Second-Hand-Portale im Visier: Studie deckt Mängel beim Verbraucherschutz auf

Viele Second-Hand-Plattformen nehmen es mit der Information über Gewährleistungspflichten nicht so genau und patzen damit beim Verbraucherschutz. Wie das Umweltbundesamt jetzt im Rahmen einer EU-weiten Studie des europäischen Verbraucherschutz-Netzwerks CPC ermittelt hat, sind die Gebrauchtportale zwar aus ökologischer Hinsicht begrüßenswert, informieren aber nur in der Hälfte der Fälle korrekt über Verbraucherrechte. Hier bestehe, so UBA-Präsident Dirk Messner, Handlungsbedarf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Es handelt sich dabei um einen sogenannten „Sweep“ des Verbraucherschutz-Netzwerks CPC, der Anhaltspunkte für gegebenenfalls nachfolgende Rechtsdurchsetzungsverfahren bringen soll. Dieser stellt Verstöße noch nicht rechtsverbindlich fest, gibt aber Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen.
Im konkreten Fall habe man nicht nur den Bekleidungssektor ins Visier genommen, sondern unter anderem auch Plattformen für gebrauchte Elektroartikel, Bücher oder Fahrzeugteile. Ermittelt werden sollte, ob diese ihren durch Europarecht vorgegebenen Informationspflichten nachkommen und ob sie Werbung mit irreführenden Umweltaussagen (sprich „Greenwashing“) betreiben.
In 45 Prozent der Fälle erkannten die Studieninitiator:innen Hinweise darauf, dass Kund:innen nicht auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werden, falls eine Ware Mängel aufweist. 4 von 10 informieren nach dem gewonnenen ersten Eindruck nicht klar genug über das Widerrufsrecht, also das Recht, einen im Internet abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Greenwashing eher selten festgestellt
In etwas mehr als einem Drittel (34 Prozent der überprüften Webseite) wurde mit Umweltaussagen geworben. Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist die Werbung mit Umweltaussagen jedoch dann verboten, wenn sie irreführend ist, also wenn sie einen in Wahrheit so nicht bestehenden Umweltvorteil suggeriert oder wenn wesentliche Informationen zurückgehalten werden. Doch es gab auch Positives zu berichten: Nur in zwei von zehn Fällen wurden die Umweltaussagen als potenziell irreführend eingestuft.
Leider gibt es keine konkreten nationalen Anhaltspunkte, etwa ob die Lage in Deutschland überdurchschnittlich gut oder schlecht ist. Hier koordinierte das Umweltbundesamt (UBA) die Teilnahme, die mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Wettbewerbszentrale zusammen erfolge. Unklar ist auch, ob aus der Untersuchung weitere Handlungsempfehlungen für den Verbraucherschutz abgeleitet werden und welche dies sind.
Garantie und Gewährleistung: Was gilt bei Gebrauchtware?
Doch was gilt nun eigentlich bei gebrauchter Ware, die über ein entsprechendes Portal erworben wird? Klar ist, dass in jedem Fall die 14-tägige Widerrufsberechtigung gilt (mit Ausnahme von Privatverkäufen), wobei die Absendung des Widerrufs zunächst bindend ist und in dem Zeitraum erfolgen muss. Und beim Kauf gebrauchter Technik oder sonstiger Ware auf Second-Hand-Portalen greifen in Deutschland grundsätzlich die Regelungen zur Gewährleistung und Garantie.
Diese besagen, dass gewerbliche Händler:innen stets mindestens ein Jahr Gewährleistung anbieten müssen. Eine Garantie kommt dagegen in den meisten Fällen nicht in Betracht, weil sie seitens des Herstellers gegenüber dem:der Erstbesitzer:in gewährt wird. Einige Händler (z. B. Back Market, Rebuy) bieten dagegen eine eigene, freiwillige Garantie für Gebrauchtwaren an, welche oftmals kürzer ist als bei Neuware und bestimmten eigenen Bedingungen unterliegt. Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Garantie eine Zusicherung durch den:die Hersteller:in oder Händler:in.
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