Urteil gefällt: „Crowdworker“ sind keine Angestellten

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„Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht“, teilte das Landesarbeitsgericht in München im Bezug auf sogenannte Crowdworker mit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
„Crowdworker“ übernehmen kleine Jobs für Firmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie arbeiten über Apps oder Internetplattformen und konkurrieren im Netz um Aufträge. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. In vorheriger Instanz hatte das Arbeitsgericht seine Klage ebenfalls abgewiesen.
„Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten“, entschied nun auch das Landesarbeitsgericht. dpa
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