Anzeige
Anzeige
Ratgeber

Vorsicht, Steuerfalle! Wann das Finanzamt bei Ebay und Co. genauer hinschaut

Schon seit Jahren schauen Finanzämter genauer hin und fragen auch bei Privatverkäufer:innen nach deren Einnahmen bei Ebay, Kleinanzeigen und Co.. Was du zum Thema Steuern wissen musst und wie du es als Privatverkäufer:in weiterhin schaffst, von den Finanzbehörden nicht behelligt zu werden.

6 Min.
Artikel merken
Anzeige
Anzeige

Gewerblich oder nicht, das ist die oft nicht einfache Frage. (Bild: Africa Studio / Shutterstock)

Ebay ist für viele eine bequeme Plattform, um nicht mehr benötigte Dinge zu verkaufen oder sogar ein Nebeneinkommen zu erzielen. Seit mehr als 25 Jahren ist die Plattform am Markt – und hat seitdem ihren Charakter mehr als nur einmal verändert. Über die Jahre kamen zahlreiche Mitbewerber:innen dazu – von Kleinanzeigen, das lange zum Ebay-Konzern gehörte, über den Amazon Marketplace bis hin zu Vinted, einer Plattform, die gerade viele Kund:innen beim Verkaufen gebrauchter Kleidung verwenden.

Anzeige
Anzeige

Doch alle diese Plattformen haben gemeinsam, dass Finanzämter aufgrund des Plattformensteuertransparenzgesetz (PStTG) genauer auf die Umsätze schauen, die Verkäufer:innen auf den genannten Plattformen erzielen. Die Frage dahinter ist stets, ob die Einnahmen noch versteuert werden müssen. Was das für Verkäufer:innen bedeuten kann und welche Fallstricke hier selbst dann lauern, wenn es sich um private Verkäufe und Liebhaberei handelt, erklären wir in diesem Ratgeber:

Warum interessiert sich das Finanzamt überhaupt für private Verkäufer:innen?

Das Interesse des Fiskus geht auf das Plattformensteuertransparenzgesetz (PStTG) zurück, eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die seit Januar 2023 gilt. Das PStTG basiert auf der EU-Richtlinie DAC7 und verpflichtet digitale Plattformbetreiber wie Ebay, Kleinanzeigen, Vinted oder Etsy, Amazon oder Airbnb bestimmte steuerlich relevante Transaktionsdaten von Verkäufer:innen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Übermittelt werden dabei unter anderem Name, Adresse, Geburtsdatum, die hinterlegte Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) sowie die Anzahl der Verkäufe und Umsätze und die Bankverbindung oder andere Zahlungsdaten.

Anzeige
Anzeige

Das Amt überprüft dann mithilfe verschiedener Sondereinheiten, wie die Verkäufe zu bewerten sind und ob eine steuerliche Nacherhebung erforderlich ist. Gegebenenfalls gibt’s eine Meldung ans jeweilige Wohnsitzfinanzamt, das dann genauer hinschaut oder nachfragt. Denn hier gibt es durchaus auch einige Geringfügigkeitsklauseln und Sonderfälle, in denen das Finanzamt klar von privaten Geschäften ausgeht – aber umgekehrt auch einige Zweifelsfälle, in denen nachgefragt wird.

Ab wann interessiert sich das Finanzamt überhaupt für deine Einnahmen?

Das PStTG bedeutet natürlich nicht automatisch eine Steuerpflicht. Entscheidend bleibt, ob Verkäufe als private Veräußerungsgeschäfte oder als gewerblicher Handel eingestuft werden. Die Handelsplattformen müssen in der Regel bis Ende Januar Informationen zu Verkäufer:innen übermitteln, sofern diese entweder mehr als 30 Verkäufe pro Jahr oder mehr als 2.000 Euro Umsatz pro Jahr über die Plattform erzielen. Das heißt umgekehrt aber auch: Wenn diese Grenzen nicht überschritten werden, erfolgt ohnehin keine Meldung an die Steuerbehörden.

Anzeige
Anzeige

Wann ist man denn überhaupt als gewerblicher Verkäufer zu bewerten?

Natürlich ist aber auch nicht jeder, der darüber liegt, gleich im Visier der Finanzbehörden. Hier kann es aber vorkommen, dass Handelnde einen entsprechenden Fragebogen erhalten, den sie zeitnah und wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Auch wenn die Aufregung verständlicherweise groß ist, zählt der individuelle Einzelfall – und die entscheidende Frage ist dabei, wie der Charakter der Handelsaktivitäten bewertet wird. Die genannten Grenzwerte geben dabei die Richtung vor und sind die notwendige, nicht aber die hinreichende Bedingung für eine Steuerpflicht.

Wie streng das Finanzamt hier ist, dazu gibt es natürlich keine verlässlichen Angaben, zumal hier laut einem Steuerexperten auch nicht alle Finanzämter gleich vorgehen dürften. Klar ist aber, dass es bestimmte Anhaltspunkte gibt, etwa ob regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hochwertige Waren derselben Kategorie verkauft werden oder ob die Handelsaktivitäten eher auf den entrümpelten Speicher oder die Haushaltsauflösung hindeuten.

Anzeige
Anzeige

Grauzonen und Sonderfälle: Wie kann man das Finanzamt überzeugen?

Ein paar Beispiele dazu: Wer in einem Jahr eine Haushaltsauflösung durchführt, wird das voraussichtlich gut belegen können. Auch wer sich von der über Jahre als Liebhaberei betriebenen Briefmarkensammlung trennt und daher in einem Jahr mehr als die genannten Verkaufsvorgänge hat, hat gute Karten. Wer wiederum gebrauchte Kleidung zwar regelmäßiger verkauft, dies aber nur genau in einer Größe und einem bestimmten Stil tut, dürfte ebenso als private:r Verkäufer:in zählen wie jene, die einen Schwung Kinderwaren anbieten, die sich über die Jahre angesammelt haben.

Dagegen gilt: Wer regelmäßig Neuware verkauft oder Waren mit Gewinnabsicht erwirbt und weiterverkauft, kann als gewerblich gelten und müsste Steuern zahlen. In diesem Fall ist aber der beim Erwerb gezahlte Betrag gegenzurechnen. Ein weiterer Sonderfall sind übrigens Selbstständige, deren Beruf mit der jeweiligen Warengruppe zu tun hat. Ihnen dürfte das Finanzamt schneller eine entsprechende Steuerpflicht zuschreiben können.

Auch regelmäßiges Verkaufen von Sammlerstücken dürfte generell eher als gewerblicher Handel mit Gewinnabsicht eingestuft werden. Dabei unterscheidet das Finanzamt in der Beurteilung zwischen bewusstem Ankauf mit Weiterverkauf (und dem Ziel der Gewinnerzielung) und dem gelegentlichen Weiterverkauf von Dingen des täglichen Lebens.

Anzeige
Anzeige

Übrigens kann es sich durchaus auch lohnen, im konkreten Fall gegen einen Bescheid Einspruch einzulegen, wenn man der Meinung ist, dass es sich um eine unkorrekte Bewertung der Sachlage handelt. Hilfreich ist in diesem Fall – gerade wenn eine Gewerblichkeit mit all ihren Folgen festgestellt wird – der Gang zu einem Fachanwalt.

Was folgt daraus, wenn das Finanzamt eine Gewinnerzielung unterstellt?

Steuerpflichtig sind Einkünfte bei Ebay und anderen Plattformen aber ohnehin erst dann, wenn den Verkäufen übers Jahr insgesamt mindestens 1.000 Euro Gewinn gemacht wurde (in der Vergangenheit bis 600 Euro). Das ist einerseits die Freigrenze, nicht aber der Freibetrag. Denn ist diese Schwelle erreicht, muss dein gesamter Gewinn versteuert werden, nicht nur der Teil, der den besagten Betrag überschreitet.

Wenn das Finanzamt Verkäufer:innen als gewerblich einstuft, kann das dagegen weitreichende Folgen haben. Denn gewerbliche Händler:innen müssen ihre Einkünfte nicht nur versteuern, sondern auch entsprechend dokumentieren. Wurde eine Ware angekauft, kann der Preis dafür zwar gegengerechnet und vom Gewinn abgezogen werden, das ist aber entsprechend zu belegen. Auch wird die Einstufung als gewerbliche:r Händler:in eine Verpflichtung zur Anmeldung eines Gewerbes nach sich ziehen und kann zu Steuernachzahlungen für vergangene Jahre führen. Und nicht zu vergessen: Besonders hart trifft eine solche Bewertung jene Menschen, die bisher – da sie es nicht mussten – keine Steuererklärung erstellt haben.

Anzeige
Anzeige

Wie versuchen Kund:innen die Zahl der Geschäfte nach Möglichkeit zu senken?

Natürlich soll jede Transaktion, die über die Plattform läuft, auch dokumentiert werden. Das ist einerseits im Sinne der Handelnden, wenn es um Käuferschutz geht, aber auch im Sinne der Plattform, die in vielen Fällen ja an den privaten Verkaufsgeschäften über Provisionen oder erfolgsabhängigen Gebühren mitverdient.

Im Falle von Versandgeschäften – A kauft von B eine Ware, B überweist oder zahlt über den hinterlegten Payment-Dienst, B verschickt die Ware per Post an A – gibt es hierbei auch wenig Gestaltungsspielraum. Umgekehrt bieten aber gerade Portale wie Kleinanzeigen, bei denen die persönliche Übergabe eher die Regel als die Ausnahme ist, Möglichkeiten, manche Transaktionen nicht zu dokumentieren, wenn diese durch persönliche Warenübergabe an der Haustür abgewickelt werden. Durch das neue Gesetz dürfte sich die Zahl der undokumentierten Geschäfte noch erhöhen.

Fazit: Rechtsunsicherheit bleibt, doch nicht jeder muss bangen

Mit dem neuen Gesetz ist das Leben auch für private Verkäufer:innen unübersichtlicher und bürokratischer geworden. Denn der Fiskus schaut genauer hin und will mitverdienen. Einzelverkäufe bleiben dabei in aller Regel steuerfrei und auch bei gelegentlichen Verkaufsaktionen, wie wir sie etwa bei einer Haushaltsauflösung haben, geht das Finanzamt nicht gleich von Gewerblichkeit aus.

Anzeige
Anzeige

Doch die Plattformen vermitteln mit den eingeforderten Daten deutlich mehr Informationen über ihre Kund:innen an den Fiskus als bisher – und der schaut genauer hin: einerseits zwar auch bei Plattformen wie Vinted, Ebay oder Kleinanzeigen, noch mehr aber bei Handwerker-Plattformen wie Blauarbeit und bei Vermietungsportalen wie Airbnb. Denn hier dürfte aufgrund der entsprechenden Geschäftsbeträge meist deutlich mehr zu holen sein als bei den oben genannten Handelsplattformen.

Sind das die skurrilsten Ebay-Auktionen?

25 Jahre Ebay: Das sind die skurrilsten Auktionen Quelle:

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Kommentare

Community-Richtlinien

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Kommentar abgeben

Melde dich an, um Kommentare schreiben und mit anderen Leser:innen und unseren Autor:innen diskutieren zu können.

Anmelden und kommentieren

Du hast noch keinen t3n-Account? Hier registrieren

Anzeige
Anzeige