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Letzte Warnung: Umsatzsteuer-Bescheinigung für Marktplatzhändler ab 1.10. Pflicht

Amazon, Ebay, Etsy – jeder Marktplatz fordert eine Umsatzsteuerbescheinigung. Am 30. September läuft um Mitternacht die letzte Frist ab – danach wird gesperrt.

Von Jochen G. Fuchs
2 Min.
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Händler die keine Umsatzsteuerbescheinung vorlegen, werden von Marktplätzen ab dem 01.10 gesperrt. (Foto: Shutterstock.com)

Alle in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Händler müssen Marktplätzen ihre umsatzsteuerliche Erfassung mit einer speziellen Bescheinigung nachweisen; die Frist zur Einreichung läuft zum 1. Oktober ab. Plattformen wie Amazon, Ebay, Etsy oder Otto sind seit einer Gesetzesänderung dafür verantwortlich, dass ihre Händler umsatzsteuerlich registriert sind – sonst haften die Marktplätze für die anfallende Umsatzsteuer der Händler. Dieses Haftungsrisiko will kein Betreiber eingehen, dementsprechend werden Amazon, Ebay und alle weiteren Marktplätze Händler sperren, die keine Umsatzsteuerbescheinigung vorlegen können. Händler können dann keine Geschäfte mehr abschließen und verlieren je nach Marktplatz auch ihre Verkaufshistorie. Sie müssen deshalb jetzt sofort aktiv werden.

Händler ohne Umsatzsteuerbescheinigungen werden am 1. Oktober gesperrt

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Deutliche Worte findet Ebay zu dem Stichtag: Man werde ausnahmslos jeden Verkäuferaccount sperren, der keine Bescheinigung vorgelegt hat. Das hat zur Folge, dass alle Angebote gelöscht werden und kein Handel mehr möglich ist.

Auch Amazon trifft schon Vorkehrungen. Wie mehrere Händler in Foren berichten, erhöht das Unternehmen den Druck: Es sind schon jetzt Sperrungen von Fulfilment-by-Amazon-Nutzern bekannt geworden. Es ist davon auszugehen, dass Amazon ebenso wie Ebay flächendeckend ab Oktober durchgreifen wird, wenn keine Erfassungsbescheinigungen hochgeladen worden sind.

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Händler sollten also damit rechnen, dass die Frist sehr genau eingehalten werden wird und nicht auf Übergangsfristen spekulieren.

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Wie Händler an die Umsatzsteuerbescheinigung nach §22f UStG kommen

Die Bescheinigung erhalten Händler auf Antrag von ihrem zuständigen Finanzamt. Der Antrag muss schriftlich per E-Mail oder Fax eingereicht werden, das Bundesfinanzministerium hat sowohl für den Antrag als auch für die Bescheinigung nach §22f UStG Vordrucke zur Verfügung gestellt.

Als problematisch für Händler, die jetzt erst den Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuerbescheinigung einreichen, könnte sich die potenzielle Bearbeitungszeit der Finanzbehörden erweisen. Betroffene berichten von völlig unterschiedlichen Erfahrungen – von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Wochen Bearbeitungszeit ist alles möglich. Empfehlenswert ist eine telefonische Kontaktaufnahme mit einem Sachbearbeiter, um zu verhindern, dass das dringliche Anliegen untergeht. Für Bescheinigungen in letzter Minute dürfte auch die persönliche Vorlage des Antrags bei der Behörde eine Variante sein – auch das hat laut Händleraussagen zu Erfolg geführt.

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Dein t3n-Team

T.Nowak

hmmm, seit wann hat der September 31 Tage ?

Antworten
Jochen G. Fuchs

Danke, ist korrigiert!
Schaufelt sich ein Grab

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