Wenn es Herbst wird, wird es draußen und drinnen kälter. In den Büros ist also Heizen angesagt. Vollblut-Frostbeulen packen sogar ihre warmen Decken und Wärmflaschen aus. Denn um am Schreibtisch richtig zu arbeiten, braucht es auch eine angenehme Temperatur. Das gilt nicht nur fürs Büro, sondern auch fürs Homeoffice.
Doch ab wann ist es überhaupt zu kalt? Und können Arbeitnehmer:innen sogar Geld fürs Heizen zurückbekommen? Der Rechtsanwalt Abdelkader Rbib arbeitet als Associate für die Kanzlei Bird & Bird und weiß, wann man den Chef zur Kasse bitten kann.
Wann es zu kalt ist – laut Gesetz
Wann es zu kalt oder zu heiß im Büro ist, ermittelt in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA), die die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) herausgibt. Dort steht: Wann es zu kalt im Büro ist, hängt auch von der Arbeitsintensität ab.
Bei leichter Arbeit muss es mindestens 20 Grad Celsius warm sein, wenn man die Arbeit im Sitzen verübt. Bei leichter Arbeit im Stehen reichen 19 Grad. Hierunter fällt also so gut wie jeder Bürojob. Bei mittelschwerer Arbeit reichen im Sitzen schon 19 Grad Celsius – steht oder geht man, sind sogar 17 Grad Celsius ausreichend.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung, die im September 2022 in Kraft getreten ist, senkte die Mindesttemperaturen bei jeder Arbeitsbedingung um ein Grad Celsius. Sie galt jedoch nur bis zum März 2023 und findet mittlerweile keine Anwendung mehr.
Das muss der Arbeitgeber tun
Kann die Mindesttemperatur vom Arbeitgeber nicht erreicht werden, muss er Maßnahmen ergreifen. Welche das sind, ist ebenfalls in den ASR festgeschrieben. So soll der Schutz von Arbeitnehmer:innen vor niedrigen Temperaturen gewährleistet sein. Als wichtigste Maßnahmen nennt die BAUA „arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen“. Darunter fallen unter anderem Wärmestrahlungsheizungen oder Heizmatten, die Arbeitnehmer:innen direkt wärmen.
Danach folgen „organisatorische Maßnahmen“, wie zum Beispiel Aufwärmzeiten. Nur als letzte Maßnahme sollten „personenbezogene Maßnahmen“ herangezogen werden. Darunter können nicht nur die Wärmflaschen fallen, sondern auch geeignete wärmende Arbeitskleidung.
Diese Regeln und Bestimmungen sind fürs Büro gedacht. Doch sie gelten auch im Homeoffice. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont auf seiner Website: „Die Regeln und Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz gelten auch im Homeoffice.“ Aber wie sieht das konkret aus? Können Arbeitnehmer:innen von ihrem Arbeitgeber Geld fürs Heizen verlangen? Oder kann man auf Kosten des Arbeitgebers in ein anderes Büro ausweichen?
Heizen im Homeoffice
Dass der Arbeitgeber im Winter die ganzen Heizkosten im Homeoffice trägt, ist aber sehr unwahrscheinlich, schätzt der Rechtsanwalt Rbib. Er rät Arbeitnehmer:innen als Erstes zu einem Blick in den Arbeitsvertrag: „Arbeitnehmer:innen sollten zuvor genau prüfen, welche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen worden sind.“ Denn oft ist es im Arbeitsvertrag geregelt, wie viel Geld Arbeitnehmer:innen für zusätzliche Aufwendungen bekommen.
Darunter fallen neben Anfahrtskosten auch die Heizkosten im Homeoffice. In diesem Fall kann man kein zusätzliches Geld vom Arbeitgeber verlangen, da die Erstattung schon über eine monatliche Pauschale geregelt wird.
Gibt es keine Regelung, könnten Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber Geld bekommen. Damit das der Fall ist, darf es keine Möglichkeit geben, ins Büro zu kommen, oder das Homeoffice muss vertraglich verpflichtend sein. Das gilt auch bei Anschaffungen wie Elektroheizungen oder Wärmedecken, so Rbib: „Kosten des Arbeitsschutzes dürfen auch im Homeoffice nicht auf die Arbeitnehmer:innen abgewälzt werden.“
Das kommt allerdings nur sehr selten vor: „Derartige Fälle sind jedoch kaum praxisrelevant, da jedenfalls in Mietverhältnissen der Vermieter:innen für funktionierende Heizkörper verantwortlich ist“, so der Anwalt.
Fällt im Homeoffice die Heizung aus, sind also die Vermieter:innen gefragt, das Problem zu lösen. Aufpassen sollten Arbeitnehmer:innen, wenn nur ihr Homeoffice als festgelegter Arbeitsort bestimmt ist. Fällt in diesem Fall die Heizung aus, müssen sie vorher mit ihrem Arbeitgeber sprechen, bevor sie den Arbeitsplatz wechseln. Geschehe dies nicht, „riskieren Arbeitnehmer:innen hier eine Abmahnung oder eine Kündigung“, so Rbib.