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Verkäufer aufgepasst: USt-ID deutscher Händler auf Ebay gekapert

Ausländische Händler kapern deutsche USt-ID und verwenden sie auf deutschen Marktplätzen. Was Händler jetzt beachten sollten.

Von Jochen G. Fuchs
3 Min. Lesezeit
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Chinesische Händler haben zur Anmeldung bei Ebay die USt-ID eines deutschen Händlers verwendet. (Foto: Shutterstock)

Ein Ebay-Händler ist dem Branchendienst Shopanbieter.de zufolge bei einer Recherche auf vier chinesische Seller gestoßen, die seine Umsatzsteuer-Identnummer (USt-ID) als ihre eigene ausgeben. Die missbräuchlich erstellten Accounts wurden von Ebay umgehend gesperrt – die Episode zeigt aber, dass die Eingabe der USt-ID auf Marktplätzen nicht ausreichend validiert wird. Händlern wird deshalb empfohlen, aktuell ihre USt-ID im Netz im Auge zu behalten.

Ebay-Händler findet eigene USt-ID bei fremden Händlern

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In der Facebook-Gruppe Wortfilter hat sich ein Händler zu Wort gemeldet, der seine USt-ID bei chinesischen Händlern wiederfand und diese Händler dann bei Ebay gemeldet hat. Die Accounts sollen kurze Zeit nach der Meldung gesperrt worden sein. Die aus China stammenden Händler hatten sich bei Ebay mit der US-ID des deutschen Händlers registriert und so die verpflichtende Angabe einer Umsatzsteuer-Identnummer bei Ebay umgangen.

Überwachung der eigenen USt-ID über Google und Google-Alert empfohlen

Um festzustellen, ob die eigene USt-ID missbräuchlich von einem anderen Händler verwendet wird, empfiehlt sich eine Google-Suche, beschränkt auf den jeweiligen Marktplatz. Dabei ist folgende Syntax hilfreich: „site:ebay.de USt-ID -händlername“. Auch die Einrichtung eines Google-Alerts kann hilfreich sein. Mit diesem Dienst prüft Google seinen Index regelmäßig auf einen vorgegebenen Suchbegriff und versendet Suchergebnisse per Mail.

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Im Falle einer gekaperten USt-ID sollten sich betroffene Händler an den Verkäuferservice des Marktplatzes wenden.

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Welche Marktplätze betroffen sind

Theoretisch könnte jeder Marktplatz betroffen sein, sofern der Betreiber die bei Registrierung eingegebenen USt-ID nicht validiert. Aktuell kursieren nur Einzelfälle, die auf Ebay betroffen sind. Weitere Fälle auf anderen Marktplätzen sind bisher nicht bekannt geworden.

Amazon wird nach Einschätzung von t3n von diesem Problem nicht betroffen sein, da Umsatzsteuernummern vor der Einbindung in ein Verkäuferkonto von Amazon überprüft werden. Der Versandriese verifiziert unter anderem, ob die USt-ID zum Unternehmen gehört. Erst, wenn die Nummer überprüft wurde, wechselt der Status der USt-ID im Händler-Backend von „ausstehend“ zu „aktiv“ und wird in den Angeboten angezeigt.

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Generell wird das Problem in den nächsten Monaten von den Marktplatzbetreibern behoben werden müssen, denn die Prüfung der umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland ist für Marktplätze zum 1. Januar 2019 verpflichtend geworden – ausländische Händler müssen im Rahmen einer Übergangsfrist bis zum 1. März eine entsprechende Bescheinigung bei den Marktplätzen vorlegen (deutsche Händler müssen das spätestens am 1. Oktober getan haben). Diese Bescheinigung ermöglicht den Marktplatzbetreibern die Validierung der vorgelegten USt-ID.

Ebay äußert sich auf Anfrage überrascht und betont, dass die reine Angabe einer USt-ID nicht ausreiche, um die Rechtsfolge auszulösen, wie es für die Bescheinigung vorgesehen ist. Eine Sprecherin des Unternehmens erklärte: „Wir werden diese Entwicklung sorgfältig beobachten, gehen aber derzeit nicht davon aus, dass es hier eine Gesetzeslücke gibt.“

Hintergrund: Regierung kämpft gegen Umsatzsteuerbetrug auf Marktplätzen

Das Umsatzsteuergesetz wurde im vergangenen Jahr überarbeitet. Der Gesetzgeber hat damit die Grundlage geschaffen, um Marktplätze unter bestimmten Voraussetzungen für entgangene Umsatzsteuerzahlungen in die Haftung zu nehmen. Um diese Haftung zu vermeiden, müssen Marktplätze von Händlern die Umsatzsteuer-Identnummer und eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland verlangen. (Ein elektronisches Verfahren existiert derzeit noch nicht.) Falls der Händler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten dann nicht nachkommt, benachrichtigt das Finanzamt den Marktplatz – was voraussichtlich zur Sperrung des Verkäuferkontos führen wird.

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Bis zum Ablauf der Übergangsfrist müssten die Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass die Umsatzsteuer-Identnummern richtig genutzt werden, denn die Transaktionen werden zusammen mit der USt-ID von den Marktplatzbetreibern seit dem 1. Januar aufgezeichnet. Welche Folgen es bei einer Steuerprüfung hätte, falls vom Marktplatzbetreiber Transaktionen mit einer falsch zugeordneten USt-ID eines deutschen Händlers aufgezeichnet werden, ist aktuell noch unklar.

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