Urteil: Online-Händler müssen auf Anfragen innerhalb einer Stunde reagieren

Die Angaben müssen „einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein“
Im Impressum eines Online-Shops muss für Kunden ein Kommunikationsweg sichtbar sein, über den sie innerhalb von 60 Minuten an eine Antwort kommen, hat das Landgericht Bamberg entschieden. Wenn keine Telefonnummer angegeben ist, müssen Händler gewährleisten und eindeutig formulieren, dass sie innerhalb einer Stunde auf Anfragen per Email oder Kontaktformular reagieren. Darauf weist shopbetreiber-blog.de hin.

Jetzt aber schnell: Ein neues Urteil legt fest, dass Online-Händler Email-Anfragen innerhalb von einer Stunde beantworten müssen, wenn keine andere Direkt-Kommunikationsmöglichkeit angegeben ist.
Zum Fall: Der Antragsgegner hatte zwar ein Impressum, in dem auch eine E-Mail-Adresse angegeben wurde, aber keine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angegeben. Dies sieht das Landgericht Bamberg als wettbewerbswidrig an. Die Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme müssten „einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Daran fehlt es hier.“, heißt es in dem Urteil.
Komplett ausgegoren scheint das Urteil jedoch nicht zu sein, weshalb mit ähnlichen Fällen zu rechnen ist. So werde in dem Urteil zum Beispiel nicht angegeben, wie es genau zu den vorgeschriebenen 60 Minuten komme. Auch ist „weiter unklar, zu welcher Tageszeit diese Antwortzeit realisiert werden kann. Oder reicht ein Auto-Reply auf eine Anfrage via Kontaktformular mit dem Text ‚Vielen Dank für Ihre Nachricht, wir werden uns zeitnah darum kümmern‘?“, fragt shopbetreiber-blog.de an. Für kleine Online-Shops ohne entsprechendes Service-Personal könnte die Entscheidung jedenfalls sehr problematisch sein.
Weiterführende Links
- LG Bamberg: Händler muss Anfragen in max. 60 Minuten beantworten – shopbetreiber-blog.de
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