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Bürokratie-Wahnsinn: Was Onlinehändler zum neuen Verpackungsgesetz wissen müssen

Aus der Verpackungsverordnung wird das Verpackungsgesetz. Für Onlinehändler stehen einige Neuerungen an, die man nicht auf die lange Bank schieben sollte. Selbst Klebeband und Füllmaterial sind jetzt reglementiert.

4 Min. Lesezeit
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Das neue Verpackungsgesetz bringt Herausforderungen für Onlinehändler und Hersteller. (Bild: Naturaldigital / Shutterstock)

Da das neue Verpackungsgesetz direkt vor der Tür steht (1.Januar 2019), sollten sich E-Commerce-Händler und Versender spätestens jetzt mit dem Nachfolger der Verpackungsverordnung beschäftigen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.

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Das in der Verordnung verankerte Prinzip der Produktverantwortung sieht vor, dass Hersteller für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen bezahlen müssen. Insbesondere Anbieter von Eigenmarken und Handelsware, etwa über den Amazon Marketplace, werden hiervon betroffen sein. Die Bezahlung geschieht in Form kostenpflichtiger Lizenzierungs- beziehungsweise Beteiligungsentgelte bei einem dualen System. Mit diesen Entgelten sollen die Kosten für die Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen durch die dualen Systeme finanziert werden.

Im Unterschied zur Verpackungsverordnung sieht das Verpackungsgesetz für Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vor, um an dem dualen System teilnehmen zu können. Ohne die Registrierung ist es verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.

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Praxisnahe Unterstützung bei der Umsetzung des VerpackG bietet der t3n-Leitfaden für Onlinehändler (PDF auf 20 Seiten für 29 Euro.

Verpackungsgesetz: Anmeldung bei einer zentralen Stelle wird Pflicht

Mit Sitz in Osnabrück wird die Zentrale Stelle für deutlich mehr Transparenz sorgen, wobei es ein öffentliches Register aller Unternehmen geben wird, die „systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen in Verkehr bringen, also jene Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen. Die Datenbank – das Verpackungsregister Lucid – ist seit Ende August über die Website der Zentralen Stelle verfügbar. Hier gibt es auch entsprechende FAQ und Unterlagen zur Registrierung.

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Einmal im Jahr im Mai müssen bestimmte Hersteller der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine sogenannte Vollständigkeitserklärung vorlegen, die dort durch einen Sachverständigen geprüft wird. Darin müssen sämtliche in diesem Jahr erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen aufgelistet sein. Das gilt allerdings nur für solche Hersteller und Inverkehrbringer, die eine bestimmte Menge systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Diese Schwellen liegen bei Papier, Pappe und Karton bei mindestens 50.000 Kilogramm pro Kalenderjahr – ein Wert, der zumindest im normalen Onlinehandel nicht erreicht wird.

Produktverpackung, Versandverpackung und vieles mehr

Unter Verpackung fallen in Zukunft laut §3 VerpackG „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“. Alles klar? Lizenzierungspflichtig ist danach auch Klebeband oder Füllmaterial sowie Umkartons, wie sie beispielsweise im Handel verwendet werden.  Lizenziert werden muss also nicht nur die Produkt-, sondern auch die Versandverpackung – im Onlinehandel ein wichtiger Faktor. Eine Stolperfalle ist dabei der Import aus Drittländern, in denen das nicht üblich ist (und das dürften so ziemlich alle sein).

Händler kann zum Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes werden

Gerade auf viele Händler, die Waren beispielsweise aus Fernost importieren und mit eigener Verpackung versehen, kommen somit neue Aufgaben zu – also auf jene, die eine Verpackung „erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringen“ oder „in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen“, wie es der E-Commerce-Dienstleister Trusted Shops zusammenfasst. Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.

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Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der an ihnen beteiligten Hersteller (also bundesweit) eine flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen durchzuführen. Das kann entweder per Holsystem, Bringsystem oder einer Kombination daraus erfolgen, muss aber für den Endkunden unentgeltlich stattfinden. Darüber hinaus werden auch die Hersteller und Vertreiber dazu verpflichtet sein, solche Transportverpackungen zurückzunehmen. Die sogenannten „Letztvertreiber“ müssen jedoch nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von tatsächlich von ihnen angebotenen Waren stammen. Sowohl die Systeme als auch die Hersteller, die Verpackungen zurückgenommen haben, müssen diese vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zuführen.

Verpackungsgesetz: Neue Pfand- und Hinweispflichten

Hersteller von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen müssen von den Kunden mindestens 25 Cent Pfand pro Verpackung verlangen – und das auch für einige Getränkearten, die bisher pfandfrei waren. Vertreiber von Einwegverpackungen müssen darauf hinweisen, dass die Verpackungen nach Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Umgekehrt müssen sie bei Mehrwegverpackungen auf die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen hinweisen. Wichtig für Onlinehändler: Der jeweilige Hinweis auf Einweg- oder Mehrwegverpackungen hat auf der Produktseite selbst zu erfolgen. Insbesondere ein zentraler Hinweis auf der Startseite reicht hier nicht aus.

Unterm Strich bringt das neue Verpackungsgesetz einige Neuerungen, an die Händler denken müssen – und zwar nicht erst zwischen Weihnachten und Silvester. Gerade die Registrierung bei der neu geschaffenen Stelle, die jeder missliebige Konkurrent dort abfragen kann, sollte rechtzeitig erfolgen – sicherlich ein schönes Betätigungsfeld für Abmahnanwälte, so wie seinerzeit beim Start der heute geltenden Verpackungsverordnung. Doch selbst wenn die nicht auf den Plan gerufen werden, können Verstöße mit bis zu 200.000 Euro geahndet werden und Ärger verursachen, weil damit auch ein Vertriebsverbot verbunden sein kann.

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6 Kommentare
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Dein t3n-Team

Thorsten Hunsicker

Und noch mehr Bürokraten-Schwachsinn in Deutschland! Man hat so langsam das Gefühl, dass sich hier ausländische Saboteure in die Politik geschmuggelt haben, um mit einem dummen Gesetz nach dem anderen, langsam still und heimlich unsere eigene Wirtschaft kaputt zu machen! Gibt es irgenwann auch mal etwas positives zu berichten? NEIN!

Antworten
Titus von Unhold

Die Reglementierung der Wirtschaft ist noch zu lasch! Da im aktuellen Wirtschaftssystem die Akkumulation von Kapital das einzige ist was Unternehmen antreibt, muss die Gier nach Daten, Geld und Ressourcen wie Öl durch den Gesetzgeber beschränkt werden. Wer nicht 100 Prozent Klimaneutral wirtschaftet, soll bitte möglichst schnell Pleite gehen.

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Ribert Lirert

Währenddessen pumpen China und Indien 2/3 des Weltmülls in das Meer.

Gut dass wir mehr für Recycling tun.

Was für ein maximaler Schwachsinn. Das ist Politik für den Einzelhandel, den man durch Benachteiligung des Onlineangebotes schützen möchte.

Peter Wackel

@Titus von Unhold – Dann hoffe ich mal für Sie das ihr Arbeitgeber 100% klimaneutral wirtschaftet.Ansonsten viel Spaß beim Schlange stehen am Jobcenter mit den anderen Kollegen die leider nur in einem 95% klimaneutralen Betrieb gearbeitet haben.Da haben Sie dann wenigsten eine 100% klimaneutrale Beschäftigung.Löcher in die Decke starren ;-)

Andreas Landes

Wichtig: Auch in allen anderen EU-Ländern gibt es ähnliche Verpackungsgesetze. Wer als Onlinehändler EU-weiten Versand anbietet, sollte sich auch dort um das Recycling seiner Verpackungen kümmern. Das macht es nicht unbedingt einfacher – zumal jeder Mitgliedsstaat hier wiedermal sein eigenes Ding macht – dennoch ist es für einen nachhaltigen und rechtssicheren Onlinehandel notwendig, das auf dem Schirm zu haben.

Antworten
Unternehmer

Ein weiterer Schwachsinn. Man ist nur noch am Verwalten. Verwalter verwalten sich gegenseitig. In diesem Land geht Bürokratie über alles. Erst die Bürokratie, dann der Rest.

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