Urteil: Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Nutzerbeitrag – das gibt’s zu beachten


Facebook Nutzerbeiträge: Keine generelle Haftung für Betreiber
Das Wichtigste zum Urteil vorneweg – Fanseitenbetreiber haften nicht automatisch für die Rechtsverletzungen, die durch Nutzer begangen werden. Erst, wenn sie einen eigenen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet haben, können sie in Anspruch genommen werden. So war es auch in diesem Fall.
Facebook: Haftung erst ab Kenntnis
Die maßgebliche Regelung für die Haftung für Nutzerbeiträge ist der § 10 des Telemediengesetzes, in dem das so genannte Haftungsprivileg enthalten ist:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Kurz gesagt heißt das, dass Fanseitenbetreiber erst dann für „fremde“ Beiträge haften, wenn sie diese trotz Kenntnis der Rechtsverletzung nicht beseitigt haben.
Dieses „Haftungsprivileg“ ist sehr weitreichend, sogar weiter als viele Fanseitenbetreiber denken.
Fremde Beiträge
Die von Nutzern verfassten Beiträge gelten grundsätzlich als „fremde Beiträge“. Erst, wenn der Beitrag nicht durch den Nutzer, sondern durch den Betreiber erstellt wird, macht dieser sich den Beitrag „zu eigen“. Damit ist der Beitrag für den Fanseitenbetreiber nicht mehr fremd.
Dieser Fall tritt ein, wenn Nutzer zum Beispiel Bilder als Gewinnspielbeiträge einreichen und Fanseitenbetreiber diese Beiträge selbst hochladen. Oder wenn ein Nutzer ein Bild auf seiner Seite hochgeladen hat und Fanseitenbetreiber es mit der Teilen-Funktion auf seiner Fanseite bewusst einbindet.
Unverzügliche Löschungspflicht ab Kenntnis
Hat sich der Fanseitenbetreiber den Nutzerbeitrag nicht zu eigen gemacht, haftet er erst ab Kenntnis dessen Rechtswidrigkeit. Das bedeutet, erst wenn man ihm nachweisen kann, dass er von dem Rechtsverstoß wusste.
Das ist praktisch nur dann möglich, wenn ein Fanseitenbetreiber den Nutzerbeitrag kommentiert oder auf „gefällt mir“ geklickt hat und dabei die Rechtswidrigkeit des Beitrags hätte erkennen können. Zum Beispiel, weil darin jemand beleidigt worden ist.
Bei Urheberrechtsverstößen ist die Rechtswidrigkeit eines Beitrags kaum zu erkennen. Allenfalls, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, wie ein ©-Hinweis auf dem Bild, könnte unter Umständen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit angenommen werden.
Das heißt, Fanseitenbetreiber werden in der Regel erst mit einem deutlichen Hinweis auf der Rechtsverstoß Kenntnis erlangen. Dann jedoch müssen sie jedoch unverzüglich die Rechtsverletzung beseitigen, sprich den Betrag löschen. Unverzüglich heißt bei Urheberrechtsverletzungen ca. 3-5 Werktage.
Hinweise auf Rechtsverstöße ernst nehmen
In dem entschiedenen Fall hat der Fanseitenbetreiber zuerst einen Hinweis des Urhebers per E-Mail erhalten. Das heißt er hatte Kenntnis von der Rechtsverletzung. Erst als er das Bild trotzdem nicht entfernt hat, wurde er abgemahnt. Da er auch der Abmahnung nicht gefolgt ist, wurde er letztendlich verurteilt.
Also wurde er genau genommen nicht wegen eines Nutzeruploads verurteilt, sondern wegen eigenen Verschuldens.
Fazit und Praxisempfehlung
Auch wenn es drastisch klingt, sind Facebook-Fanseiten, Foren oder Blogs juristisch gesehen „Gefahrenquellen“, die eine regelmäßige Fürsorge erfordern. Mit dem Haftungsprivileg wurde jedoch ein Ausgleich geschaffen, der Ihnen lediglich die Pflicht aufbürdet Ihren Posteingang regelmäßig zu kontrollieren. Das heißt aber auch, dass Fanseitenbetreiber jemanden mit der Kontrolle beauftragen müssen, wenn sie zum Beispiel in den Urlaub fahren.
Darüber hinaus sollten sie keine Nutzerbeiträge kommentieren oder „liken“, die möglicherweise einen Rechtsverstoß darstellen könnten. In solchen Fällen ist es besser den Beitrag zu entfernen oder schlicht nicht auf ihn zu reagieren.
Weitere Informationen
- Erstes Facebook-Urteil aus Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Inhalte Dritter nach Kenntnis von Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.
- Die große FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung vom Autor dieses Beitrags
Über den Autor
Rechtsanwalt Thomas Schwenke Dipl.FinWirt(FH), LL.M. (Auckland) ist Experte für Social Media Recht, Law-Blogger und auf Facebook, Twitter und G+ zu finden. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie Ihn unter rechtsanwalt-schwenke.de erreichen. Oder sein aktuelles Buch „Social Media Marketing und Recht“ bestellen und so viele Rechtsfehler vermeiden.
facebook ist sowieso böse, deswegen hab ich mich auch abgemeldet. ich bin nur noch über icq und mein geheimes profil bei einer anderen webside errreichbar und das reicht auch!
@Andreas Bf:
Vielleicht wurde (manchmal durch vermeintliche angebliche Sicherheit) auf dem Rechner irgendetwas gesperrt (oder etwas eingerichtet, was beim Abruf zu viel entfernt).
Ich habe nie solche Probleme, obwohl ich Win XP, Win Vista,Win 7, Mac OS X 10.5, 10,6, 10,7, 10.8, Ubuntu 8.04, 8.10, 1.04, iOS 3, 4 , 5 und 6, Android 2.0, 2.1, 1.2, 2.3, 4.0 und 4.1 benutzt habe. Vielleicht hat es auch den Grund, dass es der Chef dadurch das Websurfen während der Arbeit auf diese Seite unerträglich machen will (es wird ja alles protokoliert: auf welchen Seiten und wie lange du vermutlich auf den Seiten warst).
@Autor: Was ist für den Fall, jemand verletzt Urheberrecht mit einer unverständlichen Sprache und deshalb fragt man per Kommentar, was sein Post aussagt? Ist man wegen dem Kommentieren dann automatisch schuldig und man sollte deswegen lieber Unverständliches löschen? Menschlich gesehen ist es ja intuitiv, dass man Unverständliches nicht sofort löscht.
Der Hintergrund ist die Aufregung leider nicht wert. Zwar ist es gut, das Thema allgemein noch einmal zu thematisieren, da viele PRIVATE Nutzer die Sache noch nicht ernst genug nehmen. Unter Professionals sollte aber längst klar sein, dass jeder Inhalt zu prüfen ist.
Ich stelle mir in diesem Zusammenhang eine ganz andere Frage: Die AGB von Facebook besagen sinngemäß ja, dass man dem Unternehmen sämtliche Nutzungsrechte an hochgeladenen Fotos erteilt. Wenn es sich jedoch um ein urheberrechtlich geschütztes Bild handelt, an dem der Uploader gar keine Lizenz hält, um die Rechte zu übertragen, darf Facebook das Foto dann theoretisch trotzdem nutzen?!
@timeeeeeee – Wenn die Sprache unverständlich ist, dann ist der Rechtsverstoß nicht erkennbar. Wenn der Nutzer einen ganzen Zeitungsartikel hinein kopiert, dann eher ja.
@Felix Barth – Die Einräumung von Nutzungsrechten, auch für wirtschaftliche Zwecke, durch Facebook ist ein starkes Indiz für ein „zu-Eigen-machen“ durch Facebook. Folglich haftet Facebook nach deutschem Recht für die Urheberrechtsverstöße durch die Nutzer und hätte ebenfalls belangt werden können.