Drängende Fragen zur Arbeitszeit: Rauchen, Umziehen, Kaffeepause – eine Juristin klärt auf
Hier und da herrscht Unklarheit in der Belegschaft über den Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit. Etwa dann, wenn Kolleginnen und Kollegen sich uneins darüber sind, ob bereits das Betreten des Firmengeländes schon die Arbeitszeit einläutet. Oder wenn darüber gestritten wird, ob die Raucher- beziehungsweise Kaffeepausen zur Arbeitszeit zählen.
Karina Bischoff ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und arbeitet als Associate im Bereich Internationales Arbeitsrecht für die Düsseldorfer Kanzlei Bird & Bird. Im Gespräch mit t3n klärt sie drängende Fragen zur Arbeitszeit, etwa zum Anfang und Ende sowie den Pausen.
Gilt das Hochfahren des Computers als Arbeitszeit?
„Grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit, sobald der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin ihr Tagwerk aufnimmt beziehungsweise die Arbeitsleistung anbietet“, erklärt Karina Bischoff. Wann das tatsächlich der Fall ist, sei jedoch nach Einzelfall zu beurteilen.
Dabei müssen auch die betrieblichen Besonderheiten im Blick behalten werden. Beispielhaft nennt sie Wegezeiten auf dem Firmengelände, die zum konkreten Arbeitsplatz führen. In jedem Falle zähle jedoch das Hochfahren des Computers am Schreibtisch zur Arbeitszeit.
Letzteres fällt rein rechtlich gesehen nämlich unter die sogenannte Rüstzeit. Der Begriff meint die Zeit, die die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer für Vorbereitungshandlungen benötigt, um sich auf die eigentliche Tätigkeit vorzubereiten.
„Dazu zählt das Hochfahren des Computers, das Anlegen von Arbeitskleidung oder das Bereitstellen und Einrichten von Maschinen“, so Karin Bischoff. „Es zählt zur Arbeitszeit, was für die vergütete Arbeit unerlässlich ist und nur am Arbeitsort durchgeführt werden kann.“
Sind Kaffee- und Raucherpausen auch Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Laut Arbeitszeitgesetz haben Teammitglieder ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden ein Recht auf mindestens eine halbe Stunde Ruhepause, ab neun Stunden auf eine Dreiviertelstunde.
„Faktisch zählen Kaffee- und Raucherpausen somit nicht zur Arbeitszeit, weil durch sie die Arbeit unterbrochen wird“, so Karina Bischoff. Führungskräfte dulden diese Arbeitsunterbrechungen jedoch häufig, weil sie das Betriebsklima und die Motivation stärken.
„Der Arbeitgeber kann jedoch von der Arbeitnehmerin beziehungsweise dem Arbeitnehmer verlangen, dass die Zeit der Unterbrechung der Arbeit nachgeholt wird, oder derartige Pausen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus sogar ganz verbieten“, so die Juristin weiter.