
Flexibilität gehört zu den größten Benefits, die sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wünschen. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist es in vielen Unternehmen kaum mehr ein Problem, den Tag für ein privates To-do abzukürzen und woanders die Zeit dranzuhängen. Auch hinsichtlich des Arbeitsortes sind deutsche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber immer offener geworden. Während häufiger zu Hause zu arbeiten inzwischen ziemlich normal ist, sind sogar Workations, also das Arbeiten am Urlaubsort, vor allem für Fach- und Führungskräfte progressiver Unternehmen seit einiger Zeit möglich.
Flexibilität ist also das Arbeitsthema schlechthin. Da drängt sich auch die Frage auf, wie individuell und flexibel sich eventuell sogar die Zahl der Urlaubstage gestalten lässt. Kann ich meiner Arbeitgeberin beziehungsweise meinem Arbeitgeber meine Urlaubstage verkaufen oder mir Urlaubstage von ihr oder ihm dazukaufen? „Grundsätzlich geht das, wenn beide Parteien einverstanden sind“, sagt Barbara Geck gegenüber t3n. Die Partnerin der Kanzlei Bird & Bird und Fachanwältin für Arbeitsrecht schränkt jedoch ein, dass es einige einordnende rechtliche Schranken zu beachten gibt.
Urlaubstage verkaufen oder kaufen: Das gilt!
Beim Verkauf von Urlaubstagen, sei beispielsweise darauf zu achten, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht angetastet wird. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens vier Wochen Urlaub, bei einer Fünftagewoche also 20 Urlaubstage, zu gewähren. Dieser Urlaub kann nicht ohne Weiteres verkauft werden, da Urlaub der Erhaltung der Gesundheit und damit auch der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.“ Der Schutz der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers stehe hier in an erster Stelle. Jedoch alles, was darüber hinausgeht, kann im Grunde flexibel gestaltet werden.
Doch wie ließe sich so ein Urlaubstagedeal rechtlich einwandfrei durchführen? „Die Parteien sollten darüber eine klare Vereinbarung abschließen“, so Barbara Geck. „Wegen des Nachweisgesetzes sollte das schriftlich erfolgen, oder hinterher vom Arbeitgebenden schriftlich mit sogenannter ‚nasser Tinte‘ bestätigt werden.“ Zu klären sei dabei, ob der Verkauf beziehungsweise Kauf einmalig erfolgen soll und zu welchem Preis. Üblicherweise wird diesbezüglich auf die gesetzlichen Abgeltungsvorschriften verweisen, das sei aber nicht zwingend, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht zu t3n.
So errechnet sich der Preis eines Urlaubstags
Die Abgeltungsvorschriften legen fest, dass sich der Preis eines Urlaubstages am Verdienst der letzten 13 Wochen beziehungsweise der vergangenen drei Monate orientiert. Die Summe wird dann durch 13 und anschließend durch die individuellen Wochenarbeitstage geteilt. So wie der Mindesturlaub jedoch eine Grenze für den Verkauf von Urlaubstagen darstellt, gibt auch der Mindestlohn vor, wo sich im Falle eines Falles die untere preisliche Grenze befindet: „Solange immer sichergestellt ist, dass in jeden Fall der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, sind die Vertragsparteien darüber hinaus frei“, sagt Barbara Geck.