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6 Monate Vertragslaufzeit für Mobilfunkverträge: Verbraucherzentralen fordern besseren Schutz

Das im letzten Jahr angekündigte Gesetz gegen Kostenfallen nähert sich der Zielgeraden. Die Verbraucherzentralen sehen aber noch wichtigen Anpassungsbedarf.

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Schnell tippen, bevor der Vertrag ausläuft ;-) (Foto: Shutterstock)

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ liegt als Referentenentwurf vor. Bis Ende Februar haben Fachkreise und Verbände nun die Möglichkeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Danach wird er offiziell in das Gesetzgebungsverfahren gehen.

Verbraucherzentralen fokussieren die Telekommunikationsbranche

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Zwar regelt das Gesetz gegen Kostenfallen, wie es in der Vergangenheit landläufig genannt wurde, bereits wichtige Aspekte, wie etwa eine maximal einjährige Laufzeit bei Mobilfunkverträgen. Den Verbraucherzentralen geht das indes nicht weit genug.

In einer Stellungnahme zum Entwurf verlangen die nun, die Erstlaufzeit von Telekommunikationsverträgen auf sechs statt der geplanten zwölf Monate zu begrenzen. Offenbar sehen die Verbraucherschützer den Telekommunikationsbereich als besonders regulierungsbedürftig. So verlangen sie die Einbeziehung der Branche in den Bereich der sogenannten Bestätigungslösung, die sie im Übrigen gern allgemeinverbindlich für alle Verträge umgesetzt sähen.

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Bestätigungslösung bietet deutlich bessere Sicherheit für Verbraucher

Bei der umstrittenen Bestätigungslösung kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn der Anbieter dem potenziellen Kunden sein konkretes Angebot als Vertragsvorschlag übermittelt hat und dieser es ausdrücklich bestätigt. Das kehrt die bisherige Vorgehensweise komplett um. Bislang war die Annahme eines allgemeinen Angebots, etwa per Web oder telefonisch, für den Kunden stets verbindlich, für den Anbieter aber lediglich ein Vertragsangebot, das dieser annehmen oder ablehnen konnte. Dieses Recht erhalten mit der Bestätigungslösung auch die Kunden.

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Die rechtliche Folge für einen am Telefon geschlossenen Vertrag besteht danach darin, dass dieser zunächst schwebend unwirksam wäre und nachträglich wirksam wird, wenn der Verbraucher den Vertrag bestätigt. Das stellt eine Ausnahme von der ansonsten geltenden Regel, dass Verträge grundsätzlich sogar per Handschlag geschlossen werden können, dar. Kritiker sehen darin eine unzumutbare Beschränkung im Geschäftsverkehr. Für Verbraucherschützer ist die Regelung lang überfällig.

Verschriftlichte Abläufe und erweiterte Widerrufsrechte

Die Verbraucherzentralen legen in ihrer Stellungnahme viel Wert auf verschriftlichte Abläufe, weil damit die Verbraucherrechte am wirksamsten zu schützen seien. So soll etwa bei Energielieferverträgen gelten, dass die am Anbieterwechsel beteiligten Stellen das Wechselverfahren nur nach Vorlage der Bestätigung in Textform einleiten dürfen.

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Ebenfalls auf wenig Gegenliebe aus dem Handel dürfte die Forderung nach der Ausweitung des Widerrufsrechts bei sogenannten Haustürgeschäften auf den stationären Vertrieb stoßen. Bislang gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“.

Nun verlangen die Verbraucherzentralen ein Widerrufsrecht für den stationären Vertrieb von Dauerschuldverhältnissen. Insbesondere im Telekommunikationssektor würden Verbrauchern zunehmend Verträge untergeschoben, die sie nicht oder nicht mit dem angeblich auf Tablets unterschriebenen Inhalt abschließen wollten, so die Stellungnahme.

Passend dazu: EU stärkt Verbraucherschutz beim Onlinekauf – das ändert sich für Kunden und Händler

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