Produkte und Dienstleistungen seit 2015 neu geregelt

Wer „elektronisch erbrachte Leistungen“ an Privatpersonen verkauft, muss sich zum 01.01.2015 auf neue umsatzsteuerliche Regelungen einstellen. Davon betroffen sind zum Beispiel E-Books, Film- oder Musikdownloads, Streaming-Angebote, Software-Downloads oder SaaS-Dienste, kostenpflichtige Datenbanken oder Portale sowie Hostingangebote.

Für solche digitalen B2C-Geschäfte muss ab 2015 die Umsatzsteuer in dem Land abgeführt werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Anders als beim Versand von Waren aber bereits ab dem ersten Euro. Um vor allem kleineren Händlern diese Aufgabe zu erleichtern, wurde eine sogenannte „Kleine Einzige Anlaufstelle“ (KEA, oder Mini-One-Stop-Shop, MOSS) eingerichtet, an die sämtliche mit den genannten Leistungen im EU-Ausland erzielten Umsätze gesammelt gemeldet werden können. Auch die Zahlung der einbehaltenen Mehrwertsteuer erfolgt an die KEA, die dann sowohl Meldung als auch Zahlungen an die entsprechenden Stellen in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten weiterleitet.

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Für die Nutzung der KEA kannst du dich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren.

8. Gilt auch für Kleinunternehmer

Die Änderungen zum 01.01.2015 gelten auch für Kleinunternehmer, denn deren Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gilt nur innerhalb Deutschlands. Beim Verkauf elektronisch erbrachter Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern müssen also auch Kleinunternehmer die jeweils im Zielland geltende Umsatzsteuer abführen.

9. Unterschiedlichen Steuersätze im Online-Shop?

Egal ob du als klassischer Versandhändler die Schwellenbeträge überschreitest, oder ob du elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen im EU-Ausland verkaufst – die unterschiedlichen Steuersätze in der Praxis zu handhaben, ist ein komplexes Thema.

Spätestens jetzt ist der Punkt erreicht, an dem du mit einem einheitlichen Online-Shop unter einer internationalen Domain Probleme bekommst. Denn bei einheitlichen Endpreisen für alle Länder – und im B2C-Geschäft musst du im Shop Endpreise inklusive Mehrwertsteuer angeben – fallen deine Gewinnmargen je nach Steuersatz sehr unterschiedlich aus. Da auch die Zuordnung von Produkten zu den verschiedenen Steuersätzen nicht in allen Ländern gleich ist (E-Books zum Beispiel werden mal dem normalen, mal dem reduzierten Steuersatz zugeordnet), können die Unterschiede schon mal dramatisch sein. Und wenn du die Endpreise je nach Wohnsitz des Kunden anpassen möchtest, müssen zusätzliche Abfragen her, die nicht nur technischen Aufwand bedeuten, sondern auch die Usability des Shops beeinträchtigen.

Ein auf das jeweilige Zielland abgestimmter, lokalisierter Online-Shop ist in der Regel die einzige sinnvolle Möglichkeit, diesen steuerlichen Anforderungen zu entsprechen und unterschiedliche Steuersätze zu berücksichtigen. Und bietet dir außerdem die Gelegenheit, die Kunden im Zielland individuell und nach ihren Bedürfnissen anzusprechen. Und das ist sogar in Ländern, in denen die gleiche Sprache gesprochen wird, wie etwa in Österreich, durchaus von Vorteil. Die Unterschiede zwischen Hochdeutsch und österreichischem Deutsch und zwischen den deutschen und den österreichischen Online-Gepflogenheiten sind nämlich durchaus größer als man gemeinhin meint.

Wie viel Zloty müssen für einen Verkauf nach Polen berechnet werden? (Foto: netzaktiv.de)

Umsatzsteuer im Ausland 2015: Wie viel Zloty müssen für einen Verkauf nach Polen berechnet werden? (Foto: netzaktiv.de)

10. Und bei Nicht-EU-Ländern?

Werfen wir zum Abschluss noch einen Blick über die Grenzen der EU, in die Schweiz zum Beispiel. Wer in die Schweiz versendet, kann grundsätzlich Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen. Wichtig ist dabei aber: Damit eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt, musst du als Händler nachweisen können, dass die Ware tatsächlich im Nicht-EU-Ausland angekommen ist. Versandbelege, Frachtbriefe oder Einlieferungsscheine solltest du deshalb zusammen mit der Rechnung aufbewahren. Außerdem muss auf der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung hingewiesen werden (zum Beispiel mit der Ergänzung „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“).

Bestellungen im Ausland sind für den Empfänger in der Schweiz trotzdem zoll- und mehrwertsteuerpflichtig. Die Abwicklung der Zollformalitäten übernimmt in der Regel der Logistikdienstleister, weshalb die Portokosten in die Schweiz meist gänzlich unrentable Dimensionen erreichen.

Noch mehr Informationen zur Behandlung der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Online-Handel findest du zum Beispiel bei der Deutschen Handelskammer in Österreich, die mit ihrer Fiskalvertretung auch die Abwicklung umsatzsteuerlicher Belange von in Österreich verkaufenden Unternehmen anbietet; bei der Europäischen Kommission, in diversen Blogs zum IT-Recht und bei den Industrie- und Handelskammern.

Passend zum Thema haben wir hier auch noch eine Leseempfehlung zur „Internationalen Vermarktung“. 

Mehr E-Commerce-News auf netzaktiv.de

Von Dr. Katja Flinzner

Ursprünglich publiziert bei netzaktiv.de.

via wp.me

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Andreaa

Die Expansion in andere Länder unternahm ich auf eigene Faust. Erst nachdem ich einigen Hindernissen begegnete, wie unzureichende Kenntnis von Fremdsprachen und juristischen Aspekten, setzte ich mich mit Nowe Kolory in Kontakt. Sie hat es nicht nur besser, sondern auch viel schneller gemacht. Ohne sie würde ich bestimmt eine Niederlage erleiden und meine Tätigkeit in solch großem Umfang nicht entwickeln können.

Antworten
Björn Heede

Hallo,

wie ist das mit digitalen Produkten (z.B. Online-Kurs, ebook) in die Schweiz?

– einen Logistikdienstleister gibt es ja nicht
– man kann ja auch schwer nachweisen, das Produkt dort angekommen ist

Herzliche Grüße

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